{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2013-03-21_X_ZR_61_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-03-21","aktenzeichen":"X ZR 61/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 61/10\n\nvom\n\n21. März 2013\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch den\nRichter Gröning, die Richterin Mühlens sowie die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann\nund Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer\nVoranmeldung in Deutschland vom 8. Mai 1991 am 26. Februar 1992 angemeldeten,\nmit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n512 206 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik zum Gegenstand hat und vier Ansprüche umfasst. Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:\n\n\"Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik, welches mit einer Bedieneinheit zur Eingabe von\nBefehlen, einem Display und einem Mikrocomputer zur Auswertung der\nmittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des\nDisplays ausgerüstet ist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Auswahl\nder Betriebsweise das Gerät in den Bereitschaftsbetrieb gebracht wird,\nim Bereitschaftsbetrieb durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit, denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind,\nnacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer verschiedene\n\nBetriebsweisen durch Anzeige auf dem Display angeboten werden, und\neine angebotene Betriebsweise durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit ausgewählt wird.\"\n\n2 Die Klägerin zu 2 ist aus dem Streitpatent in Anspruch genommen worden. In\nden zwei über das Streitpatent geführten Verletzungsprozessen sind die Klagen\ndurch Urteile des Landgerichts Nürnberg abgewiesen worden; die in einem Fall eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Nürnberg durch Beschluss vom 24. November 2008 zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben mit ihren Nichtigkeitsklagen\nbeantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären.\n\n3 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Hilfsweise hat sie das Streitpatent in der Fassung der Hilfsanträge I bis V verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 24. Februar 2010 für\nnichtig erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Nachdem\ndie Klägerin zu 1 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, hat die Beklagte ihren\nAntrag auf Klageabweisung gegen die Klägerin zu 2 zunächst weiter verfolgt. Nach\nAblauf der Schutzdauer des Streitpatents hat der Senat auf Bedenken gegen das\nFortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin\nzu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der\nErledigungserklärung angeschlossen.\n\n5 II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 121 Abs. 2 PatG, § 91a ZPO\nunter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die\nKosten zu entscheiden. Diese sind der Beklagten aufzuerlegen, weil das Urteil des\nPatentgerichts bei Durchführung des Berufungsverfahrens voraussichtlich Bestand\ngehabt hätte.\n\n6 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei\neinem Gerät der Unterhaltungselektronik. Nach der Beschreibung war es im Stand\nder Technik bekannt, zur Auswahl der Sprache, die beim nachfolgenden Betrieb eines Fernsehgeräts verwendet wird, unter Verwendung der Bedientastatur und unter\nSteuerung durch einen Mikrocomputer auf dem Bildschirm des Fernsehgeräts eine\nTextseite darzustellen, auf der gleichzeitig und untereinander verschiedene Sprachen zur Auswahl angeboten werden. Als nachteilig wird beschrieben, dass diese\nLösung sich nicht für Geräte der Unterhaltungselektronik eigne, die zur Darstellung\nvon Informationen nicht den Bildschirm eines Fernsehempfängers verwenden, sondern nur mit einem ein- oder zweizeiligen Display ausgestattet seien. Die Aufgabe\nder Erfindung wird im Streitpatent dahin beschrieben, dass ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise angegeben werden soll, das bei Geräten der Unterhaltungselektronik verwendet werden kann, die nur mit einem ein- oder zweizeiligen\nDisplay ausgestattet sind.\n\n7 Gelöst werden soll diese Aufgabe nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung\ndurch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben):\n\n1. Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik [1.1],\n\n2. wobei das Gerät der Unterhaltungselektronik ausgerüstet ist mit\n\n2.1 einer Bedieneinheit zur Eingabe von Befehlen [1.2],\n\n2.2 einem Display [1.3] und\n\n2.3 einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays\n[1.4],\n\n3. und wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:\n\n3.1 zur Auswahl der Betriebsweise wird das Gerät in den Bereitschaftsbetrieb gebracht [1.5],\n\n3.2 im Bereitschaftsbetrieb werden durch Verwendung von Tasten\nder Bedieneinheit, denen im Normalbetrieb andere Funktionen\nzugeordnet sind, verschiedene Betriebsweisen nacheinander\nunter Steuerung durch den Mikrocomputer durch Anzeige auf\ndem Display angeboten [1.6],\n\n3.3 eine angebotene Betriebsweise wird durch Betätigung einer\nÜbernahmetaste der Bedieneinheit ausgewählt [1.7].\n\n8 2. Zum Verständnis des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung durch den\nFachmann, bei dem es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts um einen Entwicklungsingenieur im Bereich der Fernsehtechnik mit einem Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Komfortfunktionen für Fernsehempfangsgeräte handelt, sind folgende Bemerkungen veranlasst:\n\n9 a) Patentanspruch 1 unterscheidet zwischen \"Bereitschaftsbetrieb\" und \"Normalbetrieb\". Das unter Schutz gestellte Verfahren setzt voraus, dass das Gerät zunächst in den Bereitschaftsbetrieb versetzt wird, um eine \"Betriebsweise\" auszuwählen. Diese bezieht sich auf die Nutzung des Geräts im Normalbetrieb, also auf den\nBetrieb in den Sparten, für die das jeweilige Gerät der Unterhaltungselektronik vorgesehen ist. Die \"Betriebsweise\" stellt dabei eine Art Voreinstellung einer Modalität\ndar, in der das Gerät dann in diesem Betrieb genutzt wird. Das Streitpatent selbst\nführt zwei Beispiele an, und zwar die Sprachvorwahl und die Anzeige der Kennung\nvon Hörfunkbeiträgen nach der Programmart, der sie zugehörig sind (Nachrichten,\nSport, Feuilleton etc.).\n\n10 Nach der patentgemäßen Diktion ist die \"Arbeitsweise\" eine Unterart der Betriebsweise. Als Beispiel wird der Empfang bei geregeltem oder ungeregeltem NF-\n\nAusgang genannt, der in der einen oder anderen Modalität bestimmten Sendungsarten zugeordnet werden kann (vgl. Beschreibung Sp. 4 Z. 7 ff.).\n\n11 b) Eine ausdrückliche Definition des Begriffs Mikrocomputer enthält die Streitpatentschrift nicht, sondern es bleibt dem Fachmann überlassen, das Gerät insoweit\nso auszustatten, dass die mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle im Wege\nder elektronischen Datenverarbeitung ausgeführt und auf diese Weise nacheinander\nverschiedene Betriebsweisen durch Anzeige auf dem Display angeboten werden und\neine davon durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit ausgewählt\nwerden kann (Merkmale 2.3, 3.2, 3.3). In der Beschreibung ist weiter angegeben,\ndass der Mikrocomputer beim nachfolgenden Gerätebetrieb die durch die Auswertung des Befehls erhaltene Information umsetzen kann, so dass das Gerät der Unterhaltungselektronik in der ausgewählten Betriebsweise betrieben wird.\n\n12 3. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n13 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 32 28 354 (D1) nicht neu. Diese offenbare insbesondere nicht nur\ndie Verwendung eines Bildschirms, sondern auch den Einsatz eines Displays zum\nAngebot von Betriebsweisen.\n\n14 Die im Rahmen des Hilfsantrags I verteidigte Fassung des Anspruchs 1 sei\nnicht zulässig, weil sie den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung verlasse. Das\nneu aufgenommene Merkmal, wonach die verschiedenen Betriebsweisen einzeln\nnacheinander durch Anzeige in derselben Zeile des Displays zur Auswahl angeboten\nwerden, könne den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung\ngehörig entnommen werden.\n\n15 Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag V sei\nnicht schutzfähig, weil er dem Fachmann durch die Entgegenhaltung D1 in Verbindung mit der japanischen Patentschrift Hei 02309879 (D5) nahegelegt sei. Aus D1\n\nsei ein Verfahren unter Einsatz eines einzeiligen Displays bekannt. Dass man für die\nAuswahl einer Sprache Informationen auf einem solchen Display anzeigen könne,\nsei dem Fachmann, wie auch D5 belege, im Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen.\nDamit erwiesen sich auch die Gegenstände der weiter gefassten Hilfsanträge II bis\nIV als nicht schutzfähig.\n\n16 4. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten hätten voraussichtlich nicht durchgegriffen.\n\n17 Patentanspruch 1 ist in der erteilten Fassung nicht patentfähig. Die Annahme\ndes Patentgerichts, dass die dort unter Schutz gestellte Lehre durch D1 vorweggenommen ist, vermag die Berufung nicht zu erschüttern.\n\n18 a) D1 betrifft die benutzerführende Bedienung bei Geräten der Unterhaltungselektronik. Sie beschreibt ein Gerät der Unterhaltungselektronik, das in verschiedenen \"Betriebszuständen\", unter denen der Nutzer auswählt, betrieben werden kann\nund führt als Beispiel an, dass ein Fernsehgerät entweder einen Stereoton oder zwei\ngetrennte Tonkanäle überträgt, oder dass nacheinander auswählbare Hinweise wie\n\"Videotext = 1\" und \"Videorecorder = 4\" angezeigt werden können. Eine solche Auswahl eines Betriebszustands entspricht der Auswahl einer Betriebsweise im Sinne\ndes Streitpatents. Damit ist Merkmal 1 vorweggenommen.\n\n19 Das Gerät umfasst eine als Bedienteil bezeichnete Bedieneinheit, die der Eingabe von Befehlen dient, und ein Display. Damit sind die Merkmale 2.1 und 2.2 offenbart. Durch Drücken einer sogenannten Gruppenauswahltaste wird das in der\nEntgegenhaltung beschriebene Gerät in einen Zustand versetzt, in dem durch weitere Eingaben am Bedienteil Einstellungen am Gerät vorgenommen werden können.\nDamit ist, wie die Beklagte einräumt, auch Merkmal 3.1 offenbart. Die Auswahl des\nBetriebszustands erfolgt durch Betätigung bestimmter Tasten des Bedienteils, wobei\nauf die entsprechenden Umschaltvorgänge durch Texteinblendungen hingewiesen\nwird. Damit offenbart D1 des Weiteren Merkmal 3.3, wonach eine angebotene Be-\n\ntriebsweise durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit ausgewählt\nwird.\n\n20 b) D1 offenbart, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, auch die\nMerkmale 2.3 und 3.2.\n\n21 aa) Entgegen der Darstellung der Beklagten wird in der Entgegenhaltung nicht\nnur das gleichzeitige Angebot mehrerer Parameter auf einer Menüseite offenbart.\nVielmehr wird auch ausgeführt, dass die Einblendung vorgegebener Texte als Bedienhinweis nicht auf Geräte mit Bildschirm beschränkt sei. Viele andere Geräte der\nUnterhaltungselektronik seien mit Anzeigenfeldern ausgestattet, mit denen bereits\ngetätigte Bedienhinweise, wie die eingestellte Frequenz oder einprogrammierte Zeiten überprüft werden könnten. Bei Geräten, die mit einem Anzeigefeld (Display) ausgestattet sind, könne dieses nicht nur dazu benutzt werden, die Bedienung im Nachhinein zu überprüfen, sondern auch, sie durch kurze Hinweise im Voraus zu unterstützen. Auf Seite 14 Zeilen 1 bis 10 werden insoweit Umschaltvorgänge beschrieben, die unter den Begriff der Betriebsweise i. S. des Streitpatents (vgl. oben II 2 a)\nfallen. Daher ist der Einwand der Berufung, die vom Patentgericht herangezogene\nPassage auf Seite 21 von D1 betreffe nur Bedienungshinweise, nicht aber das Angebot von Betriebsweisen, nicht begründet.\n\n22 Aus fachmännischer Sicht war mithin D1 ohne weiteres der Vorschlag zu entnehmen, so vorzugehen, dass auf dem Display einzelne Betriebsweisen (vgl. dazu\noben II 2 a und II 4 a) einzeln nacheinander angezeigt werden, zu deren Auswahl,\nwie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, Tasten der Bedieneinheit verwendet\nwerden, denen im Normalbetrieb andere Funktionen, etwa die Wahl des Fernsehkanals, zugeordnet sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten weist D1 insoweit\nkeine Widersprüche auf. Die Ausführungen auf Seite 13 Zeilen 8 bis Seite 14 Zeilen 30 sind nicht unvereinbar mit der vom Patentgericht herangezogenen Stelle,\ndenn den entsprechenden Passagen der Beschreibung ist nicht zu entnehmen, dass\ndie Tasten 4 bis 6 gleichzeitig verschiedene Funktionen - einerseits den Wechsel von\n\neiner Textseite zu einer anderen, andererseits die Auswahl einer angebotenen Betriebsweise - haben.\n\n23 bb) D1 offenbart schließlich auch die Ausführung des Verfahrens bei einem\nGerät der Unterhaltungselektronik, das mit einem Mikrocomputer im Sinne des\nStreitpatents (oben II 2 b) ausgerüstet ist. Dass in D1 der Begriff \"Mikrocomputer\"\nnicht verwendet wird, ändert nichts daran, dass aus fachlicher Sicht ein Bauteil beschrieben wird, das technisch-funktional dem Mikrocomputer des Streitpatents entspricht.\n\n24 5. Die Berufung wäre auch mit den Hilfsanträgen erfolglos geblieben.\n\n25 a) Nach Hilfsantrag Ia wird Anspruch 1 hinsichtlich des Merkmals 1.6 dahin\ngefasst, dass im Bereitschaftsbetrieb einzeln nacheinander verschiedene Betriebsweisen angeboten werden. Dieser Hilfsantrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg,\nweil D1, wie ausgeführt (vorstehend II 4 b aa), auch das Angebot verschiedener Betriebsweisen einzeln nacheinander offenbart.\n\n26 b) Nach Hilfsantrag Ib soll der Anspruch 1 hinsichtlich des Merkmals 1.6 dahin\ngefasst werden, dass im Bereitschaftsbetrieb einzeln nacheinander verschiedene\nBetriebsweisen in derselben Zeile des Displays angeboten werden.\n\n27 Diese Beschränkung ist zulässig, insbesondere in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.\n\n28 Die so gefasste Lehre ist jedoch ebenfalls durch D1 vorweggenommen. Wenn\ndort beschrieben ist, dass Geräte der Unterhaltungselektronik vielfach mit Anzeigenfeldern ausgestattet sind, auf denen etwa die eingestellte Frequenz abgelesen werden kann (oben II 4 b aa), ist dem zu entnehmen, dass sich die entsprechenden Ausführungen auch auf einzeilige Displays beziehen. Daraus und aus der Schilderung,\ndass ein solches Anzeigenfeld erfindungsgemäß in der Weise benutzt werden kann,\ndass die einzelne Anzeigenseite jeweils nur einen einzigen Bedienhinweis enthält,\n\nergibt sich, dass die unterschiedlichen, dem Nutzer angebotenen Betriebsweisen\neinzeln nacheinander in derselben Zeile des Displays angeboten werden.\n\n29 Die Berufung kann auch mit dem Hilfsantrag Ic keinen Erfolg haben, denn der\nUnterschied zu Hilfsantrag Ib besteht lediglich darin, dass Merkmal 1.3 so gefasst ist,\ndass das Gerät ein einzeiliges Display aufweist.\n\n30 c) Auch der Hilfsantrag Id hätte keinen Erfolg gehabt.\n\n31 Diese Fassung des Anspruchs 1 stellt zwar eine zulässige Beschränkung dar.\nDie Berufung der Beklagten wäre jedoch auch insoweit ohne Erfolg geblieben, weil\ndie so gefasste Lehre durch den Stand der Technik jedenfalls nahegelegt ist. Die\nzusätzlichen Merkmale 1.8 und 1.9 (in der Gliederung des Patentgerichts) sind nicht\ngeeignet, die Schutzfähigkeit der so beschriebenen Lehre zu begründen. Der Einsatz\nvon Kennbits für ausgewählte Betriebsweisen, deren Speicherung und ihre Nutzung\nfür den nachfolgenden Gerätebetrieb ist in der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 1\nZ. 17 ff. und Sp. 2 Z. 42 ff.) als Stand der Technik geschildert.\n\n32 d) Hilfsantrag I unterscheidet sich von Hilfsantrag Id lediglich dadurch, dass\ndort ein \"ein- oder zweizeiliges Display\" vorgeschlagen wird.\n\n33 Die darin liegende Beschränkung ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, nicht zulässig, weil sie in den ursprünglich eingereichten Unterlagen\nnicht als zur Erfindung gehörig offenbart ist. Dort ist zwar erwähnt, dass sich die Erfindung auf solche Geräte der Unterhaltungselektronik beziehen soll, bei denen zur\nDarstellung von Informationen nicht ein Bildschirm, sondern nur ein ein- oder zweizeiliges Display verwendet wird. Ferner wird im Zusammenhang der Beschreibung\neines Ausführungsbeispiels dargestellt, dass bei einem Gerät mit einem einzeiligen\nDisplay die möglichen Sprachen nacheinander aufgelistet und damit als mögliche\nBetriebsweise angeboten werden. Den Anmeldeunterlagen lässt sich jedoch nicht\nentnehmen, dass sie auch ein Verfahren zum Gegenstand haben, wonach bei einem\n\nGerät mit einem zweizeiligen Display die verschiedenen Betriebsweisen einzeln\nnacheinander durch Anzeige in derselben Zeile des Displays angeboten werden.\n\n34 e) Das Patent wäre auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen II bis V nicht\nschutzfähig gewesen. Diese unterscheiden sich von den bereits erörterten Hilfsanträgen lediglich dadurch, dass sie nicht allgemein auf das Angebot verschiedener\nBetriebsweisen, sondern lediglich auf das Angebot verschiedener Sprachen bezogen\nsind, in denen beim nachfolgenden Gerätebetrieb Informationen auf dem Display\ndargestellt werden. Dieser Vorschlag war durch den Stand der Technik nahegelegt.\nDie Beschreibung des Streitpatents selbst erwähnt die Sprachauswahl bei Fernsehempfängern und Videorecordern als bekannt.\n\nGröning Mühlens Grabinski\n\nHoffmann Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.02.2010 - 5 Ni 53/09 (EU) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/x-zr-61-10","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/x-zr-61-10","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.240366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-21/x-zr-61-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2013-03-21","dockets":["X ZR 61/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2013-03-21_X_ZR_61_10_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.03.2013 – X ZR 61/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/x-zr-61-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:01:19.240366+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}