{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2013-03-21_X_ZR_106_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-03-21","aktenzeichen":"X ZR 106/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 106/10 Verkündet am:\n21. März 2013\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. März 2013 durch den Richter Gröning, die Richterin Mühlens und die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juni 2010 verkündete\nUrteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wie\nfolgt geändert:\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in Deutschland vom 11. Dezember 1992 am 8. Dezember 1993 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 601 554 (Streitpatents), das ein Fernsehempfangsgerät mit einer Vorrichtung zur automatischen Senderprogrammierung zum Gegenstand hat und sechs\nAnsprüche umfasst. Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:\n\n\"Fernsehempfangsgerät mit einer Vorrichtung zur automatischen Senderprogrammierung, die in einer ersten Suchlaufbetriebsart betreibbar ist, bei der alle Fernsehkanäle automatisch nacheinander nach empfangbaren Sendersignalen abgesucht werden und Informationen über alle ermittelten Sender im\n\nSenderspeicher des Fernsehempfangsgerätes abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur automatischen Senderprogrammierung weiterhin in einer zweiten Suchlaufbetriebsart betreibbar ist, bei der die\nbestehende Belegung des Senderspeichers erhalten bleibt und Informationen\nüber neu ermittelte Sender in weiteren Speicherplätzen des Senderspeichers\nabgelegt werden.\"\n\n2 Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5 und 6 mit\nder Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig.\n\n3 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, das Streitpatent hilfsweise in beschränkten Fassungen und die Ansprüche 5 und 6 dabei überhaupt nicht mehr verteidigt. In der Fassung von Hilfsantrag III ist Patentanspruch 1 um die Merkmale ergänzt, dass die erste Suchlaufbetriebsart und die zweite Suchlaufbetriebsart jeweils\ndurch unterschiedliche Tasten der Fernbedienung ausgelöst werden.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über Patentanspruch 1 in der Fassung des dritten Hilfsantrags und den darauf\nrückbezogenen Anspruchs 2 hinausgeht, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den\nKlageabweisungsantrag weiterverfolgt.\n\n6 Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\n7 Im Auftrag des Senats hat Prof. E. , Professor an der\nHochschule A. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 I. Das Streitpatent betrifft ein Fernsehempfangsgerät mit einer Vorrichtung zur\nautomatischen Senderprogrammierung.\n\n9 1. Im Stand der Technik war der Streitpatentschrift zufolge eine automatische\nSenderprogrammierung bekannt, bei der alle Fernsehkanäle, also die Frequenzbänder, innerhalb derer Fernsehsender Signale ausstrahlen, schrittweise nach empfangbaren Fernsehsendern abgesucht werden, wobei hochfrequente Fernsehsignale unter Verwendung eines Oszillators in eine Zwischenfrequenzlage umgesetzt würden\nund ständig geprüft werde, ob das jeweils empfangene Signal einen vorgegebenen\nMindestsignalpegel überschreite. Sei das der Fall, liege ein empfangbarer Sender\nvor, und das zugehörige Teilungsverhältnis für das Ausgangssignal des Oszillators\nwerde an einem freien Speicherplatz des Senderspeichers abgelegt. Anschließend\nwerde der Suchvorgang fortgesetzt. Des Weiteren sei ein Empfänger bekannt, bei\ndem der Benutzer die bei einem automatischen Suchlauf gefundenen und gespeicherten Senderfrequenzen um weitere gefundene Frequenzen manuell ergänzen\nkönne.\n\n10 Dieser Stand der Technik wird insofern kritisiert, als er nur in unbefriedigender\nWeise darauf reagiere, dass nach der automatischen Senderprogrammierung neue\nSender den Betrieb aufnehmen.\n\n11 Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem der Streitpatentschrift zufolge darin, ein Fernsehempfangsgerät mit einer Vorrichtung zur automatischen Senderprogrammierung so weiterzubilden, dass der Inhalt des Senderspeichers den aktuellen Empfangsverhältnissen besser angepasst ist.\n\n12 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (die geringfügig abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern vermerkt):\n\n1. Fernsehempfangsgerät [1] mit einer Vorrichtung zur automatischen\nSenderprogrammierung [1.1];\n2. die Vorrichtung zur automatischen Senderprogrammierung ist in einer ersten Suchlaufbetriebsart betreibbar,\n2.1 bei der alle Fernsehkanäle automatisch nacheinander nach\nempfangbaren Sendern abgesucht\n2.2 und Informationen über alle ermittelten Sender im Senderspeicher des Fernsehempfangsgeräts abgelegt werden;\n3. die Vorrichtung zur automatischen Senderprogrammierung ist weiterhin in einer zweiten Suchlaufbetriebsart betreibbar,\n3.1 bei der die bestehende Belegung des Senderspeichers erhalten bleibt\n3.2 und Informationen über neu ermittelte Sender in weiteren\nSpeicherplätzen des Senderspeichers abgelegt werden.\n\n13 3. Zum Verständnis des Anspruchs aus fachmännischer Sicht sind folgende\nBemerkungen veranlasst:\n\n14 a) Unter einem Fernsehempfangsgerät (Merkmal 1) versteht der Fachmann,\nbei dem es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts um\neinen Entwicklungsingenieur im Bereich der Fernsehtechnik mit einem Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Komfortfunktionen für Fernsehempfangsgeräte handelt, ein Gerät zum Empfang von Fernsehsignalen, unabhängig von der\nEmpfangsart und dem verwendeten Frequenzbereich. Unter diesen Begriff fallen da-\n\nher sowohl herkömmliche Fernsehgeräte wie auch mit einem Tuner ausgestattete\nVideorekorder.\n\n15 b) Merkmal 2.1, wonach in einer ersten Suchlaufbetriebsart \"alle Fernsehkanäle\" abgesucht werden, ist dahin zu verstehen, dass der gerätetechnisch bedingte\nEmpfangsbereich vollständig nach Fernsehsendern durchsucht wird. Die Auffassung\nder Klägerin, unter dem Durchsuchen \"aller Fernsehkanäle\" könne stets nur das\nDurchsuchen eines von mehreren Frequenzbändern, in denen Fernsehen ausgestrahlt werde, verstanden werden, ist mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Anspruchs nicht zu vereinbaren. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, woraus sich für\nden Fachmann, dem bekannt ist, dass Fernsehen in mehreren Frequenzbändern\nausgestrahlt werden, ergeben soll, dass nur eines dieser Bänder durchsucht wird, hat\ndie Klägerin nicht aufgezeigt.\n\n16 c) Wenn nach Merkmal 2.2 \"alle ermittelten Sender\" im Senderspeicher abgelegt werden, sind damit alle Sender gemeint, die bestimmten Auswahlkriterien entsprechen. In der Beschreibung wird dazu ausgeführt, dass ein empfangbarer Sender\nvorliegt, wenn das Signal einen vorgegebenen Mindestsignalpegel überschreitet\n(Sp. 1, Z. 25 ff.). Der Begriff des Senders i. S. des Streitpatents erschließt sich dabei\naus fachlicher Sicht aus den technischen Möglichkeiten der geschützten Vorrichtung\nin der Gesamtheit ihrer Merkmale. Damit kann, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, nicht erkannt werden, ob es sich bei einem jeweils detektierten Signal um dasjenige einer neu auf Sendung gegangenen Sendeeinrichtung (Programmsender) oder lediglich um eine weitere Frequenz handelt, auf\nder ein bereits gespeichertes Programm zusätzlich empfangen werden kann. Deshalb sind hier beide Varianten vom Senderbegriff umfasst.\n\n17 d) Der Suchlauf in der ersten Suchlaufbetriebsart ist darauf gerichtet, die Sender zu ermitteln, die nach den technischen Voraussetzungen des Geräts in der kon-\n\nkreten Situation, wie sie von der Position des Geräts, den meteorologischen Bedingungen usw. abhängig ist, in hinreichender Qualität empfangen werden können. Die\nerste Suchlaufbetriebsart wird, wie sich aus der Beschreibung ergibt, insbesondere\nim Rahmen der ersten Inbetriebnahme des Gerätes eingesetzt; in Betracht kommt\nauch der Fall der kompletten Speicherlöschung. Wie sich aus der Beschreibung der\nAusführungsbeispiele ergibt, umfasst der Begriff der Suchlaufbetriebsart jedenfalls\nnicht nur die Suche nach empfangbaren Sendern als solche, sondern auch die Speicherung der ermittelten Sender.\n\n18 Aus dem Zusammenhang der Merkmale des Anspruchs folgt weiter, dass die\nzweite Suchlaufbetriebsart zeitlich nach der ersten Suchlaufbetriebsart angewendet\nwird. Das ergibt sich daraus, dass in Merkmal 3.1 angegeben ist, dass die bestehende Belegung des Senderspeichers erhalten bleibt. Damit ist die Belegung des Senderspeichers gemeint, die nach Durchführung der Sendersuche in der ersten Suchlaufbetriebsart erfolgte. Es ergibt sich ferner daraus, dass Merkmal 3.2 von den \"neu\nermittelten\" Sendern spricht, die \"in weiteren Speicherplätzen abgelegt werden\" und\nsie damit von denjenigen unterscheidet, die im früheren Suchlauf nach der ersten\nSuchlaufbetriebsart ermittelt und im Speicher abgelegt worden sind.\n\n19 Aus dem Anspruch ergibt sich, dass die zweite Suchlaufbetriebsart sich von\nder ersten lediglich dadurch unterscheidet, dass die bestehende Belegung des Senderspeichers erhalten bleibt. Die Suche in der zweiten Suchlaufbetriebsart erfolgt\nalso, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt hat,\nnach denselben Kriterien wie diejenige in der ersten Suchlaufbetriebsart. Das Ergebnis der Suche nach der ersten Suchlaufbetriebsarbeit ist dabei Grundlage einer neuerlichen Suche, die dazu dient, die Frequenzen neu ermittelter Sender auf weiteren\nSpeicherplätzen des Senderspeichers abzulegen, wobei die bisherige, durch die\nSendersuche in der ersten Suchlaufbetriebsart erzielte Speicherbelegung bestehen\nbleibt und nur ergänzt wird.\n\n20 Die Ermittlung neuer Sender bei der Suche in der zweiten Suchlaufbetriebsart\nkann, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat erläutert hat,\nauf unterschiedlichen Gründen beruhen, etwa darauf, dass ein weiterer Programmanbieter den Sendebetrieb aufgenommen hat, aber auch darauf, dass eine bereits\nvorhandene Sendestation verstärkt wurde, so dass ihre Signale, die von dem Empfangsgerät bislang nicht in ausreichender Stärke empfangen werden konnten, jetzt\nmit hinreichender Qualität empfangen werden können, oder darauf, dass die räumliche Position des Empfangsgeräts verändert worden ist (vgl. vorstehend I 3 c).\n\n21 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n22 Soweit im Anspruch angegeben sei, dass \"alle Fernsehkanäle\" abgesucht\nwürden, gehe es um eine vollständige Suche nach Kanälen im gerätetechnisch bedingten Empfangsbereich. Mit der Wendung \"alle ermittelten Sender\" seien diejenigen gemeint, die bestimmte Auswahlkriterien erfüllten. Ob ein Sender ermittelt werden könne, hänge sowohl von den Eigenschaften des Signals wie von denen des\nEmpfangsgeräts ab. Unter einer Suchlaufbetriebsart verstehe der Fachmann die Art\nund Weise, wie der Suchlauf durchgeführt werde, sie könne von verschiedenen Parametern beschrieben werden. Unter einem \"neu ermittelten Sender\" sei ein Sender\nzu verstehen, zu dem im Speicher noch keine Information abgelegt sei.\n\n23 Der so verstandene Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sei\nnicht neu, sondern durch den Aufsatz von L. in der Zeitschrift \"Funkschau\" (Entgegenhaltung E3) vollständig vorweggenommen.\n\n24 Nichts anderes gelte für die Fassung des Anspruchs nach dem ersten Hilfsantrag. Die zusätzlich aufgenommene Angabe \"zur Erfassung aller empfangbaren Sen-\n\nder\" führe nicht zu einer sachlichen Änderung gegenüber der erteilten Fassung, insbesondere nicht zu einer Einschränkung des Gegenstands, sondern erschöpfe sich\nin der Wiederholung der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 angegebenen Lehre. Der so\ngefasste Anspruch sei wiederum durch die E3 vorweggenommen. \"Empfangbar\" im\nSinne von Merkmal 2.1 seien bei der Suche im ersten Durchlauf nur Sender, die in\nder Norm Secam-L ausstrahlten, diese aber würden in diesem Durchlauf auch vollständig erfasst.\n\n25 Auch die Fassung des Anspruchs nach dem zweiten Hilfsantrag sei durch E3\nvorweggenommen. Der Fachmann entnehme dem Aufsatz, dass die Senderprogrammierung durch einen Tastendruck auf der Fernbedienung eingeleitet werde.\n\n26 Dagegen habe das Patent in der Fassung des Anspruchs 1 des dritten Hilfsantrags Bestand. Die Lehre dieses Anspruchs sei neu und durch den Stand der\nTechnik nicht nahegelegt.\n\n27 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.\nMit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, das\nStreitpatent sei in der erteilten Fassung nicht patentfähig.\n\n28 1. Die Lehre des Streitpatents ist durch die Entgegenhaltungen nicht vorweggenommen.\n\n29 a) Die Entgegenhaltung E3 stellt dessen Neuheit nicht in Frage.\n\n30 In diesem Aufsatz werden Fernsehempfangsgeräte beschrieben, bei denen\neine automatische Senderprogrammierung durch ein von Siemens entwickeltes System zur Senderprogrammierung von Videorekordern und Fernsehgeräten erfolgen\nkann. Dazu werden alle Fernsehkanäle automatisch nacheinander nach empfangba-\n\nren Sendersignalen abgesucht. Soweit es in dem Aufsatz heißt, dass \"das normale\nRaster und der Sonderkanalbereich abgesucht\" werden, ist darunter aus fachmännischer Sicht der gesamte gerätetechnisch bedingte Empfangsbereich zu verstehen.\nDie so ermittelten empfangbaren Sendersignale werden sodann aufgelistet, was voraussetzt, dass sie im Senderspeicher abgelegt worden sind. Die Ausführungen des\nPatentgerichts hierzu greift die Beklagte nicht an. Damit sind die Merkmale 1, 2.1 und\n2.2 vorweggenommen.\n\n31 In der Entgegenhaltung ist weiter beschrieben, wie die Sendersuche an\nStandorten erfolgt, an denen Fernsehsender in unterschiedlichen Standards empfangen werden können. Das wird am Beispiel Frankreichs beschrieben, wo Fernsehsender zum Teil im PAL-Standard, zum Teil im Secam-L-Standard ausgestrahlt werden. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Standards zur Übertragung von\nanalogem Farbfernsehen. Der Aufsatz schildert, dass bei der Standortvorgabe\n\"Frankreich\" das Gerät zwei Sendersuchläufe durchführt, wobei im ersten Durchlauf\nnach Sendern im Secam-L-Standard und im zweiten Durchlauf nach Sendern im\nPAL-Standard gesucht wird.\n\n32 Das Patentgericht hat angenommen, damit seien auch die Merkmale 2 sowie\ndie Merkmalsgruppe 3 vorweggenommen. Die Entgegenhaltung offenbare eine Vorrichtung, bei der eine erste Suchlaufbetriebsart, in der nach Secam-L-Sendern gesucht werde, und eine zweite Suchlaufbetriebsart, in der nach PAL-Sendern gesucht\nwerde, betreibbar seien (Merkmal 2 und Merkmal 3). Die in der zweiten Suchlaufbetriebsart neu ermittelten Sender würden dabei in weiteren Speicherplätzen des Senderspeichers abgelegt (Merkmal 3.2), wobei die bestehende Belegung von Speicherplätzen mit zuvor bei der Suche nach Secam-L-Sendern ermittelten Sendern erhalten\nbleibe (Merkmal 3.1).\n\n33 Das trifft nicht zu. Bei der in der Entgegenhaltung geschilderten Suche nach\nSendern, die in verschiedenen Standards ausgestrahlt werden, handelte es sich lediglich um zwei Suchläufe in einer ersten Suchlaufbetriebsart. Wie oben erläutert,\nzielt die Suche in der ersten Suchlaufbetriebsart darauf, alle Sender aufzufinden, die\ndas Fernsehgerät nach seiner technischen Ausstattung in einer bestimmten Situation\nempfangen kann. Die Suche in der ersten Suchlaufbetriebsart ist daher, wenn ein\nFernsehgerät Sender zweier unterschiedlicher Standards empfangen kann, erst abgeschlossen, wenn alle Fernsehkanäle nach Sendern beider Standards abgesucht\nworden sind. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat,\nist es im Übrigen eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob die Suche nach Secam-L-Sendern und PAL-Sendern in einem Durchlauf erfolgt oder, wie in der E3 geschildert,\nin zwei gesonderten Durchläufen. Die letztgenannte Vorgehensweise kann etwa vorteilhaft sein, wenn der Nutzer eine Belegung der Programmtasten wünscht, bei denen die in einem Standard übertragenen Sender Vorrang haben.\n\n34 Unter einer zweiten Suchlaufbetriebsart ist, wie ausgeführt, eine solche zu\nverstehen, bei der die Sendersuche nach den gleichen Kriterien erfolgt wie die Suche\nin der ersten Suchlaufbetriebsart. Die Besonderheit der Suche in der zweiten Suchlaufbetriebsart liegt lediglich darin, dass jetzt bei Ermittlung eines empfangbaren\nSenders geprüft wird, ob die entsprechenden Informationen bereits im Senderspeicher abgelegt sind. Ist das der Fall, bleibt die Belegung des Senderspeichers erhalten, anderenfalls wird die Information über den neu ermittelten Sender in einem weiteren Speicherplatz des Sendespeichers abgelegt.\n\n35 Danach ist die in der E3 geschilderte Suche nicht als Suche zu verstehen, die\nin zwei Suchlaufbetriebsarten erfolgt. Dagegen spricht, dass die beiden Suchläufe\nnach unterschiedlichen Kriterien erfolgen: Im ersten Durchlauf wird nach Secam-L-Sendern, im zweiten nach PAL-Sendern gesucht. Erst nach beiden Durchläufen ist\n\nsomit die Suche in der ersten Suchlaufbetriebsart abgeschlossen. Diese Beurteilung\nhat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt.\n\n36 b) Auch die europäische Patentanmeldung 389 012 (D1) nimmt das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht vorweg.\n\n37 aa) Dies gilt zunächst für das dort als Auto-Speicher-Programm bezeichnete\nVorgehen (S. 7/8 der deutschen Übersetzung). Danach wird ein Sendersuchlauf\ndurchgeführt, wobei die Speicherplätze mit den Abstimmwerten der am besten empfangbaren Sender belegt werden. Ist das ganze Band durchlaufen, ohne dass alle\nSpeicherplätze belegt sind, wird die Sendersuche mit einem niedrigeren Schwellenwert wiederholt, so dass auch Sender geringerer Stärke gespeichert werden. Die\nEntgegenhaltung offenbart damit keine erste und zweite Suchlaufbetriebsart im Sinne des Streitpatents. Da die Suchläufe nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen,\nhandelt es sich lediglich um zwei Durchläufe in einer ersten Suchlaufbetriebsart. Diese Einschätzung hat der hierzu angehörte Sachverständige ebenfalls bestätigt.\n\n38 bb) Das gilt aber auch für die auf S. 4 der deutschen Übersetzung geschilderte\nAusführungsform, bei der das Gerät zwei Speicherbanken aufweist, von denen der\nBenutzer eine zum Festlegen von Vorwahlsendern in seinem normalen Aufenthaltsbereich nutzt, und die andere zum Speichern von Sendern, die während langer Autofahrten oder auf Geschäfts- oder Urlaubsreisen am stärksten empfangbar sind.\n\n39 Damit ist die Lehre des Streitpatents nicht vorweggenommen. Sie geht nicht\nvon gesonderten Speicherbänken aus, sondern von einem einzigen Senderspeicher\nund beschäftigt sich damit, wie dessen bestehende Belegung erhalten bleiben kann,\nwenn zu einem späteren Zeitpunkt neue Sender ermittelt werden. Mit der Frage, ob\ndie bestehende Belegung einer der beiden Speicherbänke erhalten bleibt, wenn das\nGerät neue Sender auffindet und Informationen über diese abgespeichert werden\n\nsollen, befasst sich die Entgegenhaltung auch an dieser von der Klägerin herangezogenen Stelle nicht.\n\n40 c) Die Lehre des Streitpatents ist auch durch die deutsche Patentanmeldung\n31 04 845 (D2), die einen Rundfunkempfänger mit einer durch ein digitales Datenwort steuerbaren Abstimmeinheit betrifft, nicht neuheitshindernd offenbart.\n\n41 Zwar wird der Begriff Rundfunk üblicherweise als Oberbegriff sowohl für Radio- wie für Fernsehsendungen benutzt. Die D2 betrifft jedoch ausschließlich Radiogeräte. Das ergibt sich, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat erläutert hat, insbesondere daraus, dass bei der dort vorgeschlagenen Vorrichtung die Ausstrahlung von Kennsignalen genutzt wird. Entsprechende Signale waren\nzum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents im Bereich des Fernsehens noch nicht verbreitet. Bestätigt wird das durch die eingehende Behandlung der Nutzung von Bereichs-Kennfrequenzen von Verkehrsfunksendern, die jedenfalls zum Prioritätszeitpunkt nur im Radiobereich eine Rolle gespielt haben. Der Sachverständige hat in der\nmündlichen Verhandlung bestätigt, dass der mit durchschnittlichen Kenntnissen und\nFähigkeiten ausgestattete Fachmann diese Entgegenhaltung im Prioritätszeitpunkt\nso verstanden hat, dass sie sich nur auf den Radioempfang bezog.\n\n42 d) Die deutsche Patentschrift 38 35 870 (D3) betrifft einen Rundfunkempfänger mit einem Radiosignaldecoder und steht bereits deshalb der Neuheit des Streitpatents nicht entgegen.\n\n43 2. Die Lehre des Streitpatents ist durch die genannten Entgegenhaltungen\nsowie durch die japanische Patentschrift Sho 62137912 (D4) nicht nahegelegt. Die\nEntgegenhaltungen D1 bis D4 und E3 gaben dem Fachmann weder je für sich noch\nin ihrer Kombination eine Anregung zu einem Fernsehempfangsgerät, bei dem nach\nAbschluss der ursprünglichen Belegung der Speicherplätze zu einem späteren Zeit-\n\npunkt nochmals eine Sendersuche nach gleichen Kriterien stattfindet, wobei die Vorrichtung nunmehr jeweils prüft, ob die dabei ermittelten Sender bereits gespeichert\nsind und nur die Informationen über bislang nicht gespeicherte Sender, unter Beibehaltung der bisherigen Belegung der Speicherplätze, auf weiteren Speicherplätzen\nablegt.\n\n44 Aus der E3 und der D1 konnte der Fachmann zwar ersehen, dass es sinnvoll\nsein konnte, die Suche nach speicherungswürdigen Sendern gegebenenfalls mehrfach durchzuführen und dabei jeweils unterschiedliche Kriterien anzulegen, um die\nempfangbaren Sender zu einem bestimmten Zeitpunkt möglichst vollständig zu erfassen und vorhandene Speicherplätze auszunutzen. Die beiden Entgegenhaltungen\ngaben ihm jedoch keine Anregung dafür, zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere\nSendersuche nach den gleichen Kriterien durchzuführen und nach deren Ergebnis\ndie bestehende Belegung des Senderspeichers um neu ermittelte Sender zu ergänzen.\n\n45 Auch die D2 und die D3 gaben ihm hierfür, auch zusammen mit der D4, keine\nAnregung. Beide Entgegenhaltungen befassen sich, wie dargelegt, ausschließlich mit\nRadioempfängern. Dabei geht es insbesondere um das vor allem bei Autoradios auftretende Problem, dass wegen der Ortsveränderung des Empfangsgeräts ein Wechsel des Senders erforderlich werden kann. Zur Lösung dieses Problems machen sich\ndie in D2 und D3 vorgeschlagenen Vorrichtungen Kennsignale zu Nutze, die mit dem\nNutzsignal ausgestrahlt werden. Demgegenüber wurden Fernsehgeräte zum Prioritätszeitpunkt zwar nicht ausschließlich, aber doch typischerweise stationär eingesetzt. Zudem gab es, wie erwähnt, zu diesem Zeitpunkt beim Fernsehen noch keine\nentsprechenden Kennsignale. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, der DVB-Standard\n(DVB = Digital Video Broadcasting) sei in der Fachwelt bereits vor dem Prioritätszeitpunkt erörtert worden, rechtfertigt das schon deshalb keine abweichende Beurtei-\n\nlung, weil sie ihr Vorbringen weder zeitlich noch sachlich hinreichend konkretisiert\nhat.\n\n46 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit\n§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\nGröning Mühlens Grabinski\n\nHoffmann Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/x-zr-106-10","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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