{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"X ZR 129/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 129/10 Verkündet am:\n19. März 2013\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Juni 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDas deutsche Patent 103 48 491 wird dadurch teilweise für nichtig\nerklärt, dass Patentanspruch 1 die folgende Fassung erhält, sich\ndie Patentansprüche 7 und 8 in ihrer unmittelbaren Rückbeziehung\nauf Patentanspruch 1 auf diese Fassung zurückbeziehen und Patentanspruch 9 in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 entfällt:\n\n\"Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler\nAusrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere\nSchenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende\nSchenkelbreite (B) aufweist, wobei die Höhe der Schenkel (6, 7; 12,\n13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes\n(3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), dadurch gekennzeichnet, dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der\nSchenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren\nBereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer\n\nals 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5)\ndefinierte Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt.\"\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 103 48 491 (Streitpatents), das am 18. Oktober 2003 angemeldet worden ist und eine Rundstahlgliederkette betrifft. Das Streitpatent umfasst insgesamt 12 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1, 7, 8 und 9 in der erteilten Fassung wie folgt lauten:\n\n\"1. Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten\nKettengliedern (2, 3), von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei\nvertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5;\n15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler\nRichtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist,\nwobei die Schenkelhöhe (H) der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes\n(3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16),\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13)\nund der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der\nRundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und\nkleiner als 0,85 ist.\n\n7. Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 6,\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Schenkelbreite (B) im Bereich der Schenkel (6, 7) außermittig bezogen auf\ndie Erstreckung der Schenkelhöhe (H) zur Außenseite des\nSchenkels (6, 7) hin versetzt angeordnet ist.\n\n8. Rundstahlgliederkette nach Anspruch 7, d a d u r c h g e -\nk e n n z e i c h n e t , dass die Schenkel (6, 7) eine an einen\nHalbkreis angenäherte Querschnittsform aufweisen.\n\n9. Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 8,\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass sich die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen\n(4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in den sich an den Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9)\nhinein erstreckt.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der abhängigen Ansprüche 7, 8 und 9 sei nicht patentfähig. Dieser sei nicht\nneu und beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, indem sie das Streitpatent\nim Hauptantrag in einer beschränkten Fassung verteidigt hat. Außerdem hat sie\ndas Streitpatent mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig\nerklärt.\n\n5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie ihre\nerstinstanzlichen Anträge in der mündlichen Verhandlung weiter beschränkt hat.\n\n6 Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\n7 Im Auftrag des Senats hat Junior-Professor Dr.-Ing. A. K. ,\nLeiter des\n, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt\nhat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die zulässige Berufung hat im Umfang der zuletzt von der Beklagten im\nHauptantrag verteidigten Fassung der Patentansprüche Erfolg.\n\n9 I. Das Streitpatent betrifft eine Rundstahlgliederkette. Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift werden diese als Förderketten zum Betreiben\nvon Kratzerförderern im untertägigen Kohlebergbau eingesetzt. Kratzerförderer\nkönnen aus zwei umlaufenden, motorisch angetriebenen Förderketten bestehen, an denen sich zwischen den Ketten erstreckende und die Ketten verbindende Kratzer befestigt sind. Im Betrieb werden die Kratzerförderketten über\neine Förderrinne gezogen, wodurch der durch die Kratzer geförderte Abraum,\netwa die Kohle, abgetragen und transportiert wird (Rn. 2).\n\n10 Ursprünglich sind die Förderketten derartiger Kratzerförderer aus gleichartigen, ineinander eingehängten Rundstahlkettengliedern gebildet worden. Um\n\nden durch den Einsatz von leistungsfähigeren Antrieben erhöhten Anforderungen an die Belastbarkeit zu genügen, sind Kettenglieder mit einem größeren\nDrahtdurchmesser eingesetzt worden. Das hat bei den vertikal orientierten Kettengliedern zu einer Erhöhung des Kratzerförderers geführt. Eine solche Erhöhung läuft jedoch dem allgemeinen Bestreben entgegen, die Höhe des Kratzerförderers im Hinblick auf die oftmals beengten Raumverhältnisse im untertägigen Kohleabbau möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund sind als \"Flachketten\" bezeichnete Förderketten mit vertikal ausgerichteten Kettengliedern\nentwickelt worden, bei denen die die Rundungen verbindenden Schenkel der\nvertikal ausgerichteten Kettenglieder gegenüber deren Rundungen eine größere Schenkelbreite, aber eine kleinere Schenkelhöhe als der Drahtdurchmesser\naufgewiesen haben. Mithin weisen die Schenkel der Kettenglieder gegenüber\nder kreisrunden Querschnittsform der Rundungen eine gestauchte, abgeflachte\nQuerschnittsform auf. Demgegenüber sind die horizontal ausgerichteten Kettenglieder üblicherweise nicht als Flachkettenglieder ausgebildet. Die Schenkelbreite der Horizontalkettenglieder ist daher geringer als die Schenkelbreite\nder Vertikalkettenglieder (Rn. 3).\n\n11 Nach den weiteren Erläuterungen der Streitpatentschrift sind Rundstahlkettenglieder beispielsweise aus der deutschen Patentschrift 32 34 137 (K3)\nbekannt, aus der die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt,\n\nbei der konzeptionell im Vordergrund steht, die Querschnittsfläche der Flachkettenglieder trotz Abflachung möglichst nicht zu reduzieren, wobei Abweichungen\nvon etwa 5 % bis 8 % infolge der Änderung der Querschnittsform der Schenkel\nder Flachkettenglieder in Kauf genommen werden. Denn eine übermäßige Reduzierung der Querschnittsfläche der Schenkel läuft der mit der Vergrößerung\ndes Drahtdurchmessers einhergehenden Erhöhung der Belastbarkeit einer solchen Kette erkennbar zuwider (Rn. 4).\n\n12 Der Erfindung liegt nach den Angaben der Streitpatentschrift das Problem (\"die Aufgabe\") zugrunde, eine Rundstahlgliederkette insbesondere zur\nVerwendung als Fördererkette im untertägigen Kohlebergbau dergestalt weiterzuentwickeln, dass die Höhe der vertikal ausgerichteten Kettenglieder weiter\nreduziert werden kann, ohne die Zugbelastbarkeit erheblich zu verringern\n(Rn. 7).\n\n13 Zur Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents\nin der von der Beklagten zuletzt im Hauptantrag verteidigten Fassung eine\nRundstahlgliederkette mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (erstinstanzlich\nerfolgte Ergänzungen einfach, zweitinstanzlich erfolgte Ergänzungen doppelt\nunterstrichen):\n\n1. Die Rundstahlgliederkette weist einzelne, ineinander eingehängte Kettenglieder (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den\nmittleren Bereichen ihrer Rundungen auf.\n\n2. Von diesen Kettengliedern ist zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet.\n\n3. Das Flachkettenglied (3, 11)\n\na) ist vertikal ausgerichtet und\n\nweist auf\n\nb) im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine Höhe (H), die kleiner ist als\n\n(1) die sich in horizontaler Richtung erstreckende Breite\n(B) der Schenkel und\n\n(2) der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3,\n11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16),\n\nc) zwischen seiner Querschnittsfläche im Bereich der\nSchenkel (6, 7; 12, 13) und seiner Querschnittsfläche in\nden mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16)\nein Querschnittsverhältnis, das größer als 0,55 und kleiner\nals 0,85 ist, und\n\nd) eine Ausbauchung (A), die\n\n(1) durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definiert ist und\n\n(2) sich bis an den sich an den Bogenabschnitt (8)\ngleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9)\nhinein erstreckt.\n\n14 Nach den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift hat sich unerwartet gezeigt, dass Rundstahlgliederketten, bei denen bei den vertikal ausgerichteten Flachkettenglieder entsprechend den erfindungsgemäßen Vorgaben\ndie Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel gegenüber derjenigen im Be-\n\nreich der Rundungen reduziert worden ist, eine höhere Bruchfestigkeit aufgewiesen haben als vorbekannte Flachketten (Rn. 9).\n\n15 Die nachfolgenden Zeichnungen stammen aus der Streitpatentschrift und\nzeigen beispielhaft ein vertikal ausgerichtetes Flachkettenglied, welches den\nVorgaben des verteidigten Patentanspruchs 1 entspricht.\n\n16 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des damaligen\nHauptantrags im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n17 Die Fachbeiträge von Armonat (Betriebserfahrungen mit der Kompaktstützkette auf dem Bergwerk L. , Glückauf - Zeitschrift für Technik und Wirtschaft des Bergbaus (127) 1991, 189 ff. - K17) und Braun (Betriebserfahrungen mit der Kompaktstützkette, Glückauf (129) 1993, 462 ff.\n- K19) beträfen den gleichen Kettentyp und zeigten eine Rundstahlgliederkette\nmit den Merkmalen 1 bis 3 c.\n\n18 In der K17 werde über Betriebserfahrungen mit einer Kompaktstützkette\n42/46 der H. GmbH & Co. im Bergwerk L. berichtet. In Bild 1, das nachfolgend wiedergegeben wird,\n\nsei eine Rundstahlgliederkette gezeigt, die in Übereinstimmung mit der Lehre\ndes Streitpatents aus einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern bestehe, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (hier:\nKompaktglied mit einer Höhe von 113 mm im Vergleich zum Stützglied mit einer\nHöhe von 138 mm) ausgebildet sei. Das Flachkettenglied weise bei vertikaler\nAusrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel in vertikaler Richtung eine Schenkelhöhe (33,5 mm) auf, die kleiner sei als die sich in\nhorizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (46 mm). Zudem sei die genannte Schenkelhöhe kleiner als der Durchmesser eines solchen Kettengliedes\nim Bereich seiner Rundungen (46 mm). Aus dem Fließtext der Entgegenhaltung\ngehe zudem hervor, dass das vertikal ausgerichtete Kettenglied im Bereich der\ngeraden Schenkel eine halbrunde Form aufweise (K17, 189, r. Sp. oben).\n\n19 In der K19 werde allgemein von den Betriebserfahrungen bei dem Einsatz der Kompaktstützkette im Bergwerk L. berichtet. Dadurch\nwerde der Inhalt der K17 soweit in den Zusammenhang mit der Offenbarung\n\nder K19 gerückt, dass erkennbar sei, dass beide Fachartikel von ein- und derselben Kette bzw. demselben Kettentyp berichteten.\n\n20 Der K19 sei zusätzlich zu entnehmen, dass die Kompaktstützkette 42/46\ndie Maße 42 mm x 151 mm / 46 mm x 123 mm aufweise, wobei mit 151 mm\nund 121 mm die Teilung sowie mit 42 mm der Nenndurchmesser und mit\n46 mm der innere Durchmesser des Flachglieds der unterschiedlichen Kettenglieder gemeint sei. Aus der K19 gehe weiterhin hervor, dass beim Flachkettenglied der Kette der Kettenbug, also der Rundungsbereich des Kettengliedes,\neinen Durchmesser von 46 mm aufweise, während bei dem abgeflachten\nSchenkel ein Materialquerschnitt vorgesehen sei, der dem eines 42-mm-Runddrahtes entspreche. Diese Angaben seien als Querschnittsverhältnis zwischen der Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (entsprechend der eines\n42-mm-Runddrahtes) und in den mittleren Bereichen der Rundungen (mit einem Durchmesser von 46 mm) anzusehen. Daraus errechne sich ein Querschnittsverhältnis von 0,83, was innerhalb des durch Merkmal 3 c vorgegebenen Bereichs liege.\n\n21 Die danach noch als Unterschied gegenüber diesem Stand der Technik\nverbleibende Ausbauchung nach Maßgabe des Merkmals 3 d ergebe sich aus\nder sowjetischen Patentschrift 607 755 (K22, deutsche Übersetzung: K22b und\nA23b). Diese Entgegenhaltung betreffe eine Zugkette für einen Kettenkratzförderer. In den Figuren 1 und 2, die nachfolgend mit den Figuren 3 und 4 wiedergegeben werden,\n\nwerde eine Rundstahlgliederkette mit den Merkmalen 1 bis 3 b offenbart. Insbesondere sei bei vertikaler Ausrichtung das Flachkettenglied im Bereich seiner\ndie Rundungen verbindenden Schenkel (Bereich a) in vertikaler Richtung in der\nSchenkelhöhe (h) kleiner als die Schenkelbreite (r) in horizontaler Richtung und\nsei zudem die Höhe (h) der Schenkel des vertikal ausgerichteten Kettenglieds\nkleiner als der Durchmesser im Bereich seiner Rundungen.\n\n22 Wie bei der Kette nach K17/K19 werde auch mit der Ausgestaltung nach\nK22 angestrebt, die Kettenhöhe klein zu halten und die Festigkeit der Kette\ndurch einen Sprung in die nächste Nenngrößenklasse zu erhöhen. In diesem\nSinne erhalte der Fachmann aus der K22 den Hinweis, dass eine Variation des\nQuerschnittsflächenverhältnisses zwischen Kettengliedbogen und Kettengliedschenkel vorteilhaft eingesetzt werden könne, und zwar so, dass ein Querschnittsverhältnis von kleiner 1 erzeugt werde. Denn nach den Angaben der\nK22 sei eine Querschnittsreduzierung im Bereich der Schenkel gegenüber den\nKettenbögen auch deshalb möglich, weil der beanspruchte Bereich eines Kettenglieds in den Bögen und nicht in den Schenkeln liege.\n\n23 Die Figuren 3 und 4 gäben Anregungen auf geeignete Anordnungen von\ngroßen Querschnittsbereichen an der Außenseite des Kettengliedschenkels,\nwobei Figur 3 eine Ausbauchung des Schenkelbereichs darstelle. Entsprechend\nergebe sich aus der Zeichnung ein schmalerer Querschnitt im zentralen Bogenbereich. Ausbauchungen seien deshalb nicht nur bei Flachketten mit gleichbleibendem Querschnitt über den Umfang des gesamten Kettenglieds bereits bekannt gewesen (vgl. K3, Figuren 1 bis 5), sondern auch bei einer Rundstahlgliederkette nach K22.\n\n24 Mit diesem Hinweis werde der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur\n(FH) mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion von Förderketten, das vertikale Kettenglied einer Rundstahlgliederkette nach K17/K19\noptimieren und dabei für den höher belasteten Querschnitt im Bereich der Rundung einen großen Querschnitt vorsehen, den Querschnitt der Schenkel jedoch\nbei höchst möglicher Festigkeit im Hinblick auf den zu erwartenden Verschleiß\nreduzieren. Dabei stelle sich die Frage nach einer geeigneten Querschnittsform,\ndie bei reduzierter Masse eine maximale Wirkung gegenüber den zu erwartenden Belastungen (Zugkräfte, Biegung, Reibung) entfalten könne. Die K22 gebe\ndabei durch die Figuren 3 und 4 die Anregungen für geeignete Lösungen mit\ngroßen Querschnittsbereichen an der Außenseite des Kettenglieds, wobei die\nFigur 3 eine Ausbauchung zeige.\n\n25 Ausgehend von der angestrebten Optimierung des gesamten Kettengliedes führe den Fachmann die Anregung aus Figur 3 der K22 auch dazu, die\nAusbauchung bis in einen sich an den Bogenabschnitt gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt\nhineinzuziehen. Der Fachmann werde dabei einerseits von dem prinzipiellen\nKonstruktionsgedanken geleitet, unerwünschte Unstetigkeiten des Querschnitts\n\nüber den Umfang eines Kettenglieds zu vermeiden, und andererseits auch aus\nbetriebspraktischen Gründen vorrangig einem solchen Bereich als geeignet für\neine Querschnittsformveränderung erkennen, wenn nicht schon in der Figur 3\nder K22 ein erfindungsgemäßer Übergangsbogenbereich zwischen Schenkel\nund Bogen gezeigt und damit zur Übernahme angeregt werde. Einen Übergangsbereich bereits im Bereich der Schenkel vorzusehen, würde demgegenüber die Schenkelendbereiche mit absehbaren Folgen für die Zugfestigkeit und\nden Verschleiß des Kettenglieds schwächen.\n\n26 III. Das Urteil des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht\nstand, soweit das Streitpatent mit Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten\nFassung des Hauptantrags verteidigt wird.\n\n27 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der genannten Fassung\ndes Hauptantrags ist zulässig. Er geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in\nder ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 Satz 2 PatG).\n\n28 Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung unterscheidet sich\nvon Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, dass die einzelnen,\nineinander eingehängten Kettenglieder der Rundstahlgliederkette einen gleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen aufweisen, sowie dadurch, dass Patentanspruch 1 mit Patentanspruch 9 der erteilten Fassung kombiniert wurde, wobei das damit hinzugefügte Merkmal durch Einfügung der Worte \"eine durch\" zwischen den Worten \", dadurch gekennzeichnet,\ndass sich …\" und den Worten \"… die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) …\"\nredaktionell angepasst wurde. Während die ursprüngliche Offenbarung des\nletztgenannten Merkmals zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, meint\ndie Klägerin, dass der Fachmann das erstgenannte Merkmal der Anmeldung\n\nnicht als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte. Darin kann ihr jedoch nicht\ngefolgt werden.\n\n29 Aus dem einleitenden Teil der Beschreibung der Ursprungsanmeldung\nergab sich für den Fachmann, dass die Erfindung eine gattungsgemäße Gliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern betrifft. Als ein\nBeispiel für eine derartige gattungsgemäße Gliederkette (vgl. Ursprungsanmeldung, S. 3, Z. 6 ff., entspricht der Streitpatentschrift Rn. 7, wobei der Begriff der\n\"Gliederkette\" durch den Begriff der \"Rundstahlgliederkette\" ersetzt worden ist)\nwird ihm die aus der K3 bekannte Gliederkette genannt (Ursprungsanmeldung,\nS. 2, Z. 21 ff.; vgl. auch Streitpatentschrift Rn. 5). Bei dieser sind die vertikalen\nKettenglieder zwar (bei im Wesentlichen gleichem Querschnitt) im Bereich ihrer\nLängsschenkel im Bereich ihrer horizontalen Querachse (L) breiter und im Bereich ihrer vertikalen Querachse (H) schmaler als die horizontalen Kettenglieder\nim mittleren Bereich ihrer Rundungen ausgestaltet (K3, Anspruch 1). Das gilt\njedoch nicht für die Rundungen der vertikalen Kettenglieder, die in ihrem mittleren Bereich den gleichen Durchschnitt wie die horizontalen Kettenglieder in ihrem mittleren Bereich aufweisen, was nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung in Figur 1 der K3 folgt, sondern sich dem Fachmann vor allem auch\ndadurch erschließt, dass ihm in der Beschreibung der K3 erläutert wird, dass\ndie vertikalen Kettenglieder durch Umformung aus den üblichen, mit kreisrundem Querschnitt versehenen Kettengliedern von Rundgliederketten hergestellt\nwerden können, wie sie auch für die horizontalen Kettenglieder Verwendung\nfinden (K3, Sp. 3, Z. 41 ff.). Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass sich die\nin der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung offenbarte Erfindung\ninsbesondere auch auf eine Rundstahlgliederkette bezieht, deren Kettenglieder\neinen gleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen aufweisen, unabhängig davon ob sie horizontal oder vertikal ausgerichtet sind.\n\n30 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten\nFassung ist neu.\n\n31 a) In den in der Fachzeitschrift für Technik und Wirtschaft des Bergbaus\n\"Glückauf\" 1991 und 1993 veröffentlichten Aufsätzen K17 und K19 wird über\nBetriebserfahrungen mit einer Kompaktstützkette im Bergwerk L.\nberichtet, die dort erstmals 1988 eingesetzt worden ist (K19,\n462, 463, l. Sp.; K17, 189, 190, r. Sp. und Bild 4). Das in Bild 1 der K17 (oben\nwiedergegeben) gezeigte \"Kompaktglied\" entspricht den Vorgaben der Merkmale 3 a bis 3 b (2). Es ist in der Kompaktstützkette als jeweils zweites Kettenglied\nzwischen benachbarten \"Stützgliedern\" angeordnet, als Flachkettenglied ausgebildet und vertikal ausgerichtet. Die Höhe seiner die Rundungen verbindenden Schenkel bemisst sich in vertikaler Richtung mit 33,5 mm und ist damit\nkleiner als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Breite der Schenkel,\ndie 46 mm beträgt (vgl. auch K17, 189, r. Sp.). Die Höhe der die Rundungen\nverbindenden Schenkel von 33,5 mm ist zudem kleiner als der Durchmesser\ndes \"Kompaktgliedes\" im Bereich seiner Rundungen, der 46 mm beträgt (K17,\n189, r. Sp.).\n\n32 Das vertikale Kettenglied der Kompaktstützkette 42/46 weist auch entsprechend Merkmal 3 c zwischen seiner Querschnittsfläche im Bereich der\nSchenkel und seiner Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen der Rundungen ein Verhältnis zwischen 0,55 und 0,85 auf. Das entnimmt der Fachmann, hinsichtlich dessen Definition auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Patentgerichts verwiesen werden kann, der K19, in der beschrieben ist,\ndass der Kettenbug des Vertikalkettenglieds einen Durchmesser von 46 mm\nhat, während der außen geflachte Schenkel einen Materialquerschnitt aufweist,\nder einem 42-mm-Runddraht entspricht (K19, 462, 463, l. Sp. oben). Daraus\n\nerrechnet sich ein Querschnittsverhältnis von 0,83, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n33 Entgegen den Bedenken der Berufung beziehen sich diese Ausführungen in der K19 auf die gleiche Ausführungsform der Kompaktstützkette 42/46,\ndie bereits in der K17 beschrieben und insbesondere auch in der Figur 1 gezeigt ist. Zutreffend ist zwar, dass in der Figur 1 die Teilung des vertikalen\n\"Kompaktgliedes\" mit 123 mm und die Teilung des horizontalen \"Stützglieds\"\nmit 151 mm angegeben sind, während an einer Stelle in der K19 insoweit die\nMaße 122 mm und 152 mm erwähnt werden (K19, 463, l. Sp., Abs. 2). Die Beklagte berücksichtigt aber nicht, dass die Maßangaben an der genannten Stelle\nin K19 innerhalb der in Figur 1 der K17 angegebenen Toleranzen von \"123 mm\n+0,8/-1,0\" und \"151 +/- 1,2\" liegen. Zudem wird die Kompaktstützkette, auf die\nsich die K19 bezieht, allgemein als \"Kompaktstützkette 42/46 (42 mm x 151 mm\n/ 46 mm x 123 mm)\" bezeichnet und in der K19 auf die K17 Bezug genommen\n(K19, 463, r. Sp.). Von daher kann aus Sicht des Fachmanns kein Zweifel daran\nbestehen, dass sich die Angaben in der K19 zu den Querschnitten des vertikal\nausgerichteten Kettenglieds der Kompaktstützkette 42/46 auf die Kompaktstützkette beziehen, über die unter derselben Typenbezeichnung, im Hinblick\nauf denselben Zeitraum und denselben Einsatzort in der K17 berichtet wird\n(ebenso das angefochtene Urteil, der gerichtliche Sachverständige und das\nDeutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Gebrauchsmusterabteilung I, Beschluss vom 10. Januar 2011, Umdruck, S. 8).\n\n34 Bei der in der K17/K19 offenbarten Kompaktstützkette weisen die ineinander eingehängten Kettenglieder jedoch nicht, wie in Merkmal 1 gefordert,\nden gleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf.\nVielmehr haben die vertikalen \"Kompaktglieder\" in ihren Rundungen einen\n\nDurchmesser von 46 mm, während der Durchmesser bei den horizontalen\n\"Stützgliedern\" 42 mm beträgt.\n\n35 Außerdem ist K17/K19 nicht zu entnehmen, dass das vertikal ausgerichtete Flachkettenglied der Kompaktstützkette 42/46 eine Ausbauchung nach\nMaßgabe des Merkmals 3 d (1) und (2) aufweist.\n\n36 Dies gilt auch, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das\nVertikalglied der Kompaktstützkette 42/46 entsprechend der Zeichnung K9 ausgestaltet war und offenkundig vorbenutzt wurde. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus den in den Schnittzeichnungen C-D und E-F der K9\nfür die Schenkelbreite B und den Rundungsquerschnitt jeweils enthaltenen\nMaßangaben von \"46 +/- 1\" nicht hervor, dass die Vertikalkettenglieder eine\nAusbauchung entsprechend Merkmal 3 d (1) aufwiesen, und schon gar nicht,\ndass diese entsprechend Merkmal 3 d (2) ausgestaltet war. Nichts anderes gilt\nauch im Hinblick auf die Zeichnungen K13 und K16. Auch der als Anlage K23\neingereichten eidesstattlichen Versicherung des Dr.-Ing. D. B. vom\n3. März 2011 ist insoweit nichts Erhebliches zu entnehmen.\n\n37 b) Die in der Streitpatentschrift erörterte K3, deren Figur 1 oben wiedergegeben ist, betrifft eine aus einer Gliederkette bestehende Zugkette insbesondere für Kratzförderer. Wie bereits ausgeführt, verfügen die einzelnen, ineinander eingehängten, vertikalen und horizontalen Kettenglieder über einen gleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen. Die Höhe der\nbeiden Schenkel des vertikalen Flachkettenglieds ist kleiner als deren Breite\nund auch als der Durchmesser im Bereich der beiden Rundungen des Flachkettenglieds. Zudem weist das vertikale Flachkettenglied eine Ausbauchung auf,\ndie durch die Schenkelbreite der Schenkel gegenüber den Rundungen definiert\nist (K3, Sp. 1, Z. 20 ff.; Sp. 3, Z. 62 ff.; Sp. 4, Z. 63 ff. i.V.m. Figur 2). Es wird\n\njedoch nicht beschrieben, die Querschnittsflächen der abgeflachten Schenkel\nund der Rundungen des vertikalen Flachkettenglieds in einem Verhältnis auszubilden, das in den in Merkmal 3 c vorgegebenen Bereich fällt. Vielmehr wird\nerläutert, dass sich die vertikalen Flachkettenglieder aus den üblichen, mit\nkreisrundem Querschnitt versehenen Kettengliedern von Rundgliederketten\nherstellen ließen, wie sie auch für die horizontalen Kettenglieder Verwendung\nfänden (K3, Sp. 3, Z. 41 ff.), woraus sich für den Fachmann mangels zusätzlicher Anhaltspunkte, die auf eine Querschnittsreduzierung hindeuten, ergibt,\ndass die Querschnitte der abgeflachten Schenkel denen der Rundungen entsprechen (vgl. auch Streitpatent Rn. 4).\n\n38 c) Die K22 offenbart die Zugkette eines Kettenkratzförderers mit Vertikalund Horizontalgliedern, die im Bereich ihrer Rundungen einen \"gleich festen\"\nQuerschnitt aufweisen (deutsche Übersetzung, K22b, S. 3, Z. 1 ff.). Die Vertikalglieder weisen in den geraden Bereichen a einen Querschnitt auf, dessen\nHöhe kleiner ist als seine Breite (K22b, S. 2, Z. 25 ff.; S. 3, Z. 20 ff.). Bei den\nVertikalgliedern ist zudem die Fläche des Querschnitts in den geraden Bereichen gleich oder kleiner der Querschnittsfläche im Bereich ihrer Rundungen\n(K22b, S. 2, Z. 29 ff.). Genauere Angaben zum Verhältnis der Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel und der Rundungen sind der Entgegenhaltung\nnicht zu entnehmen. Die (oben wiedergegebenen) Figuren 3 und 4 der K22 zeigen zwei Ausführungsformen eines vertikalen Flachkettengliedes. Bei der in\nFigur 3 gezeigten Variante hat der gerade Schenkelbereich im Querschnitt die\nForm eines Rechtecks, wobei die Rechtecklängsseite gegenüber dem Durchmesser der Rundung übersteht. Im Unterschied dazu weist der gerade Schenkelbereich bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel einen halbkreisförmigen Querschnitt, der nicht über den Durchmesser der Rundung hinausgeht.\n\n39 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des zuletzt gestellten Hauptantrags der Beklagten beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit,\nweil er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der\nTechnik ergab.\n\n40 a) Der Fachmann, der im Hinblick auf die beengten Raumverhältnisse im\nuntertägigen Bergbau darum bemüht war, die Höhe einer insbesondere als\nFörderkette eingesetzten Rundstahlgliederkette mit Kettengliedern, die einen\ngleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen aufweisen,\nzu reduzieren, ohne dabei deren Bruchkraft zu verringern, konnte der K3 die\nAnregung entnehmen, den Querschnitt der Längsschenkel der Vertikalglieder\nim Vergleich mit dem gleichbleibend kreisrund bleibenden Querschnitt der Horizontalglieder (K3, Sp. 1, Z. 20 ff.; Sp. 3, Z. 62 ff.; Sp. 4, Z. 63 ff.) abzuflachen\n(K3, etwa Sp. 1, Z. 14 ff.; Figuren 1 und 2). Eine solche Kette für Kettenkratzerförderer soll ohne übermäßigen Fertigungsaufwand bei hoher Zugkraft und gutem Lastverhalten flacher bauen als herkömmliche Rundgliederketten gleicher\nTragkraft, wobei die Abwinkelbarkeit der Kettenglieder für den Umlauf gewahrt\nwird (K3, Sp. 2, Z. 66 ff.; Sp. 3, Z. 22 ff.). Dabei wird ein Längenverhältnis der\nhorizontalen zur vertikalen Querschnittachse des abgeflachten Vertikalgliedes\nzwischen 1,5 : 1 und 2,5 : 1, vorzugsweise 1,7 bis 1,9 : 1 als besonders vorteilhaft angesehen (K3, Patentanspruch 5, Sp. 4, Z. 12 ff.; Sp. 5, Z. 27 ff.).\n\n41 Eine Veranlassung, bei den Vertikalgliedern neben der Stauchung der\ndie Rundungen verbindenden Schenkel auch deren Querschnittsfläche im Verhältnis zu der des mittleren Bereichs der Rundungen zu reduzieren, so dass\ndas Querschnittsverhältnis in einem Bereich von größer als 0,55 und kleiner als\n0,85 liegt, ist der K3 hingegen nicht zu entnehmen. Daran ändert sich auch\nnichts, wenn entsprechend den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Rn. 4)\n\nangenommen wird, dass nach dem Offenbarungsgehalt der K3 Abweichungen\nder Querschnittsfläche zwischen dem Schenkel- und dem Rundungsbereich\ninfolge der Stauchung der Vertikalglieder von etwa 5 bis 8 % in Kauf genommen\nwerden. Denn durch diese Abweichungen wird der Fachmann nicht dazu angeregt, über eine Verringerung der Querschnittsfläche als neben der Stauchung\nzusätzliche Maßnahme zur Reduzierung der Höhe der Vertikalglieder nachzudenken, weil diese Verringerung allein eine herstellungsbedingte Toleranz betrifft, die zwar in dem genannten Umfang in Kauf genommen wurde, aber \"eigentlich\" nicht gewollt war. Erst recht ergab sich daraus für den Fachmann kein\nGrund, eine Reduzierung der Querschnittsfläche der Längsschenkel der Vertikalglieder in dem in Merkmal 3 c vorgesehenen Verhältnis zur Querschnittsfläche der Rundungen der Vertikalglieder in Erwägung zu ziehen.\n\n42 b) Eine solche Anregung ging auch nicht aus der K22 hervor. Wie die K3\nbetrifft zwar auch diese Vorveröffentlichung Rundstahlgliederketten, deren Kettenglieder in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen den gleichen Durchmesser aufweisen und deren Vertikalglieder in den geraden Bereichen über einen\nQuerschnitt verfügen, dessen Höhe kleiner ist als dessen Breite ist, während\ndie übrigen Bereiche einen kreisförmigen Querschnitt aufweisen. Bei der beispielhaft in Figur 3 gezeigten Variante des Querschnitts A-A des Vertikalgliedes 1 aus Figur 1 überragt überdies der Durchmesser des rechteckig geformten\nLängsbereiches den des Rundungsbereiches, während der Durchmesser der\nalternativ in Figur 4 gezeigten Variante des Querschnitts A-A einen halbkreisförmig geformten Längsbereich aufweist, dessen Durchmesser mit dem des\nRundungsbereiches fluchtet. Der K22 konnte der Fachmann zudem entnehmen, dass die Fläche des Querschnitts in den Längsbereichen gleich oder kleiner der Fläche des Querschnitts in den Bereichen ihrer Rundungen sein kann\n(K22b, S. 2, Z. 27 ff.). Auch wird in der K22 im Hinblick auf die in Figur 1 ge-\n\nzeigte Ausführungsform erläutert, dass der beanspruchte Bereich des Vertikalgliedes 1 der gebogene Bereich sei, der einen gleichfesten Querschnitt wie\ndas Horizontalglied 2 aufweise (K22b, S. 3, Z. 1 ff.).\n\n43 Weitere Hinweise zur Ausgestaltung des Querschnittsverhältnisses zwischen den Längs- und den Rundungsbereichen enthält die Entgegenhaltung\naber nicht. Es bleibt daher aus fachlicher Sicht bereits unbestimmt, ob die alternativ angesprochene kleinere Ausgestaltung des Querschnitts in den Längsbereichen eine erwünschte Maßnahme zur Verringerung der Kettenhöhe ist oder\nlediglich eine Fertigungstoleranz darstellt, die etwa im Hinblick auf Kostenreduzierungen in Kauf genommen wird. Selbst wenn der Fachmann eine Verringerung des Querschnitts im Längsbereich über die bloße Stauchung des Vertikalgliedes hinaus unter dem Gesichtspunkt der Höhenreduzierung in Erwägung\ngezogen hätte, hätte er sich Gedanken dazu machen müssen, in welchem Umfang eine solche Querschnittsreduzierung des Längsbereiches möglich ist, ohne dass dies zu einer Schwächung der Bruchkraft der Kette führt. Insoweit hielt\ndie K22 keine weiterführenden Informationen oder Erkenntnisse bereit. Einen\nAnlass, das Querschnittsverhältnis in den Bereichen der Längsschenkel und\nder Rundungen der Vertikalglieder größer als 0,55 und kleiner als 0,86 zu bestimmen, enthielt die sowjetische Patentschrift damit ebenfalls nicht.\n\n44 c) Entsprechende Überlegungen wurden schließlich auch nicht durch die\nVorveröffentlichungen K17/K19 veranlasst. Zwar haben die Vertikalglieder der\ndarin offenbarten Kompaktstützkette 42/46 im Kettenbug und damit im mittleren\nRundungsbereich einen Durchmesser von 46 mm, während die außen abgeflachten Längsschenkel einen Materialquerschnitt aufweisen, der einem 42-mm-Runddraht entspricht, so dass sich ein Querschnittsverhältnis von 0,83 errechnet, was den Vorgaben des Merkmals 3 c entspricht. Jedoch führte dies den\n\nFachmann nicht dazu, nach dem Vorbild der aus der K17/K19 bekannten\n\"Kompaktstützkette\" auch die Längs- und Rundungsbereiche der Vertikalglieder\nder ihm in der K3 oder der K22 offenbarten Rundstahlgliederketten mit entsprechenden Querschnitten bzw. einem Querschnittsverhältnis von 0,83 oder einem\nanderen, dem Merkmal 3 c unterliegenden Verhältnis auszugestalten.\n\n45 Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat und\netwa durch die K22 (K22b, S. 3, Z. 1 ff.) bestätigt wird, war dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass die Glieder einer Rundstahlgliederkette am meisten in den Rundungsbereichen beansprucht werden. Vor diesem\nHintergrund erkannte er, dass die im Materialquerschnitt reduzierten Längsschenkel der 46-mm-Vertikalglieder der aus der K17/K19 bekannten Kompaktstützkette den Rundungsbereichen der 42-mm-Horizontalglieder entsprechen.\nAus fachlicher Sicht ergab sich also aus der K17/K19 die Lehre, dass die Querschnittsfläche der Längsschenkel der Vertikalglieder zur Reduzierung der Kettenhöhe bis zum Materialquerschnitt der Horizontalglieder verringert werden\nkann. Für die in der K17/K19 konkret beschriebene \"Kompaktstützkette\" bedeutet dies, dass durch die Reduzierung der Querschnittsfläche der 46-mm-Vertikalglieder bis zu einem Materialquerschnitt, der dem der 42-mm-Horizontalrundstahlglieder entspricht (K19, 463, l. Sp. oben), eine Kette geschaffen\nwird, die mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 113 mm nahezu die Höhe\neiner 34-mm-Rundstahlgliederkette mit kreisrundem Querschnitt der Kettenglieder aufweist, deren Bruchkraft aber 2300 kN beträgt und damit um 50 kN höher\nals die einer 38-mm-Kette ist (K17, 189, r. Sp. oben).\n\n46 Hingegen folgt daraus keine Anregung für den Fachmann, die Längsschenkel der Vertikalglieder auch dann auf den Materialquerschnitt eines 42-\nmm-Runddrahtes zu reduzieren, wenn die Horizontalglieder die gleiche Quer-\n\nschnittsfläche wie die Rundungsbereiche des Vertikalgliedes aufweisen, nämlich 46 mm. Denn damit würde gerade die in K17/K19 hinsichtlich der Oberflächenkontur, des Materialquerschnitts und der freien Wahl der Teilung als vorteilhaft erkannte, in der Herstellung günstige und im praktischen Einsatz bewährte Konstruktion einer \"Kompaktstützkette\" (vgl. nur die Angaben zu den\nVorteilen der \"Kompaktstützkette\" in K19, 462, r. Sp.) wieder verlassen. Entsprechend folgt daraus auch keine Veranlassung für den Fachmann, die Vertikalglieder der aus der K3 und der K22 bekannten Rundstahlgliederketten mit im\nDurchmesser der Rundungen gleichen Kettengliedern in ihren Längsbereichen\nim Querschnitt derart zu reduzieren, dass diese gegenüber dem Querschnitt der\nRundungsbereiche ein Verhältnis aufweisen, das in den in Merkmal 3 c genannten Bereich fällt. Denn damit wäre die Querschnittsfläche der Längsbereiche\nder Vertikalglieder kleiner als die Querschnittsfläche der Rundungen der Horizontalglieder, wozu sich in der K17/K19 kein Hinweis findet.\n\n47 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.06.2010 - 10 Ni 7/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/x-zr-129-10","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/x-zr-129-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.106939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-19/x-zr-129-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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