{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2013-03-19_X_ARZ_622_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"X ARZ 622/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ARZ 622/12\n\nvom\n19. März 2013\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher\nund Hoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nZuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stuttgart.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Ausbildungsvertrags auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch.\n\n2 Das ursprünglich angerufene Amtsgericht Freiburg im Breisgau äußerte\nBedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit, weil die Beklagte ihren\nWohnsitz schon vor Klageerhebung von Freiburg nach Basel verlegt und die\nAusbildung in Stuttgart stattgefunden habe. Der Kläger beantragte daraufhin\nvorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Stuttgart. Die\nBeklagte teilte mit, sie halte das Amtsgericht Freiburg sowohl als Wohnsitzgericht als auch als Gericht des Erfüllungsortes für zuständig, und hielt an dieser Auffassung auch nach einem erneuten gerichtlichen Hinweis fest.\n\n3 Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 hat sich das Amtsgericht Freiburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Oberlandesgericht Karlsruhe um Entscheidung über den\nGerichtsstand ersucht. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem\nBundesgerichtshof vorgelegt.\n\n4 II. Die Vorlage ist zulässig.\n\n5 Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg sei\nbindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts\nStuttgart abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend ansieht, wenn der\nBeklagte zuvor angekündigt hat, rügelos zur Hauptsache zu verhandeln (OLG\nStuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 19 W 37/09, NJW-RR 2010, 792; Beschluss vom 23. Januar 2012 - 5 AR 1/12; ebenso BayObLG, Beschluss vom\n14. Oktober 2002 - 1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366).\n\n6 III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.\n\n7 Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne\ndieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.\n\n8 IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Stuttgart.\n\n9 Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom\n18. Juni 2012 ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.\n\n10 1. Wie der Senat nach Erlass des Vorlagebeschlusses entschieden hat,\nist eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch\ndann bindend, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013\n- X ARZ 507/12, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n11 Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung zu. Den Ausführungen der Beklagten zur örtlichen Zuständigkeit des\nAmtsgerichts Freiburg mag die Ankündigung zu entnehmen sein, dass sie in\neiner mündlichen Verhandlung die Rüge der Unzuständigkeit nicht erheben\nwerde. Als endgültigen Verzicht auf diese Rüge musste das Amtsgericht das\nVorbringen der Beklagten aber nicht verstehen.\n\n12 2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus § 504 und § 39\nSatz 2 ZPO.\n\n13 Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2013\n(X ARZ 507/12) näher ausgeführt hat, beruht die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO\nauf der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in\nKenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch\ndie Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte. Der Regelung kann aber nicht\nentnommen werden, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur\nHauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.\n\n14 § 504 und § 39 Satz 2 ZPO modifizieren diese Regelung lediglich dahin,\ndass der Beklagte die Rügemöglichkeit in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht nur dann verlieren kann, wenn er sich dieser Folge bewusst ist. Auch\ndaraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beklagte stets die Möglichkeit haben müsste, die Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung zu begründen (ebenso OLG München, Beschluss vom 20. August 2012\n- 34 AR 312/12, ZIP 2012, 2180; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2012\n- 2 W 187/11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 AR 12/10,\nMDR 2010, 832).\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanzen:\nAG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2012 - 18 C 3043/12 (2) -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - 9 AR 29/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/x-arz-622-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/x-arz-622-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.069709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-19/x-arz-622-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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