{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2013-02-19_X_ZR_61_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-02-19","aktenzeichen":"X ZR 61/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 61/10\nvom\n\n19. Februar 2013\n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter\nDr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch der Klägerin zu 2, den gerichtlichen Sachverständigen\nProf. Dipl.-Ing. E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,\nwird für unbegründet erklärt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n2 I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 512 206 (Streitpatents),\ndas ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik betrifft. Die Klägerinnen haben Nichtigkeitsklage erhoben. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.\n\n3 Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dipl.-Ing. E. , Hochschule A.\n, zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat sein\nGutachten im Juni 2012 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat die\nKlägerin zu 2 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\n4 Die Klägerin macht geltend, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich daraus, dass der Sachverständige, wie der Klägerin erst jetzt bekannt geworden sei,\nschon vor der Erstellung des Gutachtens in Beziehungen zur Beklagten gestanden\nund dies dem Gericht und der Klägerin verschwiegen habe. Die auf das Streitpatent\ngestützte Verletzungsklage sei von der I.\nGmbH & Co. KG, D. (im Folgenden:\nI. ) als Prozessstandschafterin der Beklagten erhoben worden. Die I. sei auch in\nzwei weiteren Verletzungsverfahren, die auf Patente der Beklagten gestützt und gegen die Klägerin gerichtet seien, als Prozessstandschafterin der Beklagten tätig worden. Die I. werde in diesen Verfahren von der gleichen Kanzlei vertreten wie die\nBeklagte im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren. Der Sachverständige sei als Erfinder\ndes europäischen Patents 214 326 und der deutschen Patente 34 24 812 und\n34 39 941 benannt, deren Anmelderin und Inhaberin die I. sei, was wohl auf einer\nvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der I. beruhe.\n\n5 Die Beklagte tritt dem Ablehnungsgesuch entgegen.\n\n6 II. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet, weil ein Grund zur\nBesorgnis der Befangenheit nicht vorliegt.\n\n7 Nach § 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen\nseine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.\n\n8 Bei der gebotenen objektiven Betrachtung bestehen keine Umstände, die aus\nder Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen begründen können. Zwar kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen\nVerbindung zu einer der Parteien steht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007\n- X ZR 1/06; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - X ZR 137/09, GRUR 213, 100\n\n- Sachverständigenablehnung VI). Eine solche Verbindung ist hier jedoch nicht dargetan.\n\n9 Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Sachverständige mit der I. in geschäftlicher Beziehung stand. Der Sachverständige hat in\nseiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bestätigt, dass er Miterfinder der drei\nvon der Klägerin aufgeführten Patente war. Er hat zugleich erläutert, dass die Erfindungen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am\nInstitut R. ( R.), einer Forschungseinrichtung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, Österreichs und der Schweiz gemacht\nwurden. Nach seiner Darstellung, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel zieht,\nwar sein Ansprechpartner in Bezug auf die damaligen Erfindungen allein der Patentanwalt des R., während er mit der Vermarktung nichts zu tun gehabt habe. Danach\nliegt nahe, dass die Vereinbarung, durch die die I. die Inhaberschaft an den betreffenden Patenten erlangte, zwischen ihr und dem R. getroffen worden ist.\n\n10 Hinzu kommt, dass eine eventuelle Verbindung zwischen dem Sachverständigen und der I. bereits seit längerer Zeit beendet ist. Die angeführten Schutzrechte,\ndie in den Jahren 1984 und 1985 angemeldet wurden, sind seit etlichen Jahren ausgelaufen.\n\n11 Der Sachverständige hatte nach alledem auch keinen Anlass, dem Gericht\nden betreffenden Sachverhalt anzuzeigen.\n\nMeier-Beck Mühlens Bacher\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.02.2010 - 5 Ni 53/09 (EU) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-19/x-zr-61-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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