{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-02-19","aktenzeichen":"X ZR 152/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 152/11 Verkündet am:\n19. Februar 2013\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Bacher, die Richterin Schuster und\nden Richter Dr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. November\n2011 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 157 241 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für\nnichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:\n\n\"1. Vorgefertigte Heizleitungsmatte zur Einrichtung einer Bodenheizung, umfassend ein erstes Halteelement und ein zweites\nHalteelement aus einem durchstoßenen, flexiblen Material und\neine Heizleitung, die auf dem ersten Halteelement angeordnet\nist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche des ersten\nHalteelements klebend ist, und dass die Heizleitung an das\nerste Halteelement anstoßend angeordnet ist und die Heizleitung zwischen den zwei Halteelementen angeordnet ist.\n\n2. Vorgefertigte Heizleitungsmatte nach Anspruch 1, wobei das\nerste Halteelement netzförmig ist.\n\n3. Vorgefertigte Heizleitungsmatte nach einem der Ansprüche 1\noder 2, wobei das erste Halteelement aus einem weichen\nKunststoffmaterial hergestellt ist.\n\n4. Vorgefertigte Heizleitungsmatte nach Anspruch 1, wobei das\nzweite Halteelement im Wesentlichen kleinere Abmessungen\nals das erste Halteelement aufweist.\n\n5. Vorgefertigte Heizleitungsmatte nach einem der Ansprüche 1\noder 4, wobei das zweite Halteelement einen oder mehrere\nStreifen umfasst, die sich entlang der Heizleitungsmatte erstrecken.\n\n6. Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten Heizleitungsmatte zur Einrichtung einer Bodenheizung, die ein erstes Halteelement und ein zweites Halteelement aus einem durchstoßenen, flexiblen, klebenden Material und eine Heizleitung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass es folgende Schritte umfasst:\n\nAnordnen des ersten Halteelements den Führungselementen\nbenachbart, die ein gewünschtes Muster für die Ausdehnung\nder Heizleitung angeben,\n\nAnordnen der Heizleitung mithilfe der Führungselemente, so\ndass die Heizleitung klebend an dem ersten Halteelement angebracht ist, und die Heizleitung zwischen den zwei Halteelementen angeordnet ist,\n\nEntfernen des ersten Halteelements und der Heizleitung, die\ndaran haftet, von den Führungselementen.\n\n7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei die Führungselemente\nlängliche Zapfen umfassen, die das erste Halteelement durchdringen, wenn es den Führungselementen benachbart angeordnet wird.\n\n8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei das zweite Halteelement\neinen oder mehrere Streifen umfasst, die sich entlang der\nHeizleitungsmatte erstrecken.\"\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europäischen Patents\n1 157 241 (Streitpatents), das am 9. September 1999 unter Inanspruchnahme\neiner schwedischen Priorität vom 14. Oktober 1998 angemeldet worden ist und\neine Heizleitungsmatte und ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit in vollem Umfang angegriffen.\n\n2 Die Beklagte hat das Streitpatent eingeschränkt verteidigt. Die Patentansprüche 1 und 6 sollen nach der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung wie\nfolgt lauten:\n\n\"1. Vorgefertigte Heizleitungsmatte zur Einrichtung einer Bodenheizung, umfassend ein erstes Halteelement (2) und ein\nzweites Halteelement (9) jeweils aus einem durchstoßenen,\nflexiblen Material und eine Heizleitung (4), die auf dem ers-\n\nten Halteelement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,\ndass die Oberfläche des ersten Halteelements (2) klebend\nist, und dass die Heizleitung (4) an das erste Halteelement\n(2) anstoßend angeordnet ist und die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2, 9) angeordnet ist.\n\n6. Verfahren zum Herstellen einer vorgefertigten Heizleitungsmatte (1) zur Einrichtung einer Bodenheizung, die ein erstes\nHalteelement (2) und ein zweites Halteelement (9) jeweils\naus einem durchstoßenen, flexiblen, klebenden Material und\neine Heizleitung (4) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass\nes folgende Schritte umfasst:\n\nAnordnen des ersten Halteelements (2) den Führungselementen (15) benachbart, die ein gewünschtes Muster für die\nAusdehnung der Heizleitung (4) angeben,\n\nAnordnen der Heizleitung (4) mithilfe der Führungselemente\n(15), so dass die Heizleitung (4) klebend an dem ersten Halteelement (2) angebracht ist, und die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2, 9) angeordnet ist,\n\nEntfernen des ersten Halteelements (2) und der Heizleitung\n(4), die daran haftet, von den Führungselementen (15).\"\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre in erster Instanz zuletzt\ngestellten Haupt- und Hilfsanträge weiter verfolgt.\n\n4 Die Klägerin und die Streithelferin treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Berufung hat Erfolg, wobei der Senat die verkündete, auf Klageabweisung lautende Urteilsformel wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319\nZPO) dahin berichtigt hat, dass die Klage nur insoweit abgewiesen wird, als die\nBeklagte das Streitpatent verteidigt. Außerdem war eine Berichtigung gemäß\n\n§ 319 ZPO dahin vorzunehmen, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Klägerin und ihrer Streithelferin zu tragen sind.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft eine vorgefertigte Heizleitungsmatte für eine\nBodenheizung und ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Matte.\n\n7 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents wird beim Einrichten einer\nBodenheizung eine Heizleitung auf einem Untergrund platziert. Die Leitung soll\nein vorgegebenes Muster einhalten, das den richtigen Abstand zwischen den\nLeitungslängen gewährleistet, was wiederum die gewünschte Heizleistung sicherstellen soll. Nach der Anordnung der Heizleitung auf dem Untergrund wird\nsie mit einer Spachtelmasse (Estrich) bedeckt und dadurch dauerhaft in dem\nMuster befestigt. Dabei wird angestrebt, dass der Estrich die Heizleitung möglichst vollständig, ohne Bildung von Leerräumen, umschließt. Der gewünschte\nBodenbelag, etwa Fliesen, wird dann auf den Estrich gelegt. Wird die Heizleitung auf feuergefährlichem Material platziert, ist es erforderlich, unter der Heizleitung eine nicht brennbare Schicht aufzubringen. Im Stand der Technik war es\nnach den Ausführungen in der Streitpatentschrift bekannt, hierfür ein Netz einzusetzen, das etwa aus Fiberglas oder einem nicht brennbaren Kunststoff bestehe. Zur Erleichterung der Arbeitsvorgänge werde eine vorgefertigte Heizleitungsmatte eingesetzt, die ein solches Netz mit einer daran angeordneten Heizleitung umfasse. Dabei sei die Leitung bereits dem Netz benachbart in einem\nvorgegebenen Muster angeordnet und mittels Klebestreifen am Netz befestigt\nworden. In der Patentschrift wird an diesem Stand der Technik zweierlei kritisiert: Die Herstellung einer solchen vorgefertigten Matte sei verhältnismäßig\nkompliziert. Zudem könne der Estrich das Klebeband nicht durchdringen, so\ndass die Gefahr der Bildung von Luftblasen bestehe. Es sei bekannt gewesen,\ndie Heizleitung an das Netz zu nähen, was aber noch zeitaufwändiger und teurer sei.\n\n8 Die Streitpatentschrift betrifft das technische Problem, eine vorgefertigte\nHeizleitungsmatte bereitzustellen, die eine einfache Einrichtung einer Bodenheizung ermöglicht und leicht hergestellt werden kann.\n\n9 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung\nund ein Verfahren vor, die nach dem Hauptantrag folgende Merkmale umfassen:\n\n1.0 Die vorgefertigte Heizleitungsmatte ist zur Einrichtung einer\nBodenheizung geeignet und umfasst\n\n1.1 ein erstes Halteelement\n\n1.1.1 aus einem durchstoßenen, flexiblen Material\n\n1.1.2 mit einer klebenden Oberfläche,\n\n1.2 ein zweites Halteelement\n\n1.2.1 aus einem durchstoßenen flexiblen Material und\n\n1.3 eine Heizleitung, die\n\n1.3.1 zwischen den zwei Haltelementen,\n\n1.3.2 auf dem ersten Halteelement und\n\n1.3.3 an das erste Halteelement anstoßend angeordnet ist.\n\n6.0 Das Verfahren dient zur Herstellung einer vorgefertigten\nHeizleitungsmatte zur Einrichtung einer Bodenheizung,\nwelche umfasst\n\n6.1 ein erstes und ein zweites Halteelement\n\n6.1.1 aus einem durchstoßenen, flexiblen und\n\n6.1.2 klebenden Material sowie\n\n6.2 eine Heizleitung,\n\n6.3 und umfasst folgende Schritte:\n\n6.3.1 Anordnen des ersten Halteelements Führungselementen benachbart, die ein gewünschtes Muster für\ndie Ausdehnung der Heizleitung angeben,\n\n6.3.2 Anordnen der Heizleitung mithilfe der Führungselemente, so dass die Heizleitung klebend an dem ersten Halteelement angebracht und zwischen den zwei\nHalteelementen angeordnet ist,\n\n6.3.3 Entfernen des ersten Halteelements und der daran\nhaftenden Heizleitung von den Führungselementen.\n\nDie Verwendung eines so beschriebenen ersten Halteelementes, vorzugsweise eines Netzes, stellt sicher, dass es auf zufriedenstellende Weise\nvom Estrich durchdrungen wird. Die klebende Oberfläche des Halteelements\nermöglicht eine schnelle und effiziente Verbindung mit der Heizleitung und dem\nzweiten Halteelement und damit eine einfache Vorfertigung.\n\n11 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n12 Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau\nmit langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und\nKonstruktion vorgefertigter Heizelemente, erkenne jedenfalls aus der Angabe\ndes Verwendungszweckes \"zur Einrichtung einer Bodenheizung\", dass das Halteelement so beschaffen sein müsse, dass es von dem zum Sichern der Matte\nauf dem Untergrund vorzusehenden Material durchdrungen werden könne.\nAuch unter Berücksichtigung dieser Zweckangabe ergäben sich aber keine\nzwingenden Folgerungen hinsichtlich der Größe oder möglichen Erstreckung\nder Halteelemente und der Matte insgesamt. Danach sei auch eine Fertigung\nlanger, gegebenenfalls in kleinere Heizleitungsmatten vereinzelbarer Bänder\nmöglich. Der so zu bestimmende Gegenstand des Streitpatents in der mit dem\nHauptantrag verteidigten Fassung sei für den Fachmann durch die Kombination\nder Entgegenhaltungen K3 und G1 nahegelegt. Der deutschen Offenlegungsschrift 41 12 565 (K3) habe der Fachmann entnehmen können, dass ein Heiz-\n\nleiter auf einem flächenförmigen flexiblen Träger angeordnet und mit diesem\nzur Bildung einer Heizleitungsmatte verbunden werde. Der Träger könne aufgrund seiner gitterförmigen Struktur von Estrich durchdrungen werden. Für die\nVerbindung zwischen Träger und Heizleiter schlage die K3 Klebebänder in\nForm von schmalen Streifen, aber auch die Anordnung des Heizleiters zwischen zwei miteinander verbundenen Bahnen des Trägers vor. Damit habe die\nEntgegenhaltung dem Fachmann sowohl vermittelt, dass der Heizleiter zwischen zwei miteinander verbundenen Bahnen angeordnet werden könne, als\nauch die Erkenntnis, dass er unter Verwendung von klebenden Streifen auf\ndem Träger befestigt werden könne. Bei der Suche nach Verfahren zur Massenfertigung von Heizleitungsmatten sei der Fachmann zwangsläufig auf das in\nder schweizerischen Patentschrift 220 157 (G1) beschriebene Verfahren zur\nHerstellung von Heizbändern gestoßen, bei dem auch isolierte Heizleiter auf\neine klebende Oberfläche gedrückt würden. Wegen des ähnlichen Anwendungsgebiets und der ähnlichen Problemstellung habe es für den Fachmann\nnahegelegen, das in G1 gezeigte Verfahren auf die Herstellung der in K3 offenbarten Varianten anzuwenden.\n\n13 III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n14 1. Was Gegenstand der in den Ansprüchen 1 und 6 in der jeweils verteidigten Fassung beschriebenen technischen Lehre ist, ist durch Auslegung des\nPatentanspruchs unter Berücksichtigung des Verständnisses des angesprochenen Fachmanns zu ermitteln. Bei diesem handelt es sich, wie das Patentgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, um einen Ingenieur der Fachrichtung\nMaschinenbau mit mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion vorgefertigter Heizelemente. Im ersten Rechtszug\nhat die Beklagte weder den Vortrag der Klägerin bestritten, maßgeblicher\nFachmann sei ein in der Entwicklung und Fertigung von Heizmatten tätiger Ingenieur mit Ausbildung und Berufserfahrung, noch ist sie dem gleichlautenden\n\nHinweis des Patentgerichts nach § 83 Abs. 1 Satz 1 PatG entgegen getreten.\nIhr Vorbringen im Berufungsrechtszug, als Fachmann sei ein erfahrener Techniker oder Handwerksmeister, also eine Fachkraft ohne Hochschulausbildung\nanzusehen, ist damit neu im Sinne von § 117 PatG in Verbindung mit § 531\nAbs. 2 ZPO. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den genannten Bestimmungen neues tatsächliches Vorbringen zuzulassen ist. Das Vorbringen der Beklagten hierzu, das die Klägerin\nbestreitet, ist deshalb nicht zuzulassen. Es ist im Übrigen in der Sache nicht\nüberzeugend. Bei der Lehre des Streitpatents steht nicht die Verlegung der\nHeizleitungsmatte im Blickpunkt, sondern die Entwicklung und Herstellung einer\nvorgefertigten Heizleitungsmatte. Dass auch mit solchen Aufgabenstellungen\nHandwerksmeister oder Techniker betraut werden, hat die Beklagte nicht vorgetragen.\n\n15 2. Unter Berücksichtigung dessen ist die Auslegung des Patentanspruchs 1 durch das Patentgericht nicht zu beanstanden.\n\n16 Dies gilt insbesondere für den Begriff des Halteelements in den Merkmalen 1.1 und 1.2 (sowie 6.1). Zur Funktion des ersten Halteelements entnimmt\nder Fachmann der Patentschrift zunächst, dass es bei der Verlegung einer\nHeizleitung auf feuergefährlichem Material erforderlich ist, eine nicht brennbare\nSchicht, die gewöhnlich die Form eines Netzes hat, unter der Heizleitung anzubringen. Als erstes Halteelement kommt daher nur eine Vorrichtung in Betracht,\ndie geeignet ist, ein unmittelbares Aufliegen der Heizleitung auf dem Untergrund zu verhindern. Zum ersten sowie zu einem möglichen weiteren Halteelement wird in der Patentschrift ferner gesagt, dass sie dazu dienen können, die\nHeizleitung in dem gewünschten vorgegebenen Muster anzuordnen. Halteelement ist mithin eine Einrichtung, die geeignet ist, die genannten Aufgaben zu\nerfüllen. Da die Heizleitungsmatte vorgefertigt ist, muss zwischen dem nach der\nerteilten Fassung des Streitpatents zwingend vorgesehenen ersten Halteelement und der Heizleitung eine Verbindung hergestellt werden können, die stabil\n\ngenug ist, um einen Transport vom Ort der Herstellung zum Einsatzort zu ermöglichen, so dass die Matte dort ausgelegt und ohne größeren Aufwand so\nausgerichtet werden kann, dass das erwünschte, vorgegebene Muster der\nHeizleitung erzielt wird. Hierzu weist die Oberfläche des ersten Halteelements\nadhäsive (klebende) Eigenschaft auf (Merkmal 1.1.2). Das zweite Halteelement\nmuss demgegenüber nicht notwendig eine klebende Oberfläche aufweisen. Der\nPatentanspruch bestimmt insoweit nur, dass das zweite Halteelement wie das\nerste aus einem durchstoßenen flexiblen Material besteht und infolgedessen\nvom Estrich durchdrungen werden kann.\n\n17 3. Die Annahme des Patentgerichts, der Durchschnittsfachmann habe\nden Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nach dem Hauptantrag unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten in naheliegender Weise aus\ndem Stand der Technik auffinden können, ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n18 a) Es begegnet keinen Bedenken und wird auch von der Berufung nicht\nbeanstandet, dass das Patentgericht die Offenlegungsschrift 41 12 656 (K3) als\nden Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns angesehen hat.\n\n19 Gegenstand dieses Dokuments ist eine Heizmatte für eine Elektroflächenheizung mit einem flächenförmigen, flexiblen Träger und mindestens einem Heizleiter, der über dem Träger verläuft und mit diesem verbunden ist. Die\nBeschreibung führt aus, dass solche Heizmatten gut transportiert und gelagert\nsowie einfach und rasch verarbeitet werden können. Kritisiert wird jedoch, dass\nes bislang Beschränkungen hinsichtlich der Positionierung gebe. Zur Verbesserung der Möglichkeiten für die Positionierung wird eine Heizmatte vorgeschlagen, bei der der Träger zur Bildung einer Vielzahl von Durchtrittsöffnungen eine\nporöse Struktur besitzt, wobei eine gitterförmige Struktur zu bevorzugen sei. Bei\neiner Fußbodenheizung werde dadurch ermöglicht, dass der Estrich den Träger\ndurchdringe und den Heizleiter vollständig umschließe, so dass Fehlstellen, die\nzu punktuellen hohen Erwärmungen führen könnten, vermieden würden. Weiter\n\nwird vorgeschlagen, den Heizleiter an Befestigungspunkten mit dem Träger zu\nverbinden. Solche Befestigungspunkte könnten etwa durch quer zum Heizleiter\nverlaufende, aufgeklebte schmale Streifen oder durch Nähen, Heften oder Anbinden gebildet werden, wobei punktförmige Befestigungsstellen vorteilhaft seien. Alternativ wird die Möglichkeit aufgezeigt, den Heizleiter zwischen zwei\nBahnen des Trägers anzuordnen, was eine bessere Abstimmung der Parameter Flexibilität und Porösität ermögliche und zugleich eine hohe Stabilität hinsichtlich der Lage des Heizleiters sichere. Die Verbindung der beiden Bahnen\ndes Trägers miteinander könne durch Nähen, Heften, Anbinden oder auch\ndurch Verkleben erfolgen.\n\n20 Die Entgegenhaltung K3 offenbart damit eine vorgefertigte Heizleitungsmatte, die mit Ausnahme von Merkmal 1.1.2 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Der Träger, auf dem die Heizleitung angeordnet ist, ist ein\nHalteelement, denn er ist dafür geeignet, nach Herstellung einer Verbindung mit\nder Heizleitung diese an der vorgesehenen Stelle zu halten und damit die gewünschte Positionierung der Heizleitungsmatte zu gewährleisten. Die Heizleitung ist auf dem flächenförmigen Träger angeordnet, so dass er auch die weitere Funktion des Halteelements erfüllen kann, ein unmittelbares Aufliegen der\nHeizleitung auf einem feuergefährlichen Untergrund zu vermeiden. Offenbart ist\nweiter, dass als Träger ein Gewebe mit gitterförmiger Struktur eingesetzt wird,\nwas gewährleisten soll, dass der beim Bau einer Fußbodenheizung verwendete\nEstrich den Heizleiter möglichst vollständig einschließen kann. Die Heizleitung\nwird mit dem Träger verbunden und ist damit auf diesem anstoßend angeordnet. Schließlich ist eine Gestaltung offenbart, bei der die Heizleitung zwischen\nzwei Bahnen des Trägers angeordnet ist. Diese zweite Bahn trägt zur Lagestabilität des Heizleiters bei, insbesondere dann, wenn sie mit der ersten Bahn\nverbunden wird (Sp. 2 Z. 33 bis 37); damit ist ein zweites Halteelement offenbart.\n\n21 b) Der Stand der Technik gab dem Fachmann jedoch keine Veranlassung, zur Verbesserung der bekannten Lösung und insbesondere zur Ermöglichung einer einfachen und zuverlässigen Vorfertigung eine Heizleitungsmatte\nvorzusehen, bei der die Oberfläche des ersten Halteelements klebende Eigenschaften aufweist und damit zugleich die Befestigung der Heizleitung auf dem\nersten Halteelement wie auch die Verbindung der beiden Halteelemente ermöglicht.\n\n22 (1) Die K3 gibt dem Fachmann keine Anregung dahin, das erste Halteelement mit einer klebenden Oberfläche zu versehen, die sowohl der Befestigung des Heizleiters auf dem Halteelement als auch der Verbindung mit dem\nzweiten Halteelement dient. Im Zentrum der dort vorgeschlagenen technischen\nLehre steht der Übergang von einem aus einer Folie bestehenden Träger zu\neinem Träger mit einer Vielzahl von Durchtrittsöffnungen, also mit gitterförmiger\nStruktur. Der Vorteil einer solchen Struktur des Trägers wird darin gesehen,\ndass der Estrich den Träger durchdringen und den Heizleiter vollständig umgeben kann, was eine gute thermische Ableitung gewährleistet und punktförmige\nhohe Erwärmungen vermeidet. Unter diesem Blickwinkel wird erörtert, wie die\nBefestigung des Heizleiters auf dem Träger so erfolgen kann, dass der Gefahr\nvon Wärmestauungen und Fehlstellen entgegen gewirkt wird. Dazu wird eine\npunktförmige Verbindung des Heizleiters mit dem Träger vorgeschlagen, die die\nGefahr von Wärmestauungen vermeide, zugleich aber die korrekte Ausrichtung\ndes Heizleiters auf dem Träger sichere. Die Befestigung soll vorzugsweise\ndurch quer zum Heizleiter verlaufende, aufgeklebte Streifen erfolgen oder durch\nAnnähen, Heften oder Anbinden. Diesen Ausführungen konnte der Fachmann\nkeine Anregung entnehmen, die Oberfläche des Trägers (Halteelements) mit\nKlebstoff zu versehen. Soweit die Verbindung zwischen Heizleiter und Träger\ndurch Verkleben hergestellt werden soll, ist vielmehr vorgesehen, den Heizleiter\nmit einem Klebestreifen auf dem Träger zu befestigen.\n\n23 Die Entgegenhaltung sieht zwar als weitere Möglichkeit vor, den Heizleiter zwischen einem aus zwei Bahnen bestehenden Träger anzuordnen, wobei\ndie beiden Bahnen etwa durch Heften, Anbinden oder auch durch Verkleben\nmiteinander verbunden werden können. Ein Verkleben der beiden Bahnen des\nTrägers kann etwa dadurch erfolgen, dass die Oberfläche mindestens einer der\nBahnen zumindest teilweise mit Klebstoff versehen wird. Auch für diesen Fall\nbleibt das Dokument jedoch einer Vorgehensweise in zwei Schritten verhaftet,\nwonach zunächst der Heizleiter an Befestigungspunkten mit dem Träger verbunden wird und erst danach, in einem gesonderten Arbeitsschritt, eine zweite\nBahn des Trägers aufgebracht und mit der ersten Bahn verbunden wird. Dies\nzeigt sich insbesondere in den Ausführungen am Ende der Beschreibung. Dort\nwerden zur Verbindung zwischen Träger und Heizleiter punktförmige Befestigungsstellen als vorteilhaft herausgestellt und es wird betont, dass dies auch für\nden Fall einer sandwichartigen Anordnung des Heizleiters zwischen zwei Bahnen des Trägers gelte (K3, Sp. 3 Z. 66 bis Sp. 4 Z. 5).\n\n24 Damit gab das Dokument dem Fachmann keine Anregung, die Oberfläche eines Netzes mit Klebstoff zu versehen, um auf diese Weise, gewissermaßen in einem Zuge, sowohl die Verbindung zwischen Heizleiter und dem ersten\nHalteelement als auch die Verbindung der beiden Halteelemente herzustellen.\n\n25 (2) Auch das Patentgericht hat nicht angenommen, dass die K3 für sich\ngenommen die Lehre des Streitpatents nahelegt. Seine Auffassung, sie ergebe\nsich in naheliegender Weise aus einer Kombination von K3 mit der schweizerischen Patentschrift 220 157 (G1), teilt der Senat nicht. Der Fachmann hatte\nkeinen Anlass, sich mit der G1 zu befassen. Bei dieser Patentschrift steht die\nVerwendung isolierender Bänder zur Herstellung von elektrisch zu beheizenden\nKörpern im Vordergrund. Bereits eingangs wird geschildert, es gehe darum, der\nGefahr entgegenzuwirken, dass unter elektrischer Spannung stehende Teile\nberührt werden. Beschrieben wird dann ein Verfahren, bei dem ein Heizleiter\nauf ein elektrisch isolierendes Band geklebt wird, und diese Verbindung gege-\n\nbenenfalls mit einem weiteren Band, das als Deckband bezeichnet wird, beklebt\nwird. Diese Ausrichtung auf die Isolation des Heizleiters gegenüber dem zu beheizenden Körper schließt es grundsätzlich aus, ein netz- oder gitterförmiges\nMaterial zu verwenden. Der Hinweis der Klägerin, G1 befasse sich, wie aus Unteranspruch 19 ersichtlich, auch mit Heizleitern, die schon vor dem Aufkleben\nmit einer Isolation versehen werden, verfängt nicht. Unteranspruch 19 ist auf\nden Hauptanspruch 1 zurückbezogen, der die Verwendung eines flexiblen,\nelektrisch isolierenden Bandes lehrt. Bezieht der Fachmann danach die G1\nnicht in seine Überlegungen ein, ist der Auffassung des Patentgerichts, die\ntechnische Lehre des Streitpatents werde durch eine Kombination von K3 und\nG1 nahegelegt, die Grundlage entzogen.\n\n26 (3) Auch die erstinstanzlich weiter angeführte deutsche Offenlegungsschrift 28 50 323 (K4) und die britische Patentschrift 1 017 160 (K5) geben dem\nFachmann keinen Anlass zu der erfindungsgemäßen Umgestaltung der aus der\nK3 bekannten Heizleitungsmatte. Sie bestätigen vielmehr, dass der Fachmann\npunktförmige Verbindungen zwischen Heizleiter und Träger vorgesehen hat und\nbei einer Sandwichbauweise, wie sie die K4 mit thermoplastischem Trägermaterial oder die K5 mit weitmaschigem Stoff (\"open woven fabric\") lehren, die\nFixierung des Heizleiters auf dem einen Träger nicht mit Mitteln zur Verbindung\nbeider Träger verknüpft hat.\n\n27 4. Ist die Lehre des Streitpatents mithin durch den Stand der Technik\nnicht nahegelegt, hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.\n\n28 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und §§ 92\nAbs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO.\n\nMeier-Beck Mühlens Bacher\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.11.2011 - 1 Ni 3/10 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-19/x-zr-152-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-19/x-zr-152-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:18.836815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-19/x-zr-152-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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