{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2013-01-21_X_ZR_49_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-01-21","aktenzeichen":"X ZR 49/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 49/12\n\nvom\n\n21. Januar 2013\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nHier nur: Akteneinsichtsgesuch\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,\nDr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDer E. , B. ,\nwird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 59/10 (EP)),\neinschließlich der Erteilungsakte des Deutschen Patent- und Markenamtes 600 18 608 und der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens\n(X ZR 49/12), gewährt.\n\nVon der Akteneinsicht ist die Anlage D25 (\"AVENANT AU CONTRAT DE\nPOOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES\nTECHNIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91\") ausgenommen, mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage (\"PROPRIETE\nINDUSTRIELLE - BREVETS NOUVEAUX\"), der der Akteneinsicht unterliegt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die E. hat um Einsicht in die Akten des\nvorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Die Beklagte widerspricht dem\nGesuch mit der Begründung, dass die Akten vertrauliche Informationen und\nVerträge der Beklagten enthielten, die nur für die Rechtsverteidigung in dem\n\nvorliegenden Verfahren vorgelegt worden seien, nicht aber der Allgemeinheit\nzugänglich sein dürften. Das gelte insbesondere für die im Verfahren des ersten\nRechtszuges vorgelegten Anlagen D23, D24 und D25. Zudem würden in der\nBerufungsbegründung und ihren Anlagen sowie der darauf bezugnehmenden\nBerufungserwiderung der Klägerin interne Vorgänge angesprochen und offen\ngelegt, die vertrauliche Informationen über konzerninterne Betriebsabläufe der\nBeklagten enthielten, die Dritten nicht zugänglich sein dürften.\n\n2 Auch sei ihr, der Beklagten, die E. nicht\nbekannt und es sei auch nicht ersichtlich, für wen diese tätig werde. Sie, die\nBeklagte, habe ein erhebliches Interesse daran, die Gefahr zu vermeiden, dass\nvertrauliche Informationen und Informationen zur Rechtsbeständigkeit des\nangegriffenen Patents Hintermännern zukämen, die dieses für weitere Nichtigkeitsangriffe nutzten könnten.\n\n3 II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der im Ausspruch genannten\nEinschränkung stattzugeben (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG).\n\n4 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents\n1 240 041 (Streitpatents), das auf die gleichfalls von dieser angemeldete internationale Patentanmeldung PCT/FR2000/003656 zurückgeht. Das Streitpatent\nnimmt die Priorität der deutschen Voranmeldung 199 61 706 vom 21. Dezember 1999 in Anspruch, als deren Anmelderin die S.\n, ein Tochterunternehmen der Beklagten, eingetragen ist.\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig\nerklärt. Zur Begründung hat es unter Berufung auf Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1\nIntPatÜbkG, Art. 139 Abs. 2, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ i.V.m. § 3\nAbs. 2 PatG ausgeführt, dass die ältere nachveröffentlichte deutsche Patent-\n\nanmeldung das Streitpatent neuheitsschädlich vorwegnehme, nachdem die Inanspruchnahme der Priorität aus dieser Schutzrechtsanmeldung nicht wirksam\nsei.\n\n6 Dem tritt die Beklagte in ihrer Berufung u.a. mit der Begründung entgegen, dass das Prioritätsrecht aus der deutschen Voranmeldung noch vor\nEinreichung der PCT-Anmeldung, auf welche das Streitpatent zurückgeht, von\nder Anmelderin S. auf die\nBeklagte übertragen worden sei, damit diese bei der Anmeldung des Streitpatents die Priorität aus der deutschen Voranmeldung wirksam in Anspruch\nnehmen konnte. Dazu trägt die Beklagte umfangreich vor und beruft sich zum\nNachweis ihres Vorbringens insbesondere auch auf die bereits erstinstanzlich\nvorgelegten Anlagen D23, D24, Artikel 13 der Anlage D25 sowie auf weitere mit\nder Berufungsbegründung eingereichte Anlagen.\n\n7 Danach besteht kein dem Antrag auf Akteneinsicht entgegenstehendes\nbeachtliches schutzwürdiges Interesse der Beklagten. Ein solches kann zwar\nzugunsten eines Verfahrensbeteiligten gegeben sein, wenn durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können\n(BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331\n- Akteneinsicht IX; Beschluss vom 4. Mai 2004 - X ZR 189/03). Ob die Beklagte\ndanach ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Vorbringens\nund der von ihnen vorgelegten Anlagen hinreichend begründet hat, kann\ndahingestellt bleiben. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall das Interesse der\nÖffentlichkeit vorrangig, sich darüber zu informieren, ob das Streitpatent die\nPriorität aus der deutschen Voranmeldung wirksam in Anspruch nimmt, weil\n- wie die Beklagte geltend macht und die Klägerin bestreitet - vor Anmeldung\ndes Streitpatents das Recht auf Inanspruchnahme der deutschen Voranmeldung wirksam von deren Anmelderin auf die Beklagte übertragen wurde.\n\nDass der Öffentlichkeit dabei auch Betriebsinterna der Beklagten zur Kenntnis\ngelangen und die Beklagte insoweit ein Geheimhaltungsbedürfnis geltend\nmacht, muss demgegenüber zurücktreten. Die Öffentlichkeit kann insoweit auch\nnicht auf das Register verwiesen werden, dem lediglich der Umstand\nentnommen werden kann, dass Anmelder der Voranmeldung und der PCT-Anmeldung, auf die das Streitpatent zurückgeht, unterschiedliche Personen\nsind, nämlich einerseits die S.\nund andererseits die Beklagte. Denn daraus ergeben sich keine Informationen\nzur Frage der Wirksamkeit der Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme\nder Voranmeldung auf die Beklagte.\n\n8 Von der Akteneinsicht auszunehmen ist allerdings der als Anlage D25\nvorgelegte Poolvertrag mit Ausnahme der Regelung in Artikel 13, weil sich die\nBeklagte in ihrem Vorbringen bislang nur auf diese Regelung bezogen hat, so\ndass auch nur insoweit ein vorrangiges öffentliches Informationsinteresse zu\nbejahen ist.\n\n9 Im Übrigen erfordert die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens\nweder die Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des\nAntragstellers noch die Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird\n\n(BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/06, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII). Der Gewährung von Einsicht in die Akten des vorliegenden\nNichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher auch nicht entgegen, dass die\nAntragstellerin und deren Auftraggeber der Beklagten unbekannt sind.\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2012 - 5 Ni 59/10 (EP) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-21/x-zr-49-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-21/x-zr-49-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:01:18.659334+00:00"}}