{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-06-12","aktenzeichen":"X ZA 3/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZA 3/11\nvom\n\n12. Juni 2012\n\nin der Verfahrenskostenhilfesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin\nMühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Antragsteller hat das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin\n20 2008 008 767, das eine Vorrichtung zur Durchführung der Pyrolyse betrifft, wegen\nmangelnder Schutzfähigkeit und entgegenstehender älterer Rechte mit einem Löschungsantrag angegriffen. Der Löschungsantrag ist vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Gebrauchsmustersenat des Patentgerichts erfolglos geblieben. Das\nPatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.\n\n2 Der Antragsteller beantragt, ihm für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen\ndie Entscheidung des Patentgerichts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.\n\n3 II. Dem Antragsteller kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt\nwerden, weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhalt dafür bietet, dass die\nbeabsichtigte Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 21 Abs. 2\nGebrMG iVm § 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO). Deshalb ist es für die Entscheidung\nüber das Verfahrenskostenhilfegesuch ohne Bedeutung, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfüllt sind.\n\n4 Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in\n§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG iVm § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg\ngerügt werden. Dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist nicht zu erkennen.\n\n5 Der Antragsteller macht hierzu geltend, dass die Entscheidung des Patentgerichts in seiner Abwesenheit gefällt worden sei; eine von ihm abgesandte Krankmeldung sei erst kurz vor der Verhandlung beim Patentgericht angekommen. Dies trifft\nnach Aktenlage nicht zu, denn die Sitzung des Beschwerdesenats des Patentgerichts, zu der der Antragsteller ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des\nAusbleibens geladen war, fand ausweislich der Sitzungsniederschrift am 28. September 2011 von 9.30 Uhr bis 9.52 Uhr statt, während die vom Antragsteller übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung laut Faxvermerk an diesem Tag erst um\n10.33 Uhr, also nach Schluss der Sitzung, beim Patentgericht eingegangen ist.\nSchon aus diesem Grund scheidet eine Verletzung der hier allein als allenfalls verletzt in Betracht zu ziehenden Bestimmung über die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) aus, denn ohne Kenntnis von der Erkrankung des Antragstellers bestand für das Patentgericht keine Veranlassung, auf dessen Ausbleiben zu reagieren. Dafür, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert\ngewesen sein könnte, vor Beginn der Sitzung des Beschwerdesenats des Patentgerichts glaubhaft zu machen, dass er zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage sei, ist nichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 - X ZB 14/85, BlPMZ 1986,\n251 - Vertagungsantrag); die vom Antragsteller zu diesem Zweck übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedenfalls bereits am 26. September 2011 ausgestellt worden.\n\n6 Auch im Übrigen ist für einen Verfahrensmangel, der mit der zulassungsfreien\nRechtsbeschwerde gerügt werden könnte, nichts erkennbar.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2011 - 35 W(pat) 419/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-12/x-za-3-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-12/x-za-3-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:17.486926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-12/x-za-3-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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