{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2010-07-20_X_ZR_29_07_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2010-07-20","aktenzeichen":"X ZR 29/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 29/07\n\nvom\n\n20. Juli 2010\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Scharen, den Richter Keukenschrijver, die Richterin\nMühlens und die Richter Gröning und Dr. Grabinski\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Mit Urteil vom 13. April 2010 hat der Senat auf die Berufung der Klägerin das am 30. November 2006 verkündete Urteil des Bundespatentgerichts\nabgeändert und das deutsche Patent 42 03 820 im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Das Urteil wurde den Beklagten am 17. Mai\n2010 zugestellt.\n\n2 Mit ihrer am 27. Mai 2010 erhobenen Anhörungsrüge machen die Beklagten geltend, die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf\nrechtliches Gehör, weil Elemente der Erwägungen, mit denen der Senat die von\nden Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents zurückgewiesen\nhabe, überraschend gewesen seien. Sie seien in der mündlichen Verhandlung\nzu erörtern gewesen und zu ihnen sei den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren gewesen. Der Senat habe die von den Beklagten hilfswei-\n\nse verteidigte Fassung des Streitpatents, wonach in Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal aufgenommen worden sei, dass die Schwenklager aller\nStützbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet seien, mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: a) dem erteilten Patentanspruch 1 sei nur\nein konstruktives Detail hinzugefügt worden, dem kein eigenständiger erfinderischer Gehalt zukomme; b) dies entspreche dem eigenem Vorbringen der Beklagten; c) es sei bereits zum Anmeldezeitpunkt bei fahrbaren Betonpumpen\nüblich gewesen, den Mastbock hinter dem Fahrerhaus anzuordnen und d) als\nBeispiele für den Stand der Technik zeigten eine solche Anordnung etwa die\ndeutsche Offenlegungsschrift 38 30 315 (Anlage 4) in Figur 2 sowie der\nProspekt der Fa. Reich \"Autobetonpumpen\" (Anlage 13, S. 7).\n\n3 Es treffe zwar zu, dass bei fahrbaren Betonpumpen der Mastbock regelmäßig hinter dem Fahrerhaus angeordnet sei. Darin erschöpfe sich jedoch nicht\ndie technische Bedeutung des durch den Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmals. Dass der Mastbock hinter dem Fahrerhaus angeordnet sei, heiße nicht, dass alle Schwenklager hinter dem Mastbock lägen. Dass der Senat\nzu dem Ergebnis gelange, dieses Merkmal sei immer dann erfüllt, wenn bei einer fahrbaren Betonpumpe der Mastbock hinter dem Fahrerhaus angeordnet\nsei, werde seinem Wortsinn nicht gerecht und sei überraschend. Der wiedergegebene Stand der Technik zeige das im Hilfsantrag zusätzlich hinzugekommene Merkmal nicht. Dies sei auch nicht erörtert worden.\n\n4 Auch der Beurteilungsgegenstand und -maßstab hätte erörtert werden\nmüssen. Statt die Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand einer Erfindung\nam Prioritätstag durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen sei, anhand\nder Gesamtheit der Lösungsmerkmale der Erfindung in ihrem technischen Zusammenhang vorzunehmen, habe der Senat die Frage aufgeworfen, ob dem im\nHilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmal ein eigenständiger erfinderi-\n\nscher Gehalt zukomme. Dies sei als mit der bisherigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs unvereinbar anzusehen.\n\n5 Die Beklagten beantragen, das Berufungsverfahren fortzuführen und\nüber die von den Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents zu\nverhandeln.\n\n6 Der Klägerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie\nwiderspricht dem Vortrag der Beklagten, das rechtliche Gehör sei hinsichtlich\ndes mit den Parteien erörterten Hilfsantrags nicht gewahrt worden, und beantragt, die Anhörungsrüge kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n7 II. Die statthafte (§ 122 a PatG, § 321 a Abs. 2-5 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. Daran fehlt es.\n\n8 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind\ndie Gerichte verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis\nzu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll\nsicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von\nVerfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE\n60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151).\n\n9 2. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist der Hilfsantrag in der\nmündlichen Verhandlung gegen Ende der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen mit den Parteien erörtert worden. Erkennbarer Sinn dieser Erörterung\nwar - wie bei der hauptsächlichen Verteidigung des Streitpatents - die Klärung\ndes erfinderischen Gehalts der insoweit verteidigten Merkmalskombination und\n\ndamit auch, ob dieser durch das hinzugefügte Merkmal ein solcher Gehalt zukommt. Einen solchen hat die Beklagte gleichwohl auch im Rahmen dieser Erörterung nicht reklamiert.\n\n10 Darüber hinaus ist das mit dem Hilfsantrag aus dem erteilten Unteranspruch 3 in den Patentanspruch 1 übernommene Merkmal, dass die Schwenklager aller Stützbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mastbock angeordnet sind,\nzuvor schon Thema der Verhandlung gewesen, wie auch den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13. April 2010 zu entnehmen ist. Bereits in seinen Eingangsausführungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dieses\ndurch den Hilfsantrag aufgegriffene zusätzliche Merkmal schon im Hinblick auf\ndie Auslegung des Merkmals e des Patentanspruchs 1 angesprochen, wonach\ndie Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind. Der Senat hat sich in den\nEntscheidungsgründen mit diesen Ausführungen wie folgt auseinandergesetzt\n(Urteil S. 9 Tz. 16):\n\n\"Soweit die Beklagten ausgeführt haben, dass mit dem Merkmal der 'unmittelbaren Nähe' auch jene Positionierung des Mastbocks hinter dem\nFahrerhaus in einem Zusammenhang stehe, wie sie von Patenanspruch 3\nin der erteilten Fassung des Streitpatents erfasst ist und mit dem Hilfsantrag aufgegriffen wird, ist weder aus der Streitpatentschrift ersichtlich noch\nvon den Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die vorgenannte bei Betonpumpen dem Stand der Technik entsprechende Platzierung des Mastbocks erst durch die vorgeschlagene Anordnung der\nSchwenklager ermöglicht wird. Wie gerade die Offenlegungsschrift\n31 24 029 (Anlage 3) in Figur 2 zeigt, findet sich für einen hinter dem Fahrerhaus angeordneten Mastbock auch bei einer dort ebenfalls erfolgenden\nAnlenkung der vorderen Stützbeine hinreichend Platz. (…).\"\n\n11 Des Weiteren hat in der Berufungsverhandlung die Anordnung der\nSchwenklager hinter dem Mastbock entsprechend der hilfsweisen Fassung des\nPatentanspruchs 1 auch im Zusammenhang mit den Entgegenhaltungen aus\ndem Stand der Technik bei den Mobilkranen eine Rolle gespielt, was ebenfalls\n\nin den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13. April 2010 Niederschlag gefunden hat. Dort heißt es u.a. (Urteil S.18 Tz. 35):\n\n\"Die Beklagten machen gegenüber einer Berücksichtigung der Stützvorrichtungen bei Mobilkrane geltend, dass bei den im Streitfall entgegengehaltenen Konstruktionen der Mastbock für den Kranausleger jeweils zentral in dem durch die vier Schwenklager gebildeten Abstützviereck liegt\nund sich die Schwenklager für die vorderen Stützbeine daher nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine befinden.\n(…).\"\n\n12 3. Soweit die Beklagten meinen, dass sich aus den Entscheidungsgründen zur hilfsweise verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 ergebe, dass\nder Senat die technische Bedeutung des aus Unteranspruch 3 übernommenen\nMerkmals darauf reduziere, dass der Mastbock hinter dem Fahrerhaus angeordnet sei, unterliegen die Beklagten offensichtlich einem Fehlverständnis:\nAusweislich der Entscheidungsgründe in Tz. 28 des Senatsurteils folgt aus den\nMerkmalen c und e des Patentanspruchs 1, dass die Schwenklager nah zueinander etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind. Diese schon durch Patentanspruch 1 vorgegebene Positionierung der Schwenklager wird durch das zusätzliche Merkmal aus Unteranspruch 3 nur um die Zuordnung des Mastbocks ergänzt, der so zu platzieren ist, dass die Schwenklager in Fahrtrichtung hinter\ndiesem angeordnet sein sollen. Dies führt zu der mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Anordnung des Mastbocks hinter dem Fahrerhaus. Eine solche Anordnung des Mastbocks ist allerdings durch das in den\nEntscheidungsgründen angeführte Material aus dem Stand der Technik bekannt gewesen, wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen.\n\n13 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Senat bei der Entscheidung über den Hilfsantrag auch nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung\nabgewichen, wonach die Prüfung einer erfinderischen Tätigkeit anhand der Gesamtheit der Lösungsmerkmale der Erfindung in ihrem technischen Zusammenhang vorzunehmen ist. Mit der durch die Anhörungsrüge angegriffenen\n\nFormulierung, dass das im Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal dem\nerteilten Patentanspruch 1 ein konstruktives Detail hinzufügt, wird auch auf die\nMerkmale des Patentanspruchs 1 Bezug genommen. Dass es im Streitfall Anlass gegeben hätte, neben der negativen Einschätzung des erfinderischen Gehalts des zusätzlichen Merkmals unter Hinweis auf die Darlegungen zur hauptsächlich verteidigten Fassung noch ausdrücklich anzugeben, dass daher auch\ndie hilfsweise Kombination nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werde, tragen die Beklagten selbst nicht vor. In derartigen Konstellationen\nhat der Senat auch schon bisher in den Entscheidungsgründen seiner Urteile\ndie vorgenommene Prüfung eines erfinderischen Gehalts von hilfsweise verteidigten Patentansprüchen oder von Unteransprüchen als solchen durch Ausführungen zusammengefasst, die sich nur auf das zusätzlich zu der zuvor bereits\nbewerteten technischen Lehre hinzutretende Merkmal beschränkt haben (vgl.\nzuletzt etwa Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 49/08; Urt. v. 12.01.2010 - X ZR 139/05;\nUrt. v. 9.2.2010 - X ZR 55/06; Urt. v. 23.03.2010 - X ZR 3/09).\n\n14 III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 1700 zum GKG.\n\nScharen Keukenschrijver Mühlens\n\nGröning Grabinski\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 Ni 42/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-20/x-zr-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-20/x-zr-29-07","retrieved":"2026-10-24 08:01:14.158968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-20/x-zr-29-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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