{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2010-05-04_X_ZR_135_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2010-05-04","aktenzeichen":"X ZR 135/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 135/09\nvom\n\n4. Mai 2010\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger,\nDr. Grabinski und Hoffmann\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Berufungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Einer juristischen Person kann Verfahrenskostenhilfe über die in § 114\nSatz 1, letzter Halbs. ZPO genannten Voraussetzungen hinaus unter anderem\nnur dann bewilligt werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Nr. 2,\n2. Alt. ZPO; § 132 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Klägerin hat dazu vorgetragen, sie sei ein kleines Unternehmen mit sehr hohem Automatisierungsgrad\n- ihrem Internetauftritt zufolge beschäftigt sie neben zwei Geschäftsführern fünf\nMitarbeiter -, das von seinen Spezialprodukten lebe und dem infolge der Inanspruchnahme aus dem Streitpatent die Einstellung des Geschäftsbetriebes und\ndamit die Entlassung aller Arbeitnehmer drohe. Sie könne nur überleben und\nmit ihr die von ihr abhängigen Arbeitnehmer, wenn sie das vorliegende Verfahren durchstehen könne. Darüber hinaus bestehe ein gemeinschaftlicher Nachteil für die bislang von ihr belieferten zahlreichen deutschen Unternehmen, zu\ndenen wichtige Automobilkonzerne wie …, …, … und … sowie\nUnternehmen wie M. , P. , F. M. , W. und andere gehör-\n\nten. Sie, die Klägerin, sei das führende europäische Unternehmen für die Belieferung der deutschen Industrie mit Schneidwerkzeugen mit einem gelaserten\n\"T. W. \"-Profil. Bliebe das Streitpatent in Kraft, dürfe allein die bundesdeutsche Industrie nicht mit derartigen Werkzeugen beliefert werden, wohl aber die\ngesamte übrige Welt und insbesondere Unternehmen in der Europäischen Union. Es stellte einen wirtschaftlichen Nachteil dar, wenn sämtliche bundesdeutschen Betriebe Schneidwerkzeuge der neuesten Generation, wie von der Klägerin lieferbar, aufgrund eines zu Unrecht erteilten Patents nicht beziehen dürften, wohl aber alle Wettbewerber.\n\n2 Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen im Sinne von § 116 Nr. 2\nZPO zuwiderlaufen würde.\n\n3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft die Unterlassung\nder Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Entscheidung\ngrößere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und\nsoziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v.\n20.12.1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474). Bei einer juristischen Person\ndes privaten Rechts wird eine unterbliebene beabsichtigte Rechtsverfolgung\nallgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhängt und an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines\nInteresse besteht (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 re. Spalte unten, 27;\nStein/Jonas/Bork22., Komm. zur ZPO, § 116 Rdn. 27). Diese Voraussetzung ist\nim Streitfall, wie die Klägerin selbst nicht verkennt, nicht erfüllt. Aber auch andere Umstände von vergleichbarem Gewicht sind nicht dargetan.\n\n4 Soweit durch die beabsichtigte Rechtsverfolgung Schaden von der deutschen Industrie abgewendet werden soll, indem durch Vernichtung des Streitpatents der Weg für die weitere Belieferung der von der Klägerin genannten\nUnternehmen mit T. -W. -Schneidwerkzeugen geebnet wird, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Allgemeinheit bei unterbleibender Rechtsverfolgung\nNachteile in einer Größenordnung drohen, die die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gebieten. Entsprechende Beeinträchtigungen lassen sich auch nicht,\nwie es aber im Vorbringen der Klägerin anklingt, damit begründen, dass die Beklagte das Streitpatent nicht durch eigene Erzeugung von nach seiner Lehre\ngefertigten Werkzeugen, sondern durch Lizenzvergabe zu verwerten beabsichtigt. Die Modalitäten der Schutzrechtsverwertung stehen grundsätzlich zur unternehmerischen Disposition des Patentinhabers. Ob eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, wenn die unternehmenspolitische Entscheidung\neines Patentinhabers im Einzelfall bewirkt, dass die industrielle Produktion spürbar beeinträchtigt wird, bedarf keiner Entscheidung, weil nicht erkennbar ist,\ndass der Streitfall diese Dimension aufweist.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe liegen somit unabhängig davon nicht vor, dass dies im Falle einer juristischen\nPerson zusätzlich voraussetzt, dass die Kosten auch nicht von den wirtschaftlich Beteiligten, also namentlich den Gesellschaftern, aufgebracht werden können (§ 116 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) und die Klägerin dazu keinerlei Vortrag gehalten\nhat.\n\n6 Über den Antrag der Klägerin, ihr nach § 144 PatG Kostenbegünstigung\nzu gewähren, wird der Senat nach Anhörung der Beklagten entscheiden (§ 144\nAbs. 2 Satz 4 PatG).\n\n7 Der Senat geht nach den eingereichten Schriftsätzen im erstinstanzlichen\nVerfahren, den Rubren der eingereichten Entscheidungen aus dem Verletzungsprozess und der Vollstreckungsgegenklage und der entsprechenden Internetseite davon aus, dass die Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin\nim Rubrum des angefochtenen Urteils (T. T. GmbH) auf einem Versehen\nberuht und die Firma der Klägerin vollständig \"T. T. Werkzeugsysteme\nGmbH\" lautet.\n\nScharen Gröning Berger\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanzen:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2009 - 4 Ni 14/08 (EU) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-05-04/x-zr-135-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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