{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2010-03-16","aktenzeichen":"X ZR 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Das Revisionsverfahren ist\ndurch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 41/08\nvom 16. März 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2010 durch\ndie Richter Gröning, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Berger, Dr. Grabinski und\nHoffmann\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das am\n31. Januar 2008 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum\n7. Juni 2010.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von\nVorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der\nKläger, der von 1988 bis 1994 ihr Geschäftsführer war, verlangt von der Beklagten Vergütung für eine auf sie übertragene Erfindung, die Gegenstand des europäischen Patents 391 175 ist und eine Rollenantriebseinheit betrifft, welche\nzur Beladung von Flugzeugen verwendet wird.\n\n2 Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage abgewiesen;\ndas Berufungsgericht hat zunächst dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Revision des Klägers hat zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils\ninsoweit geführt, als das Berufungsgericht die Klage auf Feststellung und auf\nZahlung einer Vergütung abgewiesen hat (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98\n- Rollenantriebseinheit I). Das Berufungsgericht hat im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nach den vom Kläger gestellten Anträgen erkannt und die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von 641.247,45 € nebst Zinsen verurteilt\nund ihre Verpflichtung festgestellt, an den Kläger als weitere Vergütung 3 % der\nUmsatzerlöse zu zahlen, welche die Beklagte nach dem 30. November 1998\nmit Rollenantriebseinheiten der Typen … und … mit Schleppkeil erzielt hat\nund noch erzielen wird, soweit bei deren Herstellung das Patent benutzt wird.\nAuf die Revision der Beklagten hat der Senat auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 26.9.2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II). Dieses hat die Beklagte nunmehr verurteilt, an den Kläger\n320.623,77 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 1,5 % der vorstehend erwähnten, nach dem 30. November 1998 erzielten Umsatzerlöse zu zahlen.\n\n3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter; der\nKläger hat Anschlussrevision eingelegt.\n\n4 II. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht\nvor.\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Revision zum einen wegen seiner bei der\nBezifferung der Abschläge vom bzw. Aufschläge auf den Vergütungsanspruch\neingeschlagenen Verfahrensweise zugelassen. Insoweit wirft der Rechtsstreit\nkeine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nauf (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n6 Die sich im Streitfall stellenden grundsätzlichen Fragen zur Übertragungspflicht eines Geschäftsführer-Erfinders, zu einer Verpflichtung der Gesellschaft, die ihr übertragene Erfindung zu vergüten, sowie zur Ermittlung einer\ngeschuldeten, aber vertraglich nicht (näher) geregelten Vergütung sind durch\ndie Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 und vom 26. September 2006 geklärt.\nEs kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe\nder Vergütung eingeschlagene Weg, unter verschiedenen Gesichtspunkten jeweils mit 0,5 Prozentpunkten bemessene Abschläge von einem Ausgangslizenzsatz vorzunehmen, rechtlichen Bedenken begegnen. Solche Auf- oder Abschläge können jedenfalls nicht losgelöst von den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls bemessen werden und lassen sich nicht errechnen, sondern können nur auf dem vom Berufungsgericht verfolgten Weg der Schätzung\nnach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden; dies wird von den Parteien auch nicht\nin Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer Vergütung\ngelangt, die 50 % der Ausgangslizenzgebühr entspricht, und hat ersichtlich\nauch dieses Ergebnis für in Ansehung aller von ihm für berücksichtigungsfähig\nerachteten Umstände des Falles angemessen erachtet. Jedenfalls hierin ist,\nwas der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf, ein möglicher Weg\nzur Bemessung der vertraglich nicht konkretisierten Vergütung eines Geschäftsführer-Erfinders zu sehen.\n\n7 Zum anderen hat das Berufungsgericht die Revision mit Blick auf ein\nmögliches Missverständnis der vorangegangenen Revisionsurteile und entsprechende Weichenstellungen bei der Beurteilung des Sachverhalts zugelassen.\nDie Missverständnisse sind jedoch aus Sicht des Senats ausgeräumt und auch\ndie Parteien machen Gegenteiliges nicht geltend.\n\n8 2. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg.\n\n9 a) Die im Zusammenhang mit der Frage der Alleinerfinderstellung des\nKlägers auf der Grundlage von § 286 ZPO erhobene Rüge (unter III 2 der Revisionsbegründung) ist nicht begründet.\n\n10 Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 (X ZR 181/03\n- Rollenantriebseinheit II) ausgeführt, das Berufungsgericht habe im Rahmen\nder ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil obliegenden tatrichterlichen\nFeststellungen ohne Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwischen der Schleppkeillösung und der maßgeblichen, auf den Zeugen J.\nzurückgehenden Federlösung verneint. Zudem sei die Federlösung nach\nden Feststellungen des Berufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein\nmaßgeblichen Rollenantriebseinheiten der Typen … und … nicht realisiert\nworden. Auf dieser Grundlage habe das Berufungsgericht einen eventuellen\nMiterfinderanteil J. bei der Bestimmung einer Vergütung des Klägers\nnur für die Schleppkeillösung ohne Rechtsfehler außer Betracht lassen können,\nweil es an einem schöpferischen Beitrag J. zu der Erfindung der\nSchleppkeillösung fehle. Das Berufungsgericht hat diesen Streitpunkt erneut\ngewürdigt und ist unter Hinweis darauf, dass sich im fortgesetzten Berufungsverfahren insoweit keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, zu demselben\nErgebnis gelangt wie in seinem Urteil vom 13. November 2003.\n\n11 Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Einwand der Revision, die\nBewertung des Berufungsgerichts laufe auf eine Aufteilung des Patents (nach\nBruchteilen) hinaus, ist nicht gerechtfertigt. Nachdem der Kläger seine Ansprüche mit der Berufung gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil auf die\nRollenantriebseinheiten der Typen … und … beschränkt hat (vgl. Sen.Urt.\nv. 17.10.2000, Umdr. S. 4) und diese Antriebseinheiten mit der nach Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Schleppkeillösung versehen sind, jedoch keine\nin den Unteransprüchen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene \"Federlösung\", als deren (Mit-)Erfinder der Zeuge J. in Betracht kommt, aufweisen (vgl. Sen.Urt. v. 26.9.2006 Tz. 3), bestand nach Lage des Sachverhalts\nfür das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass,\neine weitere Minderung des Vergütungsanspruchs des Klägers in Erwägung zu\nziehen. Die dem Kläger zugesprochene Vergütung bezieht sich auf die Nutzung\ndesjenigen Teils der patentgeschützten Erfindung, der allein vom Kläger erfunden und der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Dass der Kläger aus\npatentrechtlicher Sicht nur Miterfinder des insgesamt unter Schutz gestellten\nGegenstands ist, ist unerheblich. Die Beklagte läuft deshalb auch keine Gefahr,\ninsgesamt eine überhöhte Vergütung entrichten zu müssen.\n\n12 b) Der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, mit der die Revision die Annahme des Berufungsgerichts bekämpfen will, dass der Kläger nicht verpflichtet\ngewesen sei, im technischen Bereich (erfinderisch) tätig zu werden, bzw., dass\nseine Tätigkeit in erster Linie kaufmännisch angelegt gewesen sei (vollständig:\n\"…nach der vertraglichen Regelung in erster Linie kaufmännisch angelegt\nwar\"), wird voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein.\n\n13 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kläger als alleinigen\nGeschäftsführer eine Gesamtverantwortung sowohl für den kaufmännischen als\n\nauch für den technischen Bereich traf und dass Letzteres die Verpflichtung einschloss, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung die\ntechnisch gebotenen Entscheidungen herbeizuführen bzw. die notwendigen\nMaßnahmen zur Lösung anstehender Probleme zu ergreifen, und sei es mit\nHilfe Dritter (BU 23, 25). Das Berufungsgericht ist lediglich der Beklagten nicht\nin der Annahme gefolgt, dass der vertragliche und vertraglich entgoltene Pflichtenkreis des Klägers das persönliche Vorantreiben der technischen Entwicklung\neinschloss. Es hat in diesem Zusammenhang, entsprechend den Vorgaben des\nSenatsurteils vom 26. September 2006, geprüft, ob aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des Klägers bzw. aus dessen ergänzender Auslegung eine\nPflicht des Klägers zur Übertragung seiner Erfindungen bestand und ob die\nvereinbarten Geschäftsführerbezüge auch als Vergütung für die Übertragung\ngezahlt werden sollten, so dass dem Kläger keine weitere Vergütung mehr zustand. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung die erste Frage\nbejaht und die zweite verneint und in diesem Zusammenhang angenommen,\ndass der Kläger, wenn er gemäß der Darstellung der Beklagten auch bei der\ntechnischen Entwicklung tätig geworden sei, insoweit überobligatorisch gehandelt und Leistungen erbracht habe, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet\ngewesen sei und die seine vertragliche Vergütung nicht - auch nicht durch Prämien oder Boni - erfasst habe; Nr. 4 der Vertragsurkunde regele nur eine Entlohnung für die reine Geschäftsführertätigkeit nach Nrn. 1 und 2 des Vertrags.\n\n14 c) Auch die hiergegen im Einzelnen erhobenen Rügen der Revision versprechen keinen Erfolg.\n\n15 Die Vertragsauslegung des Tatrichters - das Gleiche gilt für die ergänzende Vertragsauslegung - kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen gesetzliche oder allgemein\n\nanerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannten Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist\n(vgl. etwa Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung). Entsprechende Mängel zeigt die Revision nicht auf. Das\nBerufungsgericht hat bedacht, dass auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende objektive Umstände bei der Bestimmung des Vertragsinhalts Berücksichtigung finden können. Für die Annahme, dass der Kläger vertraglich verpflichtet\ngewesen sein könnte, im Rahmen seiner - vom Berufungsgericht unangegriffen\nals weder besonders hoch noch als besonders niedrig bewerteten - Geschäftsführerbezüge auf technische Neuerungen hinzuwirken, hat es in tatrichterlicher\nWürdigung keine zureichenden Anhaltspunkte gefunden. Unter diesen Voraussetzungen musste sich das Berufungsgericht nicht in den Gründen ausdrücklich\nmit der Frage befassen, dass es sich bei der Erfindung des Klägers nicht um\neinen Einzelfall gehandelt haben soll. Das Berufungsgericht hat entgegen den\nAngriffen der Revision auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht von Anfang an\nals Geschäftsführer beschäftigt war, sondern vielmehr im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Kläger ab März 1988 bei der Beklagten\nbeschäftigt und dass er (erst) ab Dezember 1988 deren alleiniger Geschäftsführer war. Soweit das Berufungsgericht daraus nicht die Schlüsse gezogen hat,\ndie die Revision daraus gezogen sehen möchte, liegt darin kein Verstoß gegen\ngesetzliche noch sonst gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und Verfahrensregeln. Dass,\nworauf die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, die interne Leitung der\nEntwicklung in einer Übergangsphase nicht besetzt war, weil der bis September\n1989 bei der Beklagten als Projektingenieur im Entwicklungsbereich tätige und\nim Wesentlichen mit der Entwicklung von Rollenantriebseinheiten befasste\nZeuge J. erst nach dreimonatiger Abwesenheit zu Beginn des Jahres\n1990 wieder bei der Beklagten in diesem Bereich als Entwicklungsleiter einge-\n\nsetzt war, ist ein geraume Zeit nach Vertragsschluss eingetretener Umstand,\nder den objektiven Inhalt der Willenserklärung nicht mehr beeinflussen, sondern\nnur für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung sein konnte (BGH,\nUrt. v. 16.3.2009 - II ZR 68/08). Dass sich hieraus allein oder im Zusammenhang mit anderen Umständen zwingend ergäbe, dass die Geschäftsführervergütung des Klägers die Entlohnung für die Erfindung der Rollenantriebseinheit\neinschließen sollte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit ihrem Hinweis,\nunentgeltliche überobligatorische Tätigkeit werde von leitenden Angestellten\nerwartet bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung durch Beteiligung am Gewinn,\nBonusleistungen etc. vergütet und so habe es sich auch beim Kläger verhalten,\nversucht die Revision abermals, ihre Würdigung des Sachverhalts an die Stelle\nder Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, das die Bonusleistungen in\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der besonders erfolgreichen\nErbringung vom Kläger geschuldeter Tätigkeiten zugeordnet hat.\n\n16 d) Keinen Erfolg versprechen auch die Angriffe der Revision gegen die\ntatrichterliche Würdigung der Vereinbarung vom 28. März 1990. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, dass mit Ausnahme der Gehälter des Klägers, der Bonusleistungen sowie der Gewährung von Aktienoptionen keine weiteren Zahlungen durch die Beklagte erbracht wurden. Diese Zahlungen hat das\nBerufungsgericht - wie ausgeführt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise -\nder erfolgreich erbrachten, vertraglich geschuldeten Leistung zugeordnet und\nes ist deshalb in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis\ngelangt, dass die in der Vereinbarung genannte \"ausreichende und angemessene Gegenleistung\" durch die Beklagte noch nicht erbracht worden ist. Dementsprechend brauchte das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht damit auseinanderzusetzen, dass die Parteien in späteren Vereinba-\n\nrungen über andere Erfinderrechte festgehalten haben, dass eine Vergütung\nnoch gesondert zu vereinbaren sei. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beklagten, den Parteien sei an einer abschließenden Regelung gelegen gewesen,\num Interessenkonflikte des Klägers als Erfinder einerseits und als Geschäftsführer der Beklagten andererseits zu vermeiden.\n\n17 e) Nicht stichhaltig sind schließlich die Rügen, die die Revision dagegen\nerhebt, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Vergütungsanspruch des Klägers mit 1,5 % der Nettoumsätze der Beklagten mit erfindungsgemäßen Rollenantriebseinheiten bemessen hat.\n\n18 Zu Unrecht rügt die Revision eine unterlassene Prüfung der Kompetenz\ndes Sachverständigen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt,\nder Sachverständige verfüge nach eigenen Angaben auf dem hier in Betracht\nkommenden technischen Gebiet über keinerlei Erfahrung, geht dies an der Sache vorbei. Der Sachverständige hat an der von der Revision insoweit in Bezug\ngenommenen Fundstelle (S. 19 und 20 seines Gutachtens, GA 452 f.) ausgeführt, zur Bestimmung des Lizenzsatzes seien vorrangig Lizenzverträge betreffend den Sondervorrichtungsbau auf dem Gebiet der Frachtladesysteme im\nLuftfrachtverkehr zu prüfen, ihm seien derartige Lizenzverträge aus eigener\nPraxis (aber) nicht bekannt. Des Weiteren hat er, was die Revision nicht angreift, darauf hingewiesen, in den Prozessakten und Anlagenordnern keine\nHinweise auf etwaige Lizenzierungen bzw. Lizenzeinnahmen durch die Beklagte gefunden zu haben. Daraufhin hat der Sachverständige - was der Senat im\nUrteil vom 26. September 2006 (Tz. 26) gebilligt hat - den Sondervorrichtungsbau als die für die Lizenzierungsfrage relevante Branche bestimmt und angegeben, nach der von ihm aus dem Abschluss von Hunderten Patentlizenzverträgen gewonnenen Erkenntnis liege das Gros der auf dem Gebiet des Sonder-\n\nvorrichtungsbaus erteilten ausschließlichen Lizenzen in dem Bereich von\n4 - 10 % mit Schwerpunkt bei 7 %. Das Berufungsgericht hatte hiernach keinen\nAnlass zu der Annahme, der Sachverständige verfüge nicht über die erforderliche Kompetenz, um ihm die für die Ermittlung einer angemessen Vergütung\nbenötigten Kenntnisse zu vermitteln.\n\n19 Im Übrigen mag es sein, dass das Berufungsgericht sich aufgrund des\nzweiten Revisionsurteils nicht mehr aufgerufen gesehen hat, diese Kompetenz\neiner erneuten Prüfung zu unterziehen. Jedoch vermag die Revision keine zureichenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass es das Berufungsgericht im\ngesamten Verlauf des Berufungsverfahrens versäumt hätte in Erwägung zu\nziehen, ob der von der Revision aufgegriffene Hinweis des Sachverständigen\nauf S. 21 seines Gutachtens sich in sachlich-inhaltlichen Defiziten seiner Begutachtung niedergeschlagen haben könnte. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige, wie sich aus dem Revisionsurteil vom 26. September 2006 ergibt,\nnicht nur dieses schriftliche Gutachten erstellt, sondern auch eine ergänzende\nschriftliche Stellungnahme abgegeben hat, und er außerdem zur Erläuterung\nseines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht\ngehört worden ist, ohne dass die Revision geltend machte, dass das Berufungsgericht diesbezüglich von der Beklagten etwa erhobene Einwendungen\ngegen die Sachkunde des Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen\nbzw. übergangen hätte.\n\n20 Sollte das Vorbringen der Revision so zu verstehen sein, dass die vermeintlich mangelnde Sachkunde des Sachverständigen an dem von ihm im\nAusgangspunkt vorgeschlagenen Lizenzsatz von 3 % festgemacht wird, so\nkönnte dies weder der Rüge zum Erfolg verhelfen, noch zeigte sich darin ein\nselbständiger durchgreifender Mangel des Berufungsurteils. Der Hinweis auf\n\ndas bei Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Lizenzsätze für technische Erfindungen, referierte Erfahrungswissen der Schiedsstelle belegt keinen Verstoß des\nBerufungsgerichts gegen § 286 ZPO. Die dokumentierten Lizenzsätze für technische Erfindungen auf dem in Rede stehenden Gebiet, auf die die Revision\ninsoweit verweist, rechtfertigen ohne weitere Umstände, deren Vortrag in der\nTatsacheninstanz die Revision nicht aufzeigt, nicht die Annahme, dass der vom\nBerufungsgericht angenommene Ausgangswert von 3 % außerhalb dessen läge, was vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten.\n\n21 f) Nicht begründet ist des Weiteren die von der Revision erhobene Rüge,\ndas Berufungsgericht habe diesen Lizenzsatz ungeprüft übernommen. Es hat\ndiesbezüglich auf die Darstellung im zweiten Berufungsurteil verwiesen (vgl.\nS. 34 des angefochtenen Urteils, 3. Abs.). Auch daraus ergibt sich, dass das\nBerufungsgericht sich mit der Höhe des Lizenzsatzes eigenständig befasst hat.\nEs hat sich im Übrigen sowohl im angefochtenen Urteil selbst als auch durch\nBezugnahme auf das aufgehobene Berufungsurteil nochmals mit der Frage der\nrechnerischen Bezugsgröße für den Lizenzsatz befasst. Mit dieser ist die absolute Höhe des Lizenzsatzes unmittelbar im Sinne einer Wechselwirkung verknüpft, so dass die Annahme, das Berufungsgericht habe Letzteren ungeprüft\nübernommen, auch aus diesem Grunde fern liegt.\n\n22 Die abschließende Bemessung der Vergütung in Höhe eines 1,5 % des\nNettoumsatzes entsprechenden Betrages liegt im Bereich des tatrichterlichen\nErmessens und wird von der Revision vergeblich als Verstoß gegen § 286 ZPO\nangegriffen.\n\nGröning Meier-Beck Berger\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 -\nOLG München, Entscheidung vom 31.01.2008 - 6 U 2464/97 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-16/x-zr-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-16/x-zr-41-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:11.938312+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-16/x-zr-41-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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