{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-07-22","aktenzeichen":"IX ZA 21/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 21/12\nvom\n\n22. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 22. Juli 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\neine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom\n29. Mai 2012 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\nder U. KG (fortan: Schuldner). Er beantragt\nProzesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nin einem Urteil, in dem ihm ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung versagt worden ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger als Partei kraft\nAmtes scheitert bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit, so dass die Kosten der geplanten Rechtsverfolgung nicht gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZVI 2013, 32 Rn. 9f). Den am Gegenstand des\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es jedoch zuzumuten, die Vorschüsse\nauf die Prozesskosten aufzubringen.\n\n2 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu\nerwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem\nErfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990\n- IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, vom 5. November 2007 - II ZR 188/07,\nDStR 2007, 2338 Rn. 2; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2;\nvom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, Rn. 2, nv; vom 13. September 2012 - IX ZA\n1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das\nProzess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen\n(BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9;\nvom 13. September 2012, aaO).\n\n3 2. Hieran gemessen ist dem W.\ndie Aufbringung der Prozesskosten zumutbar.\n\n4 a) Er ist mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe\nvon 315.144,98 € am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich\nbeteiligt. Dies entspricht einem Anteil von 53 v.H. der angemeldeten Forderungen (594.395,81 €). Er erhielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der\nProzess nicht erfolgreich geführt würde.\n\n5 b) Ein Erfolg der auf Zahlung von 100.000 € zuzüglich Zinsen seit\n12. Dezember 2006 gerichteten Klage lässt demgegenüber eine deutliche Verbesserung der Quote erwarten. Der Verband würde nach der Berechnung des\n\nAntragstellers davon etwa 30.000 € erhalten, wobei der nicht unbeträchtliche\nZinsbetrag hierin noch nicht enthalten ist. Das ist mehr als das Dreifache der\nvon ihm vorzuschießenden Kosten in Höhe von etwa 10.000 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 30 v.H. ergäbe sich eine\nQuote, die zu einem mehrfachen des aufzubringenden Vorschusses führen\nwürde. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist es diesem Gläubiger\ndaher zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Als Gläubiger öffentlicher Abgaben\nsteht ihm keine Freistellung von der Kostenaufbringung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790f; vom 8. Februar\n1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116\nRn. 15).\n\n6 c) Im Übrigen wären auch die beiden übrigen \"Großgläubiger\", die Stadt\nK. (Steuern: 185.305,04 €) und der F. (Steuern:\n59.913,22 €), anhand der vom Antragsteller angeführten Quoten im Rahmen\neiner anteiligen Aufbringung der Verfahrenskosten mit zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang pauschal von einem unverhältnismäßigen Koordinierungsaufwand gesprochen hat, ist nicht ersichtlich,\nworauf dies gestützt werden könnte. Alle drei \"Großgläubiger\" befinden sich im\n\ngleichen Bundesland. Auch der Antragsteller hat dort seine Kanzlei, die zudem\nauf Insolvenzverwaltungen spezialisiert ist und mithin die gebotene Koordinierungserfahrung aufweisen dürfte.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Gera, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 O 1500/09 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 29.05.2012 - 5 U 974/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-22/ix-za-21-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-22/ix-za-21-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:51.480370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-22/ix-za-21-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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