{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-07-04","aktenzeichen":"IX ZB 66/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 66/12\n\nvom\n\n4. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 4. Juli 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2012\naufgehoben, soweit dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe versagt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n768,26 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\nder P.- GmbH (künftig: Schuldnerin). Er focht Mietzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte unter anderem nach § 133 InsO an.\nNachdem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, verklagte er die Beklag-\n\nte auf Zahlung von 54.380 € nebst Zinsen. Die Klage hatte vor dem Landgericht\nErfolg.\n\n2 Die Beklagte hat Berufung eingelegt; der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe\nzu bewilligen. Nachdem die Beklagte ihr Rechtsmittel begründet hatte, hat das\nBerufungsgericht am 19. Juni 2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den Hinweis erteilt, dass es beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene\nUrteil durch Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es die Gewährung von\nProzesskostenhilfe für den Kläger abgelehnt und im Hinblick auf die Versagung\nder Prozesskostenhilfe die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Berufung der\nBeklagten gegen das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 14. August 2012 zurückgewiesen.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Zwar kommt eine Zulassung\nder Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der\npersönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Das ist hier indes der\nFall, weil der Kläger geltend macht, die persönlichen Voraussetzungen für die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe lägen vor (vgl. BGH, Beschluss vom\n30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 3 f). Die Rechtsbeschwerde ist auch im\nÜbrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO).\n\n4 Sie bleibt auch zulässig, obwohl das Berufungsgericht zwischenzeitlich\ndie Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen\nhat. Zwar kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für ein bevorstehendes\noder laufendes Verfahren bewilligt werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der\nAntragsteller rechtzeitig im laufenden Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt\nund die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und belegt hat.\nDann kann auch noch rückwirkend und nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981\n- IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446 unter II. 1; vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10,\nNJW 2012, 1964 Rn. 10).\n\n5 Der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht ebenso wenig entgegen,\ndass das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren ist. Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt\nwerden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO stehe noch aus (BGH, Beschluss\nvom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147 Rn. 19 ff).\n\nIII.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Berufungsgericht.\n\n7 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Zwar sei die Erfolgsaussicht gemäß\n§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil der erstinstanzlich siegreiche\nKläger lediglich Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung der Beklagten begehre. Doch lägen die persönlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Das Insolvenzverfahren hätte bei einer Masse von\nNull nicht eröffnet werden dürfen, weil eine Masse zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgelegen habe. Etwaige im Klageweg, nämlich durch Anfechtungsklagen, durchzusetzende mögliche Massemehrungen hätten außer Betracht zu bleiben.\n\n8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Einem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung\ndes Schuldners nicht versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann.\n\n9 Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass\nein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu\ngeeignet ist, die Massekostenarmut zu beseitigen. Diese Ansicht hat der Senat\ndurch Beschluss vom 22. November 2012 mit näherer Begründung bekräftigt\n(IX ZB 62/12, NZI 2013, 79 Rn. 6 ff).\n\n10 Da vorliegend der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden war, musste das Berufungsgericht nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht prüfen, ob die\nRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig er-\n\nscheint. Es müssen nur die persönlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115,\n116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht\nbislang nicht untersucht; davon ist deswegen für die Rechtsbeschwerdeinstanz\nauszugehen.\n\nIV.\n\n11 Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4\nSatz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben\nwird, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen und die\n\nzwischenzeitlich titulierten Ansprüche wirtschaftlich durchsetzbar sind (vgl.\nBGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13; vom 7. Februar 2013\n- IX ZB 48/12, ZInsO 2013, 496 Rn. 6 f).\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Passau, Entscheidung vom 28.02.2012 - 1 O 77/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 19.06.2012 - 5 U 1416/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-04/ix-zb-66-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-04/ix-zb-66-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:51.124892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-04/ix-zb-66-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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