{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2013-06-12_IX_ZR_26_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-06-12","aktenzeichen":"IX ZR 26/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 26/13\n\nvom\n\n12. Juni 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 12. Juni 2013\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats\nvom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf 69.346,63 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden\nFestsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20. Dezember 2012\nverkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist mit 246.532,58 € festzusetzen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil\nRechtsmittel ein, so sind für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf\ndie einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (BGH, Beschluss\n\nvom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230; Schneider/Herget/Kurpat,\nStreitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3674 und 5025 jeweils mwN).\n\n2 Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider Beklagten in Höhe von jeweils 69.346,63 €. Dieser Wert ist für die Gerichtsgebühren daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er errechnet sich aus der gesamtschuldnerischen Verurteilung der beiden Beklagten in Höhe von\n68.211,58 € sowie einem Feststellungsinteresse in Höhe von 1.135,05 € (Kosteninteresse betreffend des durch Aufrechnung erledigten Teils der Klageforderung). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert das Feststellungsinteresse\nauch die Beklagte zu 2, weil das Berufungsgericht die Erledigung auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 festgestellt und keine Kostenentscheidung nach § 91a\nZPO getroffen hat.\n\n3 Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des\nBeklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92 € sowie der Abweisung seiner Widerklage hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03 € zu bemessen ist (Wert des ursprünglichen Widerklageantrags abzüglich der durch den Kläger gegenüber der\nWiderklageforderung erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97 €). Beide\nWerte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1.\n\nII.\n\n4 Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert\nin Höhe von 246.532,58 € berechnet (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG), beträgt er\nhinsichtlich der Beklagten zu 2 abweichend lediglich 69.346,63 €, so dass er auf\n\nAntrag gemäß § 33 Abs.1 RVG selbständig festzusetzen war (vgl. dazu\nRömermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rn. 10; Bischof in\nBischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 32 Rn. 5;\nGerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 5).\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 O 567/08 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2012 - 24 U 32/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-12/ix-zr-26-13","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-12/ix-zr-26-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.874830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-12/ix-zr-26-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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