{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2013-05-29_IX_ZB_7_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-05-29","aktenzeichen":"IX ZB 7/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 7/13\n\nvom\n\n29. Mai 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Botur\n\nam 29. Mai 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür das Verfahren über seine Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die\nRichter am Bundesgerichtshof Raebel und Vill, die Richterin am\nBundesgerichtshof Lohmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für\ndas vorgenannte Verfahren wird abgelehnt.\n\nDie Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richter am\nBundesgerichtshof Raebel und Vill, die Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann und den Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pape werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Ein von dem Beklagten in einem amtsgerichtlichen Verfahren gegen den\nzuständigen Richter gestellter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Be-\n\nfangenheit blieb ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht\nzurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Senat hat\ndurch Beschluss vom 11. Februar 2013 die von dem Beklagten persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsätzen vom 8. und 18. März 2013 hat der Beklagte Anhörungsrüge erhoben und die an dem Beschluss vom 11. Februar 2013 mitwirkenden\nRichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnten Richter\nhaben sich zu dem Gesuch geäußert; die dienstlichen Erklärungen sind dem\nBeklagten mitgeteilt worden. Dieser ist ferner auf seinen Antrag über die Personen der Richter, die über sein Gesuch befinden, unterrichtet worden.\n\nII.\n\n2 Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom\n11. Februar 2013 beendet ist.\n\n3 1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch\ngrundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter\nangehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007\n- IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5). In dieser Weise verhält es sich,\nwenn eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) von vornherein unzulässig ist (BGH,\nBeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 f) und\n\ndeshalb ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung ausscheidet (BGH, Beschluss\nvom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417 zu § 356a StPO).\n\n4 b) Da im Streitfall für eine weitere Sachprüfung kein Raum ist, erweist\nsich das Ablehnungsgesuch als unzulässig.\n\n5 Die von dem Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 8. März 2013 erhobene Anhörungsrüge ist - ebenso wie seine Rechtsbeschwerde - mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78\nAbs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt\ndem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang. Gleiches gilt für eine\ngegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge (BGH,\nBeschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Ebenso verhält\nes sich für den von dem Beklagten persönlich gestellten Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 11. Februar 2013 (Zöller/Vollkommer, ZPO,\n29. Aufl., § 319 Rn. 21; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 15). Sind die Anträge unzulässig und geben sie keinen Anlass für eine Fortführung des durch\nden Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen\nRechtsbeschwerdeverfahrens, erweist sich das damit verbundene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der\nAntrag auch unter den Gesichtspunkt einer pauschale Ablehnung der gesamten\nRichterbank unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01,\nNJW-RR 2002, 789)\n\n6 2. Davon abgesehen wäre das Gesuch auch in der Sache nicht begründet.\n\n7 a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nMisstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich\num einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus\ndie Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der\nUnvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom\n14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221).\n\n8 b) Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter\nscheiden im Streitfall aus. Die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen obliegt nicht den daran mitwirkenden Richtern, sondern der Geschäftsstelle, so\ndass etwaige dahingehende Beanstandungen nicht die zeitlich vorausgehende\nrichterliche Sachbehandlung betreffen. Auch lässt die Entscheidungsbegründung im Blick auf die höchstrichterliche Praxis der einheitlichen Bescheidung\ntatsächlich und rechtlich gleichgelagerter Sachverhalte keine Befangenheit erkennen.\n\n9 3. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das\nVerfahren über die Ablehnungsgesuche ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung\nist aus den vorstehenden Gründen aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Auch die\n\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).\n\nGehrlein Fischer Grupp\n\nMöhring Botur\n\nVorinstanzen:\nAG Frankenberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 C 344/11 (1) -\nLG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 T 179/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-29/ix-zb-7-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-29/ix-zb-7-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.734632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-29/ix-zb-7-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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