{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-05-16","aktenzeichen":"IX ZB 112/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 112/12\nvom\n\n16. Mai 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 16. Mai 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der\n12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. September\n2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.860,98 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Steuerberater\nauf Herausgabe von Finanzbuchhaltungsdaten und -unterlagen in Anspruch.\nWiderklagend macht der Beklagte Vergütung für Buchhaltungstätigkeiten und\n\nfür die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses in Höhe von insgesamt\n1.953,98 € geltend.\n\n2 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage als unzulässig abgewiesen, weil diese erst nach dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung erhoben worden sei. Den Gebührenstreitwert hat das\nAmtsgericht für das Verfahren bis zum Eingang der Widerklage auf 2.500 € und\nfür die Zeit danach auf 4.453,98 € festgesetzt.\n\n3 Die von dem Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil unbeschränkt\neingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen\nwendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Das Landgericht hat ausgeführt, der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € sei nicht erreicht. Die Beschwer für das Berufungsverfahren richte sich bei einer Verurteilung zur Herausgabe nach dem für die Herausgabe erforderlichen Aufwand.\nDer von dem Beklagten insoweit behauptete Aufwand für die Beschaffung und\nInstallation der notwendigen Software (2.428 €) reduziere sich auf ein Fünftel\n(485,60 €), weil es vier weitere gleichgelagerte Verfahren gebe und der Aufwand nur einmal anfalle. Da die gleich gelagerten Verfahren bereits seit fast\neinem halben Jahr abgeschlossen seien, sei zudem davon auszugehen, dass\nder Beklagte den Aufwand bereits erledigt habe, \"so dass nunmehr tatsächlich\ndie Kosten dafür mit 0 € anzusetzen wären\". Der weitere Aufwand für die Zu-\n\nsammenstellung der Buchhaltungsdaten und -unterlagen sei anhand der Angaben des Beklagten auf weit unter 600 € zu schätzen.\n\n5 Auch die Widerklage verhelfe der Berufung nicht zum Erreichen des Beschwerdewerts, weil diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung und deshalb in unzulässiger Weise erhoben worden sei. Über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO habe die Kammer nicht entscheiden müssen.\n\nIII.\n\n6 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und\nauch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n7 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angegriffene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1\nGG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien\nden Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f;\nvom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 29. März\n2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 9; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12,\nVersR 2012, 1412 Rn. 5; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, nv Rn. 4).\n\n8 Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu der (Berufungs-)Instanz kann auch in einem Fehler\nbei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands gemäß § 511\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO liegen. Hierzu muss das Berufungsgericht die Grenzen des\nihm bei der Bemessung zukommenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\nWeise Gebrauch gemacht haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB\n193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 f; vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012,\n334, 335). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht unterlaufen.\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ermessensfehlerhaft hat\ndas Berufungsgericht bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands die Widerklage unberücksichtigt gelassen.\n\n10 a) Im Streitfall hat das Amtsgericht den Beklagten nicht nur antragsgemäß verurteilt, sondern auch dessen Widerklage abgewiesen. Beschwert ist der\nBeklagte deshalb in Höhe der Summe der Werte von Klage und Widerklage.\nDie für den Zuständigkeitswert geltende Regelung des § 5 Halbsatz 2 ZPO\nsteht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94,\nNJW 1994, 3292; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn. 2; Hk-ZPO/Bendtsen,\n5. Aufl., § 5 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 5 Rn. 34). Auch\nsind die Gegenstände von Klage und Widerklage nicht wirtschaftlich identisch\n(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. September 1994, aaO).\n\n11 Der Wert der Widerklage kann auch nicht wegen des Umstands unberücksichtigt bleiben, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung\nvor dem Amtsgericht erhoben worden ist. Dies käme nur in Betracht, wenn das\nAmtsgericht von einer Entscheidung über die Widerklage abgesehen hätte (vgl.\n\nhierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2009, aaO Rn. 9, für den Fall einer nach\nSchluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageerweiterung). Unerheblich\nist insoweit, ob das Amtsgericht unter den gegebenen Umständen über die Widerklage entscheiden durfte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992\n- XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97,\nNJW 2000, 2512, 2513). Das Amtsgericht hat über die Widerklage entschieden,\nund dies beschwert den Beklagten.\n\n12 b) Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Beseitigung der gesamten durch das amtsgerichtliche Urteil vermittelten Beschwer. Der Wert des Beschwerdegegenstands bleibt deshalb nicht hinter der Beschwer zurück und liegt\nallein aufgrund der weiterverfolgten Widerklage weit oberhalb von 600 €. Es\n\nkann deshalb dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch bezüglich der Klageforderung Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands\nunterlaufen sind.\n\nKayser Raebel Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Springe, Entscheidung vom 13.01.2012 - 4 C 452/10 (II) -\nLG Hannover, Entscheidung vom 11.09.2012 - 12 S 9/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/ix-zb-112-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/ix-zb-112-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.547930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-16/ix-zb-112-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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