{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-04-25","aktenzeichen":"IX ZA 35/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 35/12\n\nvom\n\n25. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter\nDr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 25. April 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndas Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2012 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\nDie Nichtzulassungsbeschwerde wäre zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund\nist nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch\nerfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Steuerberatervergütung wird schon in der Berufungsbegründung nicht mehr angegriffen, damit\nscheidet eine Revision gegen die Entscheidung aus, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten bestätigt hat.\n\n3 2. Die vom Antragsteller hinsichtlich der Entscheidung über seine Aufrechnung und die von ihm erhobene Widerklage gerügte Gehörsverletzung liegt\nnicht vor. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Auftraggeber des Rechtsanwalts im Fall einer fehlerhaften Beratung dann keinen\nAnscheinsbeweis für sich in Anspruch nehmen kann, wenn bei pflichtgemäßer\nBeratung nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit besteht,\nsondern verschiedene Handlungsweisen, die jeweils voraussehbare Risiken in\nsich bergen, ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 30. September\n1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 319; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06,\nWM 2009, 715 Rn. 9 mwN). Entsprechend liegt der Fall hier. Hätte der Kläger\nden Beklagten pflichtgemäß beraten, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, entweder die vom Berufungsgericht festgestellte unverbindliche Absprache mit\ndem Zeugen H. zu schließen oder die Umsatzsteuerbescheide aus den\nJahren 2000 bis 2002 anzufechten und damit die von dem Zeugen H. dargestellten Risiken einzugehen. Im Hinblick auf diese Sachverhaltsvarianten oblag es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer\n\nBeratung verhalten hätte. Den entsprechenden Beweis hat er vor den Tatgerichten nicht angetreten.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 29.02.2012 - 17 O 16/09 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 14.09.2012 - 17 U 11/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/ix-za-35-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-25/ix-za-35-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.247431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-25/ix-za-35-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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