{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-04-17","aktenzeichen":"IX ZB 63/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 63/12\n\nvom\n\n17. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 17. April 2013\nbeschlossen:\n\nDem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen\nden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2012 gewährt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der bezeichnete Beschluss aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen\nder I. GmbH & Co. KG. Er nimmt die Beklagte im Wege der\nInsolvenzanfechtung auf Zahlung von 63.340 € nebst Zinsen und Erstattung\nvorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 47.585,28 € zuzüglich Zinsen und anteiliger Anwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben\nbeide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung seiner Berufung und zur Abwehr der Berufung der\nBeklagten beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Mit der\nvom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger\nseinen Antrag weiter.\n\nII.\n\n2 Dem Antragsteller ist nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil Massekostenarmut vorliege. Auf der\nGrundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle.\n\n5 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zur Einziehung\neiner Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer wegen Massekostenarmut mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn die verfolgte Forderung realisierbar erscheint und bei Berücksichtigung der Forderung die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.\n\n6 Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 4) ergibt sich, dass\nein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu\ngeeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat\ndurch Beschluss vom 22. November 2012 (IX ZB 62/12, WM 2013, 54; vgl.\nauch Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 16/12, nv) bestätigt und eingehend begründet. Hierauf wird Bezug genommen.\n\n7 Da vorliegend die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage\nund wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. BGH,\nBeschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, aaO Rn. 13) voraussichtlich\nabgewendet ist, kann mit der Begründung des Berufungsgerichts die begehrte\nProzesskostenhilfe nicht versagt werden.\n\nIV.\n\n8 Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4\nSatz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das\nBerufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob bei Erfolg der Klage die stattge-\n\nbende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist\nund die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nvorliegen.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.09.2011 - 53 O 472/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 10.01.2012 - 5 U 4105/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-17/ix-zb-63-12","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-17/ix-zb-63-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.108415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-17/ix-zb-63-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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