{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-04-11","aktenzeichen":"IX ZR 92/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 92/11\n\nvom\n\n11. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,\nProf. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring\n\nam 11. April 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das\nUrteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n18. Mai 2011 zugelassen, soweit sie sich auf die Nachprüfung der\nKlageforderungen bezieht und der Beklagte zu einer Zahlung von\nmehr als 404,60 € nebst Zinsen aus der Rechnung Nr. 2007172\nvom 30. Oktober 2007 verurteilt worden ist. Die weitergehende\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.\n\nDie einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt im\nUmfang der Revisionszulassung bestehen; im Übrigen wird der\nBeschluss vom 26. September 2011 aufgehoben.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n23.466,80 € festgesetzt, derjenige des Revisionsverfahrens auf\n5.569,20 €.\n\nGründe:\n\n1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544\nZPO) besteht nur in dem beschlossenen Umfang. In diesen Grenzen hat die\nRechtssache Grundsatzbedeutung, wie die Beschwerde zutreffend ausführt.\nFür den weitergehenden Teil der Klageforderung gilt dies nicht, weil der Klägerin 300 € Gebühren für die Abfassung der Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung nebst Ergänzungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 8\nStBGebV zustehen, ohne dass es auf die Unwirksamkeit der von den Parteien\nunter Missachtung der Schriftform geschlossenen Honorarvereinbarung ankommt. Dieser Betrag erhöht sich für Auslagen um 40 € und die Erstattung von\nUmsatzsteuern um weitere 64,60 € auf zusammen 404,60 €.\n\n2 Die unterschiedlichen Gebührentatbestände der Klageforderung sind\nteilurteilsfähig und lassen demgemäß eine beschränkte Zulassung der Revision\nzu. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann auch stattfinden, soweit\ndas Berufungsgericht der Hilfsaufrechnung des Beklagten den Erfolg versagt\nhat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 153, 154 f;\nvom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 unter II. 3.; Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5).\nDie Teilbarkeit des Streitgegenstands folgt hier bereits aus § 302 Abs. 1 ZPO.\n\n3 Für die hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen des Beklagten ist\ngleichfalls kein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision dargelegt.\nGrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, ob der Steuerberater im Buchführungsmandat das bisherige Buchungssystem des Mandanten ohne dessen Zustimmung verändern darf, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Der Senat ist deshalb an einer entsprechenden Prüfung gehindert. Das\n\ngleiche gilt für die Frage, wer die Beweislast für die möglicherweise notwendige\nZustimmung des Mandanten trägt. Nach dem Rechtsverständnis, welches das\nBerufungsgericht zu diesen Punkten aufgrund seiner Subsumtion des Einzelfalls gewonnen hat, und seiner tatrichterlichen Würdigung der Zeugenbeweisaufnahme erster Instanz brauchte es das vom Beklagten weiter angebotene\nGutachten eines Sachverständigen im Hinblick auf das angegebene Beweisthema nicht einzuholen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt\nauf dem Gebiet des sachlichen Rechts. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß zu Lasten des Beklagten ist dagegen nicht erkennbar.\n\nVill Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Zwickau, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 O 180/08 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2011 - 13 U 54/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/ix-zr-92-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/ix-zr-92-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.082130+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-11/ix-zr-92-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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