{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2013-03-21_IX_ZR_57_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-03-21","aktenzeichen":"IX ZR 57/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 57/11\n\nvom\n\n21. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den\nRichter Dr. Fischer\n\nam 21. März 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n1. März 2011 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde\nwird auf 4.894.420 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behaupteten\nRechtssatzdivergenzen liegen nicht vor.\n\n2 1. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem Obersatz, dass\nfür die Bestimmung der internationalen Anerkennungszuständigkeit der syrischen Gerichte gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO offen bleiben könne, ob der Er-\n\nfüllungsort nach syrischem Recht in Syrien oder am Sitz der Beklagten in\nDeutschland liege. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erfüllungsort selbst unter Berücksichtigung der Auffassung der Klägerinnen von\neinem einheitlichen Erfüllungsort beim Maklervertrag jedenfalls nicht in Syrien\nliege und damit eine internationale Zuständigkeit der syrischen Gerichte unter\nspiegelbildlicher Anwendung des § 29 ZPO ausgeschlossen sei.\n\n3 2. Ebenso wenig liegt dem Berufungsurteil der Rechtssatz zugrunde,\ndass es zur Bestimmung des Erfüllungsorts nach syrischem Recht allein auf\nden Wortlaut der syrischen Bestimmungen, nicht aber auf die Auslegung der\nfremden Rechtsnormen durch die Lehre und Rechtsprechung ankomme. Vielmehr zieht das Berufungsgericht in erster Linie die Ausführungen aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Begründung seiner Entscheidung\nheran und damit auch die dortigen Untersuchungen zur Lehre und Rechtsprechung aus Syrien sowie aus den verwandten Rechtsordnungen. Weder die von\nden Klägerinnen im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten noch die Beschwerdebegründung zeigen eine abweichende Praxis syrischer Gerichte oder eine\nabweichende syrische Rechtslehre auf.\n\n4 3. Das Berufungsurteil weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, wonach ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und einem daraufhin von der Partei vorgelegten Privatgutachten entweder durch eine Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder durch ein Obergutachten aufzuklären sei oder dargelegt\nwerden müsse, auf welcher Grundlage der Tatrichter selbst über die erforderliche Sachkunde in Bezug auf das ausländische Recht verfüge (vgl. BGH, Urteil\nvom 12. Oktober 1993 - X ZR 25/92, IPRax 1995, 38, 39 unter ee) mwN; vom\n4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 30 f mwN). Denn es ist\n\nanerkannt, dass es dem Tatrichter obliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden, auf welche Weise er sich die Kenntnis von dem maßgeblichen\nausländischen Recht verschafft. Die Grenzen dieser Ermessensausübung werden von den Umständen des Einzelfalles bestimmt (BGH, Urteil vom 30. April\n1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163; vom 2. Februar 1994 - XII ZR\n148/92, NJW-RR 1994, 642). Dabei sind die Anforderungen an die Ermittlungspflicht umso höher, je genauer und kontroverser die Parteien die maßgebliche\nRechtsfrage vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992, aaO S. 164; vom\n2. Februar 1994, aaO S. 642 f; vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, RIW 1997,\n687; Geimer, IZPR, 6. Aufl., Rn. 2587; Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl., § 10\nRn. 26, 29 mwN; Kindl, ZZP 111 (1998), 177, 184).\n\n5 Das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten des syrischen\nRechtsanwalts und Dozenten K. enthält keinen konkreten Hinweis auf\neine in der aktuellen syrischen Lehre oder Rechtsprechung vertretene abweichende Auffassung zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Rechts.\nDiese waren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausführlich erläutert\nworden. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens oder eines weiteren Gutachtens abgesehen wurde.\nGleiches gilt im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung des Sachverständigen,\ndessen Ladung nur dann von Amts wegen angeordnet wird, wenn Erläuterungsbedarf gesehen wird (vgl. Hk-ZPO/Eichele, 5. Aufl., § 411 Rn. 4). Der von\nder Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Ladungsantrag\nangegriffene Rechtssatz wird in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt.\n\n6 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der\nVoraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nKayser Raebel Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 O 451/03 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2011 - I-25 U 2/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/ix-zr-57-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/ix-zr-57-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:49.658685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-21/ix-zr-57-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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