{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 16/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 16/12\n\nvom\n\n21. Februar 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 21. Februar 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der\nRevision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nNaumburg vom 14. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47\nvom Hundert und der Beklagte 53 vom Hundert.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.350 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Beide Nichtzulassungsbeschwerden decken keinen Zulassungsgrund\nauf.\n\n2 1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.\n\n3 Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Anwendung des\n§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht eine Gläubigerbenachteiligung abgelehnt,\n\nist nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht ist zulassungsrechtlich beanstandungsfrei auch von einem fehlenden Benachteiligungsvorsatz\nder Schuldnerin ausgegangen, weil der im Rahmen ihrer Liquidation für den\nVerkauf der Grundstücke vereinbarte Preis dem objektiven Verkehrswert entsprochen habe. Die insoweit geltend gemachten Rügen, die Schuldnerin sei\ntatsächlich zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, sind jedenfalls nicht\nentscheidungserheblich, weil der für sie zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband dies nicht festgestellt hatte und darum nicht aus der Kenntnis\ndieser Beweisanzeichen die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1\nInsO abgeleitet werden können.\n\n4 2. Die Beschwerde des Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n5 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kaufpreis durch den Beklagten nicht vollständig bezahlt wurde, stellt eine keine Beweislastgrundsätze\nverletzende tatrichterliche Würdigung dar, die auch ansonsten zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Erhebliche Beweisangebote wurden\nnicht übergangen, weil für die Behauptung, die - ihrer Höhe nach unstreitigen -\nZahlungen seien auf die Kaufpreisschuld erbracht, nur die Vorlage der Kontounterlagen und kein Zeugenbeweis, der ausweislich der Berufungsbegründung\nnur die als solche unstreitigen Zahlungsvorgänge betrifft, angeboten\n\nwurde. Soweit der Beklagte im Blick auf den Aktienkauf einen Anfechtungsanspruch in Abrede stellt, greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht\ndurch.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 30.06.2011 - 11 O 2208/10 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 5 U 139/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/ix-zr-16-12","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/ix-zr-16-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:49.381544+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-21/ix-zr-16-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2013-02-21","dockets":["IX ZR 16/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – IX ZR 16/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/ix-zr-16-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der\nRevision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nNaumburg vom 14. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47\nvom Hundert und der Beklagte 53 vom Hundert.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.350 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/133","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"133","label":"§ 133 InsO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:49.381544+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}