{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-02-07","aktenzeichen":"IX ZB 73/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 73/12\n\nvom\n\n7. Februar 2013\n\nin dem Verfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und\nden Richter Dr. Fischer\n\nam 7. Februar 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni\n2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der p.\nGmbH eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt die Antragsgegnerin\nauf Zahlung der offenen Stammeinlage der Schuldnerin in Höhe von\n12.782,30 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei gegenwärtig fehlender Masse außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit\nder vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.\n\nII.\n\n2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Nach Verfahrenseröffnung habe sich\nergeben, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern Massekostenarmut\nvorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien\ndie Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse\nnicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle\neiner erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfallen werde.\n\n4 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter\ndem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn\neine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage\nbeseitigt werden kann.\n\n5 Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass\nein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Klageanspruchs nicht dazu geeignet\nist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat nach\nErlass der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich bekräftigt und eingehend be-\n\ngründet (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZIP 2012,\n2526); hierauf wird Bezug genommen.\n\n6 Vorliegend könnte die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten\nKlage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils abgewendet werden. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage hat das Beschwerdegericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen. Soweit es angenommen\nhat, eine über 80 v.H. liegende Durchsetzungsquote komme nicht in Betracht,\nliegen keine hinreichenden Feststellungen vor. Ob eine stattgebende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchgesetzt werden kann, bedarf der tatrichterlichen Bewertung. In diesem Zusammenhang kommt der Höhe\nder Forderung und der Stellung des Antragsgegners maßgebliche Bedeutung\nzu (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13). Diese Umstände\nhat das Beschwerdegericht nicht hinreichend gewürdigt. Den Gesichtspunkt,\ndass es sich um eine Forderung geringer Höhe handelt, hat das Beschwerdegericht bislang nicht berücksichtigt. Die Stellung der Antragsgegnerin als Kauffrau und als Eigentümerin eines Hausgrundstücks sowie einer weiteren Immobilie bedarf - gerade im Hinblick auf die konkrete Forderungshöhe - gesonderter\nBewertung. Daher kann mit der Begründung des Beschwerdegerichts die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.\n\nIII.\n\n7 Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4\nSatz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt diesem\ndie Gelegenheit zu prüfen, ob die vorstehend angeführten Umstände zugunsten\ndes Antragstellers anzunehmen sind und die übrigen Voraussetzungen (§§ 114,\n116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2012 - 1 O 164/11 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 29.06.2012 - 9 W 86/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-07/ix-zb-73-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-07/ix-zb-73-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:49.129926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-07/ix-zb-73-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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