{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-12-13","aktenzeichen":"IX ZB 74/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 74/12\n\nvom\n\n13. Dezember 2012\n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape\n\nam 13. Dezember 2012\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der am 18. Juni 1924 geborene Kläger ist Verfolgter im Sinne von §§ 1,\n4 BEG. Auf seinen Antrag vom 31. Dezember 1955 hin erhielt er einen Betrag\nvon 5.000 DM als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, Unterfall Ausbildung (§§ 64, 115 f BEG). Mit Schreiben vom 30. September 1965\nbeantragte er eine Entschädigung von 5.000 DM für Schaden an Körper und\nGesundheit. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Februar 1968 bestandskräftig abgelehnt.\n\n2 Am 14. Mai 2008 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 2009\nab. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil\ndes Berufungsgerichts erreichen, um den Antrag auf Zahlung einer der Höhe\nnach noch zu bestimmenden Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit weiter zu verfolgen.\n\nII.\n\n3 Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 Abs. 1 BEG statthaft und auch\nim Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der\nRevision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.\n\n4 1. Das Berufungsgericht ist nicht von tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Januar 1978 (IX ZR 92/73, RzW 1978, 131, 132) abgewichen. Es hat einen Anspruch des Klägers wegen veränderter Verhältnisse\n(§ 206 Abs. 1 BEG) für ausgeschlossen gehalten, weil die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden bereits Gegenstand des\nErstverfahrens gewesen seien, ein Verfolgungszusammenhang seinerzeit aber\nverneint worden sei. Diese Begründung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1979\n- IX ZR 94/76, RzW 1980, 31, 32).\n\n5 a) Auch der Senat legt den Bescheid vom 20. Februar 1968 dahingehend\naus, dass nicht das Vorhandensein der seinerzeit so genannten vegetativen\nBeschwerden, sondern deren Verfolgungsbedingtheit verneint worden ist.\n\n6 b) Das Senatsurteil vom 19. Januar 1978 (aaO) behandelt den hier nicht\ngegebenen Fall, dass die Beschwerden, auf welche der Verschlimmerungsantrag gestützt wird, bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlagen, im Erstbescheid aber ohne weitere Begründung keine Berücksichtigung fanden. Entscheidend ist, ob der Erstbescheid - wie hier - eine negative Aussage zum Verfolgungszusammenhang trifft. Ist bestandskräftig festgestellt, dass ein solcher\nZusammenhang nicht bestand, kommt es auf den Umfang der Minderung der\nErwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Erstbescheides nicht an. Ob die Kausalität zu\nUnrecht verneint worden ist, kann im Abänderungsverfahren nach § 206 BEG\nnicht mehr geprüft werden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1979, aaO).\n\n7 2. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat über die\nBerufung des Klägers mündlich verhandelt und hat, wie sich aus den Urteilsgründen (vgl. S. 10 des Umdrucks) hinreichend deutlich ergibt, den Inhalt der\nmündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, gewürdigt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Übergangenen Vortrag zeigt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht auf. Dass im Urteilseingang von einer Entscheidung\nohne mündliche Verhandlung gesprochen und die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 209 Abs. 3 BEG zitiert wird, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit\ndar, die jederzeit nach § 209 Abs. 1 BEG, § 319 ZPO berichtigt werden kann.\n\nIII.\n\n8 Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 225 BEG.\n\nKayser Raebel Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2010 - 27 O(E) 5/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2012 - I-13 U(E) 37/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/ix-zb-74-12","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/ix-zb-74-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:48.527433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-13/ix-zb-74-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2012-12-13","dockets":["IX ZB 74/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – IX ZB 74/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/ix-zb-74-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BEG/206","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"206","label":"§ 206 BEG","mentions":2},{"id":"BEG/209","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"209","label":"§ 209 BEG","mentions":2},{"id":"BEG/1","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"1","label":"§ 1 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/4","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"4","label":"§ 4 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/219","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"219","label":"§ 219 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/220","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"220","label":"§ 220 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/225","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"225","label":"§ 225 BEG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/319","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"319","label":"§ 319 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:48.527433+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}