{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2012-12-13_IX_ZB_305_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-12-13","aktenzeichen":"IX ZB 305/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 305/11\n\nvom\n\n13. Dezember 2012\n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den\nRichter Dr. Pape\n\nam 13. Dezember 2012\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden\nder Klägerin auferlegt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist die Witwe des Verfolgten A. G. , der am\n16. Januar 1993 im Alter von 84 Jahren an einem akuten Herzinfarkt verstarb.\nIn einem Vorprozess verlangte sie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, weil\nder Tod ihres Ehemanns verfolgungsbedingt vorzeitig eingetreten sei. Die Klage\nblieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Senatsbeschluss vom 23. April 2009\n(IX ZB 25/08, nv) zurückgewiesen. Die Klägerin stellte daraufhin einen Abhilfeantrag mit der Begründung, die Ablehnung sei fehlerhaft gewesen. Auch dieser\n\nAntrag wurde abgelehnt; Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.\nNunmehr beantragt die Klägerin im Wege der sofortigen Beschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie den Antrag auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente weiter verfolgen möchte.\n\nII.\n\n2 Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 BEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.\n\n3 1. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nauf. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, ist in § 412 ZPO näher geregelt und in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs hinreichend geklärt. An diesen Grundsätzen hält der Senat\nauch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche fest (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, Rn. 3; vom 18. November 2010 - IX ZB 178/09, Rn. 3; vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1970\n- III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 ff). Welche Sachverständige mit welchem\nFachgebiet hinzuzuziehen sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.\n\n4 2. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Soweit die Klägerin beanstandet,\ndass das Berufungsurteil Angaben zum Lebenslauf des Sachverständigen\nProf. Dr. Dr. T. enthalte, die nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, trägt sie nicht vor, wie sich dieser (unterstellte) Verfahrensfehler auf die Urteilsfindung ausgewirkt haben könnte.\n\n5 3. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Zweitverfahrens rechtsfehlerfrei damit bestätigt, dass neu ergänzende Würdigung des im Erstverfahren erhobenen Beweis die Mitursächlichkeit des Verfolgungsschadens als für\nden Zeitpunkt, an dem der Ehemann der Klägerin verstorben ist, nicht als wahrscheinlich anzusehen sei.\n\nKayser Raebel Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010 - 27 O(E) 2/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 U(E) 92/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/ix-zb-305-11","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-13/ix-zb-305-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:48.500648+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-13/ix-zb-305-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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