{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2012-11-22_IX_ZB_16_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-11-22","aktenzeichen":"IX ZB 16/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 16/12\n\nvom\n\n22. November 2012\n\nin dem Verfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 22. November 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der S.\nGmbH eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus Insolvenzanfechtung in Höhe von\n110.638,48 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 1.387,36 € und einer daraus an ihn\nzu entrichtenden Verwaltervergütung von 1.000 € und den anfallenden Gerichtskosten von 595,52 € außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen.\n\nDie Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.\n\nII.\n\n2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich nach Verfahrenseröffnung ergeben habe, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern Massekostenarmut\nvorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien\ndie Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse\nnicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle\neiner erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle.\n\n4 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter\ndem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn\neine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage\nbeseitigt werden kann.\n\n5 Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass\nein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu\ngeeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat\ndurch Beschluss vom heutigen Tage ausdrücklich bekräftigt und ausführlich\nbegründet (Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, zVb); hierauf wird\nBezug genommen.\n\n6 Da vorliegend die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage\nund wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. BGH,\nBeschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 unter II.2.b.cc) nach den\nFeststellungen des Beschwerdegerichts abgewendet ist, kann mit der Begründung der Beschwerdeentscheidung die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.\n\nIII.\n\n7 Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4\nSatz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt diesem\ndie Gelegenheit zu prüfen, ob bei Erfolg der beabsichtigten Klage die stattgebende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist\n\nund die übrigen Voraussetzungen (§§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 27.10.2011 - 34 O 12903/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 23.01.2012 - 5 W 82/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-22/ix-zb-16-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-22/ix-zb-16-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:48.150271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-22/ix-zb-16-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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