{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2012-07-20_IX_ZR_138_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-07-20","aktenzeichen":"IX ZR 138/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 138/12\n\nvom\n\n20. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 20. Juli 2012\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden\nder Beklagten auferlegt.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 12.250 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Schuldner schloss in den Jahren 1995 und 2002 mit der Beklagten\neinen Kapitallebensversicherungs- und einen Rentenversicherungsvertrag. Unter dem 28. April 2008 vereinbarte er mit der Beklagten den Ausschluss der\nVerwertung. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen beim Insolvenzgericht am\n16. Oktober 2008 eingegangenen Antrag eines Sozialversicherungsträgers am\n6. Februar 2009 eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Mit\nSchreiben vom 19. Februar 2010 kündigte dieser gegenüber der Beklagten die\nVersicherungsverträge und verlangte die Auszahlung der Rückkaufswerte. Zum\n1. März 2010 hatte die Lebensversicherung einen Rückkaufswert von\n9.079,83 € und die Rentenversicherung einen Rückkaufswert von 5.502,49 €.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage in Höhe des Freibetrags von 12.250 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Kammergericht mit der Maßgabe\nzurückgewiesen, dass die Klage insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen\nwird, und die Revision zugelassen. Der Kläger hat nach Einlegung und Begründung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die noch geltend gemachte Forderung nebst\nZinsen beglichen und außerprozessual die Kostenübernahme erklärt hatte. Die\nBeklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.\n\nII.\n\n3 Der Senat hat somit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss über die\nKosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.\n\n4 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden. Der Kläger und die Beklagte haben die Erledigungserklärung schriftsätzlich abgegeben. Das genügt den Formerfordernissen des § 91a\nAbs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, konnten die die Beklagte vertretenden\nRechtsanwälte, obwohl sie beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen sind, die\nErledigung wirksam erklären, § 78 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f; vom 24. Oktober 2011\n- IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6).\n\n5 2. Ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt,\nist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen\nSach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1\nSatz 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Revision Erfolg gehabt hätte,\nwenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, ZUM 2011, 340 Rn. 8). Danach\nwaren der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.\nDenn die Revision des Klägers hätte Erfolg gehabt; auf die Revision des Klägers hätten die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden müssen,\ninsoweit sie die Klage abgewiesen haben, und wäre die Beklagte zu verurteilen\ngewesen, an den Kläger auch die weiter geltend gemachten 12.250 € nebst\nZinsen zu zahlen (§ 169 VVG). In seinem Urteil vom 1. Dezember 2011 (IX ZR\n79/11, NJW 2012, 678 Rn. 29), das nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen ist, hat der Senat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Kapitallebensversicherung kündigen kann, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat,\nwenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.\n\nDass die streitgegenständlichen Versicherungen in die Insolvenzmasse gefallen\nsind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2010 - 7 O 201/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 6 U 7/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-20/ix-zr-138-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-20/ix-zr-138-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:46.296695+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-20/ix-zr-138-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2012-07-20","dockets":["IX ZR 138/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2012-07-20_IX_ZR_138_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.07.2012 – IX ZR 138/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-20/ix-zr-138-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden\nder Beklagten auferlegt.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 12.250 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":3},{"id":"VVG 2008/169","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"169","label":"§ 169 VVG 2008","mentions":1},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:46.296695+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}