{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2012-07-12_IX_ZR_171_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 171/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 171/11\n\nvom\n\n12. Juli 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 12. Juli 2012\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober\n2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 745.400,44 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die ausschließlich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG\ngestützte Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht\nnicht auf den geltend gemachten Verfassungsverstößen.\n\n2 1. Soweit die Klägerin die Abweisung des geltend gemachten Zinsschadens über 95.048,00 € beanstandet, ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben.\n\n3 a) Der geltend gemachte Verstoß ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin außerstande\nwar, ihren aus der Verlagerung von Produktionsanlagen herrührenden erhöhten\nFinanzierungsaufwand aus der laufenden Liquidität zu decken und deshalb ungeachtet der fehlerhaften betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch die Be-\n\nklagte ein Kreditbedarf bestand. Mit dieser selbständig tragenden Begründung\nsetzt sich die Beschwerde nicht auseinander.\n\n4 b) Dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis\nder Tatsache, dass von verschiedenen Kreditinstituten langfristige, zinsgünstige\nTilgungsdarlehen gewährt worden wären, brauchte das Berufungsgericht im\nÜbrigen mangels einer substantiierten Darlegung nicht nachzugehen.\n\n5 Die Klägerin hat weder konkrete Angaben zur tatsächlichen Zinshöhe\nund zur Laufzeit der Darlehen noch zu den sonstigen Vertragskonditionen gemacht. Eine nähere Darlegung war auch deswegen geboten, weil die Klägerin\nim Widerspruch hierzu vorgetragen hat, wegen der von anderen Kreditinstituten\nangebotenen ungünstigen Darlehensbedingungen von einem Vertragsschluss\nabgesehen zu haben. Dieses Vorbringen hat sie entgegen der Rüge der Beschwerde nicht später korrigiert, sondern lediglich geltend gemacht, angesichts\ndes von der Beklagten mitgeteilten günstigen Zahlenmaterials keinen weiteren\nKreditbedarf gehabt zu haben. Mithin wurde der in vorliegendem Zusammenhang entscheidende Widerspruch des Klagevorbringens nicht beseitigt. Bei dieser Sachlage würde eine Zeugenvernehmung auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.\n\n6 2. Die Abweisung des auf Skontoverluste gestützten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 142.089,06 € beruht nicht auf einem Verstoß gegen Art. 3\nAbs. 1 GG.\n\n7 a) Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich\nist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen be-\n\nruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f), weil sie\nunter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM\n2003, 2370, 2372). Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn\nsich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89,\n1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f).\n\n8 b) Die Rüge ist nicht begründet, weil sich das Berufungsgericht im Einzelnen mit der Sachlage auseinandergesetzt hat. Außerdem befasst sich die\nBeschwerde nicht mit der tragenden Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle\nan Vortrag, in welcher Höhe die Klägerin zwecks Erzielung von Skontovorteilen\nauf eine freie Liquidität habe zurückgreifen können.\n\n9 3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1\nGG, soweit das Berufungsgericht das für den Nachweis eines auf verspäteten\nEinsparungsmaßnahmen beruhenden Schadens von 85.000 € angebotene\nSachverständigengutachten nicht erhoben hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit von einer unzureichenden Substantiierung der vermeintlichen\nEinsparmaßnahmen ausgegangen.\n\n10 4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des aus verzögerten Rationalisierungsinvestitionen hergeleiteten Schadensersatzanspruchs in\nHöhe von 490.733,97 € wendet, fehlt es bereits an jeder Präzisierung, welche\nGrundrechte verletzt sein sollen.\n\n11 Davon abgesehen bedurfte es, auch wenn die Klägerin die vermeintlichen Rationalisierungsinvestitionen zwischenzeitlich vorgenommen hat, im Ein-\n\nklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts der Darlegung, dass ihre finanzielle Kraft ausgereicht hatte, diese Maßnahmen bereits zu einem früheren\nZeitpunkt zu verwirklichen. Ohne Erfolg beanstandet - offenbar gestützt auf\n§ 139 Abs. 1 ZPO - die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte sie wegen der\nNotwendigkeit einer Finanzierung der Rationalisierungsmaßnahmen über seine\nSchlüssigkeitsbedenken unterrichten müssen. Selbst wenn man einen solchen\nHinweis als geboten erachtet, hätte die Klägerin unter Offenlegung der näheren\nVertragsmodalitäten vortragen müssen, dass sie durch Aufnahme eines Bankkredits die Investitionen hätte finanzieren können. Sie hätte sich indessen nicht\n- wie die Beschwerde ausführt - ohne nähere Substantiierung lediglich darauf\nbeschränken dürfen, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu stellen.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2011 - 3 O 356/07 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 U 107/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-12/ix-zr-171-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-12/ix-zr-171-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:43.903796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-07-12/ix-zr-171-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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