{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2012-05-24_IX_ZR_212_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 212/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 212/11\n\nvom\n\n24. Mai 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 24. Mai 2012\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Soweit das Berufungsgericht eine Treuhandvereinbarung zwischen\nder Klägerin und dem Beklagten zugrunde legt, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ein.\n\n3 a) Zwar handelt ein Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält,\nwelches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen\nVereinbarung geleistet wird, schon im Blick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO) in\naller Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, WM 2007, 135 Rn. 8). Jedoch ist eine zusätzliche\nvertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts in Betracht zu ziehen, wenn sich\naus den getroffenen Abreden oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, aaO Rn. 10). Dies kann etwa gelten,\nwenn einem Sicherungsbedürfnis des Zahlenden durch den Abschluss einer\nTreuhandvereinbarung mit dem Anwalt genügt werden soll (BGH, Urteil vom\n13. Mai 2004 - III ZR 368/03, WM 2004, 1287, 1289 f). Im Streitfall konnte das\nBerufungsgericht von einer solchen Konstellation ausgehen, weil im Interesse\nder Klägerin eine besondere Vertragsabrede zwischen ihr und dem Beklagten\nüber die Voraussetzungen der Erfüllung der Zahlungspflicht getroffen worden\nwar.\n\n4 b) Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.\n\n5 Das Berufungsgericht hat ersichtlich sämtliche auslegungsrelevanten\nUmstände - insbesondere die Vertretung der Klägerin durch einen anwaltlichen\nBevollmächtigten und die Tätigkeit des Beklagten als anwaltlicher Bevollmächtigter der Aufbaugesellschaft - berücksichtigt. Bei dieser Sachlage ist den An-\n\nforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der\nWeise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG\nfolgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM\n2011, 1087 Rn. 13).\n\n6 2. Schließlich kann sich der Beklagte, soweit das Berufungsgericht von\nihm geltend gemachte Gegenrechte unberücksichtigt gelassen hat, mangels\nDarlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht auf den Gesichtspunkt einer\nunzulässigen Überraschungsentscheidung berufen.\n\n7 Die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes ist mit der Beschwerde vorzutragen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Daran fehlt es im Streitfall.\nAusweislich Nr. 4.2 der Dreiecksvereinbarung wurde - worauf die Nichtzulassungsbeschwerde selbst hinweist - die Vereinbarung erst mit der Zahlung durch\ndie Klägerin wirksam. Kann die Klägerin nach dem Inhalt der mit dem Beklagten\ngetroffenen Treuhandabrede Erstattung des von ihr an den Beklagten entrichteten Betrages verlangen, fehlt es an einer wirksamkeitsbegründenden Zahlung.\nDieser Umstand führt zur Wirkungslosigkeit der Vereinbarung. Bei dieser Sachlage bestünden keine Ansprüche, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder\ninfolge einer Abtretung an den Beklagten der Klageforderung entgegengesetzt\n\nwerden können. Vor diesem Hintergrund hätte es eines näheren Vortrags der\nBeschwerde bedurft, inwieweit der geltend gemachte Zulassungsgrund überhaupt entscheidungserheblich ist.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 19.05.2011 - 4 O 14292/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 30.11.2011 - 15 U 2375/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-24/ix-zr-212-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-24/ix-zr-212-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:43.118273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-24/ix-zr-212-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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