{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-04-26","aktenzeichen":"IX ZB 34/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 34/11\n\nvom\n\n26. April 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter\nDr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 26. April 2012\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Beschwerde der Treuhänderin gegen ihre Entlassung in dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen\nwird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens -\nan das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.273,30 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 19. Juni 2006 das\nVerbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des S.\n(nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.\n\n2 Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt, den\nweiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase bestellt\nund die Vergütung und Auslagen der ehemaligen Treuhänderin auf 1.160,25 €\nfestgesetzt. Eine von der Treuhänderin mit ihrem Vergütungsantrag vorgelegte\nRechnung über Zustellkosten in Höhe von 1.273,30 € hat das Insolvenzgericht\nnicht als erstattungsfähig angesehen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der\nRechtsbeschwerde begehrte die weitere Beteiligte die Aufhebung des Beschlusses über ihre Entlassung als Treuhänderin und die Änderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts über ihren Vergütungsantrag.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Treuhänderin\ndagegen wendet, dass sie durch die Bestellung eines neuen Treuhänders für\ndie Wohlverhaltensphase entlassen worden ist. Die Beschwerde führt zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit sich die weitere Beteiligte zu\n1 mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Vergütung unter\nAbweisung des Antrags, Zustellkosten in Höhe von 1.273,30 € zu bewilligen,\ngewandt hat.\n\n4 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung des weiteren\nBeteiligten zu 2 als Treuhänder für die Wohlverhaltensphase und damit gegen\ndie Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 wendet, ist sie statthaft (§§ 7, 6,\n313 Abs. 1 Satz 3, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie\nhat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n5 a) Die Begründung des Beschwerdegerichts trägt allerdings nicht, soweit\nsie darauf abstellt, allein die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen\ndem Gericht und der Treuhänderin reiche aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Die Entlassung der Treuhänderin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn\nein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat\nin mehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlüssen vom 19. April 2012 (IX ZB 162/10) und vom 26. April 2012 (IX ZB 31/11,\nzVb) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.\n\n6 b) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die weitere\nBeteiligte zu 1 schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, die ihre Entlassung rechtfertigen. Auch dies hat der Senat in den zitierten Beschlüssen vom\n19. April und vom 26. April 2012 entschieden. Die dort ausgeführten Gründe für\ndie Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Insolvenzgericht hat in seiner Entlassungsentscheidung vom 7. Juli\n\n2010, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, festgestellt, die\nTreuhänderin habe durch die Ankündigung, Zustellungen in den ihr übertragenen Verfahren nur noch durchzuführen, wenn ihr eine Vergütung von 20 € für\njede erste Zustellung bewilligt wird und 10 € für jede weitere Zustellung gezahlt\nwerden, ihre Amtspflichten derart schwerwiegend verletzt, dass sie für die Tätigkeit als Treuhänderin ungeeignet sei. Es hat seine Entlassungsentscheidung\nferner darauf gestützt, dass die weitere Beteiligte zu 1 ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der Zustellungen zu weit überhöhten Preisen beauftragt hat, bei dem aufgrund ihrer persönlichen Beteiligung als Vorstand ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen sie\nan ihrer Amtsführung gehindert war. Beides reicht als wichtiger Grund aus, um\neine Entlassung von Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. April 2012 - IX ZB 162/10; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, zVb).\n\n7 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung wendet, ist sie statthaft (§§ 6, 7, § 313 Abs. 1 Satz 3, 64 Abs. 3 Satz 1\nInsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im\nÜbrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.\n\n8 a) Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits\ndies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6, § 577\nAbs. 4 Satz 1 ZPO).\n\n9 aa) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den\nmaßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das\nRechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,\n§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen\nSinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI\n2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10 Rn. 3; vom\n23. Februar 2012 - IX ZB 92/10 Rn. 4).\n\n10 bb) Das Landgericht, das sich mit der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Vergütungsfestsetzung ausweislich der Gründe nicht befasst\nhat, hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Seine\nBezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist unbehelflich, soweit es\num die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung geht, weil auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts insoweit keinen Tatbestand enthält.\n\n11 Aus den Rechtsausführungen des Insolvenzgerichts kann der maßgebliche Sachverhalt ebenfalls nicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist\nnicht ersichtlich, ob die ehemalige Treuhänderin die Rechnung der E.\nAG als Auslagenrechnung eingereicht oder ob sie die geltend gemachten Zustellkosten als sonstige Masseverbindlichkeiten der Masse entnommen hat, wie\ndies in anderen Verfahren geschehen ist, in denen die Masse ausreichte, um\ndie von dem Unternehmen abgerechneten Zustellkosten zu begleichen. Feststellungen zu der Frage, ob die Zustellungen überhaupt von dem Unternehmen\noder der Treuhänderin selbst durchgeführt worden sind, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Für letzteres könnte sprechen, dass die ehemalige\nTreuhänderin die Zustellkosten zunächst als Zuschlag zu ihrer Vergütung geltend gemacht und erst nach Abweisung ihrer Vergütungsanträge die Rechnung\ndes Zustellunternehmens, dessen Vorstand sie ist, vorgelegt hat.\n\n12 b) Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu einer eigenen\nSachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist deswegen gemäß § 577\nAbs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.07.2010 - 34 IK 98/06 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 359/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-26/ix-zb-34-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-26/ix-zb-34-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:42.703078+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-26/ix-zb-34-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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