{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-16","aktenzeichen":"IX ZB 268/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 268/10\n\nvom\n\n16. Februar 2012\n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 16. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom\n23. November 2010 und des Amtsgerichts Dresden vom 22. September 2010 aufgehoben.\n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wird abgelehnt.\n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 24. Dezember 2003 das Regelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Am 28. Januar 2005 wurde\n\nsie durch das Amtsgericht Görlitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten auf Bewährung verurteilt, unter anderem wegen eines\nBankrottdelikts nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB zu einer Einzelstrafe von 90 Tagessätzen; das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig. Am 22. Juli\n2010 fand vor dem Insolvenzgericht ein Anhörungstermin zur Prüfung statt, ob\nder Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu erteilen ist. Eine Gläubigerin, die\nweitere Beteiligte zu 1, beantragte in diesem Termin, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie durch das besagte Urteil wegen einer\nInsolvenzstraftat verurteilt worden sei.\n\n2 Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag und das Landgericht die\nsofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der\nRechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung\nerreichen.\n\nII.\n\n3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1\nInsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2\nNr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil die Schuldnerin den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwirklicht hat.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Versagungsantrag der\nGläubigerin sei nicht zulässig gewesen, weil die Gläubigerin weder den genauen Schuldspruch der strafrechtlichen Verurteilung mitgeteilt habe noch die für\ndie Insolvenzstraftaten ausgeworfenen Einzelstrafen. Zudem sei der Versagungsantrag unbegründet, weil wegen der Verurteilung wegen der Insolvenz-\n\nstraftat isoliert betrachtet bereits am 28. Januar 2010 die Tilgungsreife eingetreten sei, also noch vor Stellung des Versagungsantrags im Anhörungstermin.\nDas Beschwerdegericht hätte sogar eine erst im Beschwerdeverfahren eintretende Tilgungsreife berücksichtigen müssen.\n\n5 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n6 a) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das\nInsolvenzgericht über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2\nInsO vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten eines besonderen\nAnhörungstermins entscheiden musste. Dies entspricht der Rechtsprechung\ndes Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ\n183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126\nRn. 6 f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zeitpunkt nicht die Versagungsgründe des § 296 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten\ndes § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können\nsich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss\nvom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f).\n\n7 b) Weiter trifft es zu, dass der Schuldnerin aufgrund ihrer Verurteilung\nwegen einer Insolvenzstraftat gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung nicht unbegrenzt versagt werden kann. Vielmehr kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen der Insolvenzstraftat nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes\n\n(fortan: BZRG) - isoliert betrachtet - noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist (BGH,\nBeschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02, NJW 2003, 974, 975; vom\n18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 7 f; vom 24. März 2011\n- IX ZB 180/10, NZI 2011, 424 Rn. 4).\n\n8 c) Hingegen trifft die Annahme des Beschwerdegerichts nicht zu, eine\nVerurteilung wegen einer Insolvenzstraftat dürfe nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den\nVersagungsantrag des Gläubigers die Löschungsvoraussetzungen entsprechend § 46 Abs. 1 BZRG vorlägen. Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag (IX ZB 113/11) entschieden, dass dem Schuldner, der rechtskräftig\nwegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Restschuldbefreiung nur\ndann gewährt werden darf, wenn die Löschungsvoraussetzungen für die Insolvenzstraftat, wegen der er verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt der Stellung des\nInsolvenzantrags vorliegen. Das war hier nicht der Fall.\n\n9 Da es für die Frage der Berücksichtigung der Tilgung oder Tilgungsreife\nder Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat auf den Zeitpunkt der Stellung\ndes Insolvenzantrags ankommt, brauchte die weitere Beteiligte zu 1 zur Substantiierung ihres Versagungsgrundes keine Angaben zur Berechnung der Tilgungsfristen zu machen, weil die Schuldnerin erst nach Insolvenzeröffnung wegen der Insolvenzstraftat verurteilt worden ist. Auf die streitige Frage, was ein\nGläubiger vortragen muss, um seinen Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO\nschlüssig zu machen, kommt es deswegen nicht an (vgl. Uhlenbruck/Vallender,\nInsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 27 einerseits und FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290\nRn. 17 andererseits).\n\nIII.\n\n10 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577\nAbs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577\nAbs. 5 ZPO). Auch die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben. Aufgrund der Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Schuldnerin gemäß\n§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie ist rechtskräftig während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden.\n\nKayser Raebel Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Dresden, Entscheidung vom 22.09.2010 - 551 IN 2900/03 -\nLG Dresden, Entscheidung vom 23.11.2010 - 5 T 945/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-16/ix-zb-268-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-16/ix-zb-268-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:40.794948+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-16/ix-zb-268-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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