{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-12-19","aktenzeichen":"IX ZR 22/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 22/11\n\nvom\n\n19. Dezember 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 19. Dezember 2011\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss\nvom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Zu Unrecht\nversuchen die Beklagten, materiell-rechtliche, von dem Senat bereits als unzutreffend gewürdigte Beanstandungen in die Rüge eines Gehörverstoßes einzukleiden.\n\n2 1. Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen\neingestuft hat, ist der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts nicht berührt.\n\n3 Insoweit wiederholen die Beklagten lediglich ihr Vorbringen, die Klägerin\nmüsse die Angemessenheit des Zeitaufwands schlüssig darlegen; deshalb dürfe die Angemessenheit nicht als unstreitig behandelt werden. Der Senat ist dieser Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die zeitliche Angemessenheit jeder einzelnen anwaltlichen Tätigkeit von Amts wegen zu prüfen ist, im Be-\n\nschluss vom 10. November 2011 entgegengetreten (Rn. 3). Aus Art. 103 Abs. 1\nGG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 210/10, WM 2010,\n1087 Rn. 13 mwN).\n\n4 2. Auch im Blick auf die von den Beklagten beanstandete Verletzung der\nDarlegungs- und Beweislast bei Anwendung von § 812 Abs. 1 BGB durch das\nBerufungsgericht liegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vor. Vielmehr ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt.\n\n5 Der Senat hat die von den Beklagten in der Beschwerdebegründung behaupteten Vorschusszahlungen ausdrücklich im Einzelnen berücksichtigt (Beschluss vom 10. November 2011, Rn. 6). Die Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf die Anlage B 3 zur Widerklage betraf - entgegen dem Inhalt der\nAnhörungsrüge - nur die Höhe der Vorschusszahlungen und nicht ihre Verrechnung seitens der Klägerin. Außerdem kann dieser Anlage nur allgemein entnommen werden, dass die Klägerin erhaltene Vorschüsse bestimmten späteren\nRechnungen gutgebracht hat. Zum Inhalt dieser Rechnungen fehlt es hingegen\nan jedem Vortrag. Nur auf seiner Grundlage könnte indes beurteilt werden, ob\ndie berechneten anwaltlichen Tätigkeiten hinreichend nachgewiesen sind (Beschluss vom 10. November 2011 Rn. 6). Der ihnen obliegenden Darlegung der\nEntscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rüge als Voraussetzung für\ndie Zulassung der Revision können sich die Beklagten nicht durch den Hinweis\nentziehen, die Klägerin habe die Darlegungs- und Beweislast für den geltend\ngemachten Erstattungsanspruch zu tragen.\n\n6 3. Im Blick auf den von der Klägerin im Zeitraum vom 21. bis 27. Februar\n2002 geltend gemachten Zeitaufwand setzen sich die Beklagten nicht mit der\ntragenden Erwägung des Senats auseinander, dass die abgerechneten Tätigkeiten nicht allein die Anklageschrift betrafen. Deswegen ist schon nicht erkennbar, welche abgerechneten Stunden konkret beanstandet werden. Soweit\ndie Anklageschrift in Rede steht, hat das Berufungsgericht den Zeitaufwand\nauch deshalb als angemessen angesehen, weil er der Fortsetzung der Prüfung\nder Anklageschrift und der darauf aufbauenden Verteidigungsstrategie diente.\nMithin wurde insbesondere das Vorbringen zur Kenntnis genommen, nach Abgabe der Stellungnahme zur Anklageschrift sei insoweit kein zusätzlicher Zeitaufwand angefallen.\n\n7 4. Soweit die Beklagten ihre Strafbarkeit in Abrede stellen und daraus zur\nAufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche herleiten, wurde keiner der\ngeltend gemachten Zulassungsgründe auch nur ansatzweise ordnungsgemäß\nausgeführt.\n\n8 Allein die Benennung alternativer Zulassungsgründe vermag die gebotene Darlegung nicht zu ersetzen. Wie der Senat im Beschluss vom\n10. November 2011 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2002 (V ZR 100/02, NJW 2003, 754 f) ausgeführt\n\nhat (Rn. 11), liegt hier gerade kein Fall vor, wo ein schlüssig dargelegter Zulassungsgrund lediglich unrichtig bezeichnet wurde.\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Gießen, Entscheidung vom 27.11.2007 - 3 O 68/05 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2011 - 4 U 3/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-19/ix-zr-22-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-19/ix-zr-22-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:39.370609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-19/ix-zr-22-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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