{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-12-15","aktenzeichen":"IX ZB 139/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 139/11\n\nvom\n\n15. Dezember 2011\n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer\nund Dr. Pape\n\nam 15. Dezember 2011\nbeschlossen:\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Schuldnerin auferlegt.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der weitere Beteiligte zu 1, ein früherer Arbeitnehmer der Schuldnerin,\nbeantragte am 1. März 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren\nVermögen. Er behauptete, den Lohn für die Monate September 2010 bis Januar\n2011 überwiegend nicht erhalten zu haben.\n\n2 Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat das Insolvenzgericht den weiteren\nBeteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist\nerfolglos geblieben. Die Schuldnerin hat zunächst Rechtsbeschwerde eingelegt\nund diese begründet. Sodann ist der angefochtene Beschluss aufgehoben und\nder Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden. Die Schuldnerin hat\n\ndas Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, dem weiteren Beteiligten zu 1\ndie Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\nII.\n\n3 Unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91a\nZPO analog Art. 103 f Satz 1 EGInsO). Die Rechtsbeschwerde war nach § 21\nAbs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 InsO aF, § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie war jedoch unzulässig. Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche\nBedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erforderte eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2\nZPO) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG) beanstandet, weil die Schuldnerin vor Erlass des Beschlusses vom\n2. März 2011 keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Diese Rüge\nwar nicht berechtigt. Vor einer Haftanordnung ist der Schuldner zu hören (§ 21\nAbs. 3 Satz 1 InsO). Im Übrigen ist dem Schuldner vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen rechtliches Gehör zu gewähren, wenn dadurch der Sicherungszweck nicht gefährdet wird (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 52, 54\nmwN). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt\nwar, ist das rechtliche Gehör im Abhilfeverfahren vor dem Insolvenzgericht und\nim Beschwerdeverfahren nachgeholt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April\n\n2003 - IX ZB 373/02; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02, ZVI 2004, 24, 25;\nvom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, NZI 2009, 604 Rn. 11).\n\n5 Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 InsO, auf welche die Rechtsbeschwerde\nsich beruft, ändert im Ergebnis nichts. Nach § 14 Abs. 2 InsO hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören, wenn der Eröffnungsantrag zulässig ist.\nDas heißt jedoch nicht, dass die Anhörung vor dem Erlass der Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkönnen Sicherungsmaßnahmen bereits angeordnet werden, bevor die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags abschließend geprüft worden ist (BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, NZI 2007, 344 Rn. 9). An dieser\nRechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht orientiert. Es verstieß auch\nnicht gegen Verfahrensgrundrechte, den Anspruch des weiteren Beteiligten\nzu 1 als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen. Die Voraussetzungen eines\nAnspruchs auf Arbeitslohn, insbesondere das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im fraglichen Zeitraum, standen außer Streit. Die Schuldnerin hat demgegenüber ohne nähere Erläuterungen erklärt, der Anspruch bestehe nicht, und\nhat sich zudem auf weder im Einzelnen dargelegte noch glaubhaft gemachte\nGegenansprüche aus Unterschlagung berufen. Die Forderung des weiteren\nBeteiligten zu 1 bildete nicht zugleich den Insolvenzgrund, so dass sie nicht zur\nÜberzeugung des Gerichts festgestellt werden musste (vgl. hierzu BGH, Be-\n\nschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493; vom\n29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; vom 29. März 2007\n- IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7).\n\nVill Raebel Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Trier, Entscheidung vom 02.03.2011 - 23 IN 47/11 -\nLG Trier, Entscheidung vom 30.03.2011 - 6 T 37/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zb-139-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zb-139-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:39.210040+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-15/ix-zb-139-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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