{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"IX ZB 216/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 216/09\n\nvom\n\n14. Juli 2011\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 14. Juli 2011\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den\nBeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom\n7. September 2009 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den genannten Beschluss ist wirkungslos.\n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1 einen Anteil von 56 v.H. und der weitere Beteiligte zu 2 einen Anteil von 44 v.H.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n558.349,06 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO,\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich erachtete Frage, ob\neine lange Verfahrensdauer einen Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters rechtfertigen kann, ist vom Senat entschieden (BGH, Beschluss vom\n16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f). Ein Zuschlag\nkann danach nicht allein wegen der Verfahrensdauer, sondern nur wegen der\nwährend der Verfahrensdauer erbrachten Tätigkeiten gewährt werden. Mit dieser Rechtsprechung stimmt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis überein.\n\n3 2. Soweit das Beschwerdegericht Zuschläge mit der Begründung abgelehnt hat, sie gingen bereits in einem anderen Erhöhungstatbestand auf, für\nden dem Verwalter ein Zuschlag gewährt werde, erfordert dies nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Insolvenzgericht zwar die in Betracht kommenden, insbesondere die vom Verwalter geltend\ngemachten Zuschlagsgründe einzeln prüfen und beurteilen. Es ist aber nicht\nverpflichtet, für einen an sich erfüllten Zuschlagstatbestand einen bestimmten\nZuschlag gesondert festzusetzen. Es muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und\neiner aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festlegen (etwa BGH, Beschluss vom 1. März\n2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14). Der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegt kein hiervon abweichender Obersatz zugrunde. Sie zielt auf ein\nangemessenes Gesamtergebnis, das Überschneidungen einzelner Erhöhungstatbestände beachtet und damit Doppelberücksichtigungen vermeidet.\n\nFalls dabei Überschneidungen nicht in jedem Einzelfall richtig beurteilt worden\nsein sollten, ist dies als Teil der tatrichterlichen Würdigung ohne Bedeutung für\ndie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.\n\n4 Eine Abweichung im Obersatz vermag die Rechtsbeschwerde auch nicht\ninsoweit darzulegen, als das Beschwerdegericht einen Zuschlag wegen der\nKlärung der Verhältnisse mit den Banken abgelehnt hat. Einen Obersatz des\nInhalts, ein Zuschlag scheide stets aus, wenn die betreffende Tätigkeit zu den\noriginären Aufgaben des Verwalters gehöre, stellt das Beschwerdegericht nicht\nauf. Es weist lediglich darauf hin, dass die Forderungsprüfung zu den originären Aufgaben des Verwalters gehöre, begründet aber die Versagung des beantragten Zuschlags in erster Linie damit, dass die Leistungen einer gesondert\nbeauftragten und für ihre Leistungen vergüteten Rechtsanwaltskanzlei erheblich zur Klärung der Verhältnisse mit den Banken beigetragen hätten und sich\ndie hier angesprochene Tätigkeit des Verwalters mit dem gewährten Zuschlag\nfür die Klärung der Konzernstruktur überschneide.\n\n5 3. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung\ndes Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Anspruchs des Verwalters\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.\n\n6 a) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe einen Hinweis auf seine Absicht versäumt, anders als das Insolvenzgericht einzelne Zuschläge wegen\nÜberschneidungen abzulehnen, ist nicht ausreichend ausgeführt, weil die\nRechtsbeschwerde nicht im Einzelnen darlegt, was auf einen entsprechenden\nHinweis vorgebracht worden wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob\nes im Falle eines Hinweises zu einer anderen Entscheidung hätte kommen\nkönnen.\n\n7 b) Die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe Sachvortrag des\nRechtsbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm beantragten\nZuschlägen für die Prüfung der Einzahlung des Stammkapitals und wegen des\nFehlens eines Geschäftsführers übergangen, hat der Senat geprüft, aber nicht\nfür durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577\nAbs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von\nRechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.\n\nII.\n\n8 Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO).\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nAG Leipzig, Entscheidung vom 04.03.2009 - 93 IN 384/99 -\nLG Leipzig, Entscheidung vom 07.09.2009 - 8 T 371/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/ix-zb-216-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-14/ix-zb-216-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:36.222786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-07-14/ix-zb-216-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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