{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2011-02-17_IX_ZB_128_08_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 128/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 128/08\n\nvom\n\n17. Februar 2011\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter\nGrupp und die Richterin Möhring\n\nam 17. Februar 2011\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer\ndes Landgerichts Wuppertal vom 21. April 2008 wird auf Kosten\ndes Schuldners als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird\nauf 6.236,20 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Am 24. Januar 2008 hat das Amtsgericht auf den am 19. März 2007\nbeim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 das\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Diesen Beschluss hat der Schuldner mit der Begründung angefochten, die internationale\nZuständigkeit des Amtsgerichts sei nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat\ndas Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit\nseiner Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Bei der angefochtenen Entscheidung\nhandelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung\ndes Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung.\n\n3 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners zum Schreiben seiner Ehefrau an den Gutachter im Mai 2007 und zur erfolgreichen Zustellung eines Beschlusses an ihn unter der Londoner Anschrift nicht übergangen.\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,\ndass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit sich ein Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Solche\nlegt die Rechtsbeschwerde nicht dar, vielmehr ist schon aus dem Umstand,\ndass das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich\ndarauf hinweist, es gehe davon aus, der Schuldner habe irgendwann nach Eingang des Eröffnungsantrags bei Gericht seinen Wohnsitz nach England verlegt,\nzu sehen, dass das Beschwerdegericht den Vortrag hierzu zur Kenntnis genommen hat.\n\n4 Auf die Meldeauskunft des Servicebüros des Bürgermeisters der Stadt\nVelbert vom 12. März 2008 musste das Beschwerdegericht den Schuldner nicht\nbesonders hinweisen. Bereits der Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts\nhatte hierin ein Indiz dafür gesehen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen\ngemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Velbert hatte. Hierzu hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren ausdrücklich Stellung genommen.\n\n5 Ein Verstoß gegen die in § 5 InsO geregelten Ermittlungspflichten liegt\nnicht vor. Das Beschwerdegericht durfte hiernach im Freibeweisverfahren die\nvorliegenden Beweise würdigen, ohne die Zeugen förmlich zu vernehmen, solange es sich aufgrund der vorliegenden Beweise eine persönliche Überzeugung verschaffen konnte, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entsprach\n(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 217/09, NZI 2010, 680\nRn. 8). Diese persönliche Überzeugung hat sich das Instanzgericht verschafft\nund durfte sich auf diesem Wege verschaffen.\n\n6 Der gerügte Willkürverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.\n\nKayser Raebel Lohmann\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 24.01.2008 - 145 IN 319/07 -\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 21.04.2008 - 6 T 199/08 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-17/ix-zb-128-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-17/ix-zb-128-08","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:32.106415+00:00"}}