{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2011-01-20_IX_ZR_32_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-01-20","aktenzeichen":"IX ZR 32/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 32/10\n\nvom\n\n20. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 20. Januar 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 812.940,53 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen\nnicht vor.\n\n3 a) Den als übergangen gerügten Vortrag des Klägers, wonach das Gesellschafterdarlehen über 15 Millionen Euro nicht insgesamt im April 2003, sondern in mehreren Teilbeträgen bis zum 6. Juni 2003 an die Schuldnerin ausbezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestands des\nangefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen\nhat es das Berufungsgericht im Blick auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit\n\nausdrücklich als unerheblich erachtet, dass das Darlehen nicht in einem Betrag,\nsondern nach Anforderung der Schuldnerin in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt wurde.\n\n4 Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst\nfür richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der\nvon der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v.\n21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Davon abgesehen ist\nungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung ein sofort abrufbarer\nKredit - wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorlag - bei\nder Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 17 Rn. 9; Jaeger/Müller, InsO § 17 Rn. 16;\nHmbKomm-InsO/Schröder 3. Aufl. § 17 Rn. 14).\n\n5 b) Der Vortrag des Klägers, wonach die Schuldnerin ab März 2003 in\nerheblichem Maße Lieferanten- und Dienstleistungsforderungen nicht beglichen\nhabe, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht\nentscheidungserheblich. Dieses hat mit Hilfe der erstellten Liquiditätsbilanz eine\nZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeschlossen. Angesichts dieser Feststellungen sind etwaige Indizien, die - wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern - den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit\nnahe legen können, ohne Bedeutung.\n\n6 c) Der Kläger kann mit seiner Rüge, nach dem Inhalt seines Sachvortrags habe der Schuldnerin keine offene Kreditlinie von 7.899.000 € gegenüber\nder B. zugestanden, nicht gehört werden. Das Berufungsge-\n\nricht hat das Vorbringen des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist\naber ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einer abweichenden tatsächlichen Würdigung gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht außerdem tatbestandliche Feststellungen (§ 314 ZPO) zugrunde\ngelegt werden, können sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber\nnicht mit einer Revisionsrüge angegriffen werden (BGH, Urt. v. 10. Dezember\n2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).\n\n7 d) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe die\nKlage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO geprüft. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mangels\neines Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch diese Feststellungen bindend (BGH, aaO).\n\n8 2. Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG,\nsoweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin über das\nGesellschafterdarlehen von 15 Millionen Euro frei verfügen durfte.\n\n9 Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler\ngenügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung\nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher\nder Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die\nRechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96,\n189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB\n59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das\nGericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung\n\nnicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f;\n96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m.w.N.).\n\n10 3. Soweit das Berufungsgericht eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin\nim Blick auf die gegen ihre Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung abgelehnt hat, ist eine Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.\n\n11 Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich\ndivergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus einer\nVorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im Anfechtungsprozess vornehmlich mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz festzustellen (vgl.\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass Berufungsgericht bereits wegen des der\nSchuldnerin von ihrer Gesellschafterin eingeräumten Kredits eine Zahlungsun-\n\nfähigkeit abgelehnt hat, weil sofort abrufbare Kredite den verfügbaren Zahlungsmitteln des Schuldners zuzurechnen sind (Uhlenbruck, aaO; Jaeger/\nMüller, aaO; HmbKomm-InsO/Schröder, aaO).\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 O 1837/05 -\nOLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 U 43/08 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-20/ix-zr-32-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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