{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2010-11-18_IX_ZB_178_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-11-18","aktenzeichen":"IX ZB 178/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 178/09\n\nvom\n\n18. November 2010\n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den\nRichter Dr. Pape\n\nam 18. November 2010\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n2. April 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die\nKlägerin zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG)\nbesteht nicht.\n\n2 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Hinterbliebenenrente (§ 41 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG) mit der Begründung bestätigt,\ndass keine Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden könne, das Verfolgungsschicksal des Verstorbenen habe angesichts der sonst bestehenden Risikofaktoren die tödlich verlaufene Arteriosklerose in Entstehung und Weiterentwicklung beeinflusst. Hierbei stützt es sich auf das mehrfach ergänzte internisti-\n\nsche Fachgutachten von Prof. Dr. K. Dieser Sachverständige ist auch in der\nUrsachenforschung für Herz- und Kreislauferkrankungen erfahren.\n\n3 2. Die Beschwerde möchte das Ermessen des Tatrichters bei der Einholung eines Obergutachtens in Entschädigungsverfahren zur Berentung Hinterbliebener, in denen der wahrscheinliche Zusammenhang zwischen Verfolgung,\nverfolgungsbedingten psychischen Schäden und tödlichen Herz- oder Kreislauferkrankungen des Verfolgten zu klären ist, durch das Revisionsgericht in der\nWeise eingeschränkt wissen, dass hierbei das psychosomatische Fachgebiet\neinbezogen werden muss. Ein solches Ansinnen widerspricht gefestigter Auslegung des § 412 ZPO, an welcher der Senat auch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche festhält (BGH, Beschl. v.\n14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, bei juris Rn. 3; BGHZ 53, 245, 259 ff). Das verfahrensrechtliche Anliegen der Beschwerde kann auch nicht auf die entschädigungsrechtliche Amtsermittlungspflicht (§§ 176 BEG, 286 ZPO) gestützt werden. Zwar mag der psychosomatische Forschungsansatz über mögliche Entstehungsursachen von essentiellem Bluthochdruck und Herz- oder Kreislauferkrankungen neue Erkenntnisse zu Tage fördern, an denen der Tatrichter je\nnach Umständen des Falles nicht vorbeigehen darf. Die Beschwerde räumt in\nihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 aber selbst ein, dass gesicherte und in\nder ärztlichen Wissenschaft anerkannte Allgemeinbefunde der Psychokardiologie, welche für die medizinische Beurteilung einschlägiger Verfolgungsschicksale generell bessere Erkenntnisse versprechen, derzeit noch nicht vorliegen.\n\n4 Es muss auch stets eine Frage des Einzelfalles bleiben, ob bei einem\nVerfolgten Risikofaktoren für eine Herz- oder Kreislauferkrankung als Anlageoder Drittschaden so weit überwiegen, dass auf die Entstehung und Entwicklung dieses Leidens Verfolgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Ein-\n\nfluss mehr gehabt haben. Für die Feststellung und Gewichtung solcher internistischen Risikofaktoren für den tödlichen Krankheitsverlauf bedarf es einer psychokardiologischen Zusatz- oder Oberbegutachtung nicht. Mit der Möglichkeit\neines psychosomatisch beeinflussten Krankheitsverlaufs hat im Anschluss an\nden Sachverständigen auch das Berufungsgericht gerechnet. Nur wenn bei\ndem Verfolgten anderweitige Risikofaktoren gefehlt hätten oder wahrscheinlich\nunbedeutend gewesen wären, hätte zur Erhärtung eines möglichen Ursachenzusammenhangs zwischen psychischem Verfolgungsschaden und Herz- oder\nKreislauferkrankung zur Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs das Unterlassen\neiner psychokardiologischen Begutachtung verfahrensfehlerhaft sein können.\n\n5 3. Selbst wenn dem Tatrichter ein solcher Verfahrensfehler im Einzelfall\nunterlaufen wäre, so vermöchte dies nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZR 148/02, bei juris Rn. 5 f).\n\nKayser Raebel Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2002 - 27 O (E) 34/00 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - 13 U (E) 71/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-18/ix-zb-178-09","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-18/ix-zb-178-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:30.105617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-18/ix-zb-178-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2010-11-18","dockets":["IX ZB 178/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2010-11-18_IX_ZB_178_09_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZB 178/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-18/ix-zb-178-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n2. April 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die\nKlägerin zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BEG/28","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"28","label":"§ 28 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/176","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"176","label":"§ 176 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/219","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"219","label":"§ 219 BEG","mentions":1},{"id":"ZPO/412","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"412","label":"§ 412 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:30.105617+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}