{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2010-07-01_IX_ZR_110_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-07-01","aktenzeichen":"IX ZR 110/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 110/09\nvom\n\n1. Juli 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp\n\nam 1. Juli 2010\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n14. Mai 2009, berichtigt durch Beschlüsse vom 3. Juli 2009 und\n21. Juli 2009, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n1.721.566,27 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts.\n\n2 1. Dem Berufungsurteil liegt nicht der von der ständigen Rechtsprechung\ndes Senats (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007,\n2351, 2352 Rn. 12 m.w.N.) abweichende Obersatz zugrunde, der wegen Unterlassen einer gebotenen Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt müs-\n\nse beweisen, Risikohinweise erteilt zu haben. Fragen der Beweislast stellen\nsich nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die nach ihrem\nInhalt unstreitige Beratung sei zur Aufklärung über die mit der gewählten Gestaltung verbundenen Risiken (verdeckte Sacheinlage mit der Gefahr einer doppelten Agiozahlung) nicht ausreichend gewesen. Diese Beurteilung fällt in den\nVerantwortungsbereich des Berufungsgerichts; willkürlich ist sie nicht.\n\n3 2. Die Nichtanwendung der §§ 254, 334 BGB begründet keinen Zulassungsgrund. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher\nUmstände die Annahme eines Mitverschuldens der früheren Klägerin zu 6 (Z.\nGmbH) so nahe liegend war, dass die Nichterörterung dieser Frage den Vorwurf der objektiven Willkür rechtfertigt.\n\n4 3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht\ndadurch verletzt, dass es den Zeugen W. nicht vernommen hat. Die in das\nWissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen waren unsubstantiiert, wie bereits das Landgericht angenommen hat. Gegen diese Würdigung hat sich die\nBeklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht gewandt.\n\n5 4. Auch die hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht\nvor.\n\n6 a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Beklagten von\nder bereits anfänglich bestehenden Wertlosigkeit des Geschäftsbereichs Finanzdienstleistungen ausgegangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nliegt nicht darin, dass das Berufungsgericht hieraus nicht die von der Beklagten\nfür richtig gehaltene rechtliche Bewertung abgeleitet hat (vgl. BVerfGE 64, 1,\n12; 87, 1, 33).\n\n7 b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Zulassungsgrund der\nFortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht,\nwirft sie als einzige konkrete Rechtsfrage auf, welche Heilungsmöglichkeiten\neiner verdeckten Sacheinlage nach Eintragung in das Handelregister bestehen.\nDie Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage wird jedoch nicht dargelegt.\n\n8 5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der\nVoraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nGanter Raebel Kayser\n\nPape Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-01/ix-zr-110-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-01/ix-zr-110-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:27.982602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-07-01/ix-zr-110-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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