{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2010-03-18_IX_ZR_1_08_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-03-18","aktenzeichen":"IX ZR 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 1/08\n\nvom\n\n18. März 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\nProf. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 18. März 2010\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 11. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n351.268,08 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts.\n\n2 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann eine Tatsachengrundlage ausreicht, um eine Schätzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1\nBRAGO (vgl. jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG) vorzunehmen, ist nicht klärungsfähig, weil sie sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht. Der Senat hat\n\nbereits in dem in dieser Sache ergangenen Versäumnisurteil vom 4. Mai 2006\n(IX ZR 189/03, WM 2006, 1551, 1553 Rn. 18) ausgeführt, dass die an die\nSchätzgrundlage zu stellenden Anforderungen im Allgemeinen niedrig sind.\nAusreichend sind genügende Anhaltspunkte, die eine zumindest annähernde\nSchätzung erlauben. Im Übrigen soll die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2\nBRAGO die Bewertung gerade solcher Tätigkeiten ermöglichen, die in ihrer\nVielfalt nicht vorhersehbar sind und sich daher einer besonderen Regelung entziehen. Wenn aber die Vielzahl der in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht\nvorhersehbar ist, lässt sich ein auf sie alle oder auch nur ihre Mehrzahl anwendbarer Maßstab nicht entwickeln. Die Schätzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2\nBRAGO ist deshalb revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist im\nWesentlichen dem Tatrichter vorbehalten (BGH, Urt. v. 13. März 1980 - III ZR\n145/78, NJW 1980, 2128, 2129; v. 13. Oktober 1988 - III ZR 121/86, NJW-RR\n1989, 378, 379; v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118, 119).\n\n3 2. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die\nSchätzgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BRAGO besteht entgegen der\nAnsicht der Beschwerde kein Klärungsbedarf. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ist eine der Grundlagen einer Gebührenforderung nach § 118\nBRAGO. Folglich muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungsund Beweislast der Kläger diejenigen Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall\nbeweisen, aus denen sich der Gegenstandswert ergibt. Mit Rücksicht auf praktische Schwierigkeiten enthebt ihn die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1\nBRAGO nur insofern dieser Pflicht, als er sich auf die Darlegung und den Beweis \"genügender tatsächlicher Anhaltspunkte\" beschränken kann, die dem Gericht eine Schätzung ermöglichen. Der Tatrichter ist entgegen der\n- fernliegenden - Auffassung der Beschwerde nicht zur Amtsermittlung der\n\nbetreffenden Anhaltspunkte verpflichtet. Auch für die anwaltliche Honorarklage\ngilt der für den Zivilprozess maßgebliche Beibringungsgrundsatz.\n\n4 3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).\nDas Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sekundären Behauptungslast nicht übergangen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte überlegene Kenntnisse von den Absichten hatte, die ihre\nin Deutschland steuerpflichtigen Anleger im Jahr 2000 wegen der Durchsuchungsmaßnahmen hegten. Alleine aus diesen Absichten ließen sich Rückschlüsse auf den Grad der Gefährdung des Einlagesystems der Beklagten ziehen. Nur wenn die Beklagte insofern besondere Kenntnisse gehabt hätte, hätte\ndas Berufungsgericht sie nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu entsprechendem Vortrag anhalten müssen. Derartige Kenntnisse spiegeln aber weder die vom Kläger vorgelegten internen Berichte noch die Presseberichterstattung wider.\n\n5 4. Die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft. Sie\nsind unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO sowohl insofern als auch im Übrigen abgesehen, weil sie\n\nnicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 202/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/ix-zr-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/ix-zr-1-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:24.889729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-18/ix-zr-1-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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