{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2014-12-02_VIII_ZR_334_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2014-12-02","aktenzeichen":"VIII ZR 334/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 334/13\nvom\n\n2. Dezember 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger,\nDr. Schneider und Kosziol\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Oktober 2013\nwird, soweit sie zugelassen ist, zurückgewiesen. In dem darüber\nhinaus eingelegten Umfang wird die Revision als unzulässig verworfen.\n\nDie hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen vorgenanntes Urteil wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 33.299,62 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Revision ist, soweit sie zugelassen ist, gemäß § 552a Satz 1 ZPO\ndurch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung\nder Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Revision nicht zugelassen\nworden ist, ist sie unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 552\nAbs. 1 Satz 2 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Se-\n\nnats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2\nSatz 2 und 3 ZPO).\n\n2 2. Die im nicht zugelassenen Umfang hilfsweise eingelegte Beschwerde\ndes Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil\nweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das\nRechtsmittel auch sonst keine Erfolgsaussicht hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\n3 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die von ihr verneinte Transparenz der in Rede stehenden Restwertklausel beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage vorzulegen, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden\nFalles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie\n93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, wird ergänzend bemerkt, dass es nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der in der genannten Richtlinie aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob die betreffende Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Transparenz\ngenügt (vgl. Urteil vom 30. April 2014 - C-26/13, RIW 2014, 442 Rn. 40 mwN\n- Kásler und Káslerné Rábai). Diese Prüfung hat der Senat mit dem Ergebnis\nvorgenommen, dass die Transparenzanforderungen gewahrt sind. Dass es einer weiteren Klärung der dieser Prüfung zugrunde zu legenden Kriterien bedarf,\n\nmacht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend; ein solcher ergänzender\nKlärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich.\n\nDr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider\n\nDr. Bünger Kosziol\n\nVorinstanzen:\nLG Göttingen, Entscheidung vom 31.03.2012 - 5 O 140/11 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.10.2013 - 7 U 26/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-02/viii-zr-334-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-02/viii-zr-334-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:12.672763+00:00"}}