{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2014-12-02_VIII_ZR_15_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2014-12-02","aktenzeichen":"VIII ZR 15/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 15/14\nvom\n\n2. Dezember 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider,\nDr. Bünger und Kosziol\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 6.423,44 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543\nAbs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht\nauf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom\n22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3\nZPO).\n\n2 2. Die von der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben dem Senat\nkeine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede stehenden Restwertklausel abzuweichen, und ändern auch sonst an der fehlenden\nErfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts.\n\n3 a) Anders als die Revision meint, hat der Senat insbesondere den von ihr\nnoch einmal aufgegriffenen Sachvortrag des Beklagten, ihm seien in den Vertragsverhandlungen die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so\ndargestellt worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der\nLeasinggeberin voll deckten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses - wenn auch\nmit gegenteiligem Ergebnis - umfassend gewürdigt. An dieser Würdigung hält\nder Senat bei nochmaliger Überprüfung fest. Vor allem trifft es nicht zu, dass\ndas vom Beklagten unterzeichnete Antragsformular eine finanzielle Belastung\ndes Leasingnehmers mit Leasinggebühren über die Raten hinaus nicht habe\nerkennen lassen. Vielmehr ist das für die gewählte Leasingform vertragstypisch\nbestehende Erfordernis einer Abrechnung nach Vertragsende im Antragsformular unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und in seinen Abläufen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beschrieben worden, dass der - zudem im\nunternehmerischen Verkehr (§ 14 BGB) tätige - Beklagte nicht davon ausgehen\nkonnte, es werde selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen\nFahrleistung mit den von ihm entrichteten Leasingraten in jedem Fall sein Bewenden haben.\n\n4 b) Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss näher dargelegten Auffassung fest, dass die im Streit stehende Restwertklausel mit dem darin\nbeschriebenen Abrechnungserfordernis und den dabei anzusetzenden Werten\nbei ihrer gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks\nden Anforderungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots genügt. Die von\nder Revision beantragte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4\nAbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, namentlich den Leasingnehmer zureichend über die wirtschaftlichen Folgen einer vorzunehmenden\n\nRestwertabrechnung aufklärt, kommt - wie die Revisionserwiderung mit Recht\ngeltend macht - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte den Leasingvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, so dass die genannte Richtlinie gemäß deren Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b auf diesen Vertrag\nkeine Anwendung findet. Davon abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem\nim Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014\n(VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ\nvorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des\ngenannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den\nUmständen des Falles bejaht. Neue Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen\nkönnten, zeigt die Revision nicht auf.\n\nDr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider\n\nDr. Bünger Kosziol\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 03.04.2012 - 23 O 308/11 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-02/viii-zr-15-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-02/viii-zr-15-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:12.643684+00:00"}}