{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2013-06-19","aktenzeichen":"VIII ZR 7/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-URTEIL\nVIII ZR 7/13 Verkündet am:\n19. Juni 2013\nErmel\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. Juni 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 56\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\nMitte vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung\neines \"Aktionsbonus\" aus einem Stromlieferungsvertrag.\n\n2 Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages,\ndessen Laufzeit am 1. Februar 2010 begann. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten in Ziffer 7.3 folgende Regelung:\n\n\"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. [Beklagte] schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird\nnach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten\nJahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten\n\nvor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F. beliefert\nwurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten\nBelieferungsjahres wirksam.\"\n\n3 Das Vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter Kündigung des\nKlägers nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf des 31. Januar 2011. In der\nSchlussrechnung vom 3. Mai 2011 berücksichtigte die Beklagte nicht den der\nHöhe nach unstreitigen Bonus von 95 €.\n\n4 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des Bonus von 95 € nebst\nZinsen sowie Auslagen in Höhe von 10 €. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Bonus nebst Zinsen stattgegeben und hat die Klage im Übrigen\nabgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger\nbegehrt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch\nVersäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60,\nBGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von\nInteresse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe\nvon 95 € gegen die Beklagte nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nnicht zu, weil er die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit\nvon einem Jahr ausgesprochen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei\ndie Klausel in ihrer Auslegung eindeutig. Unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners ergebe die Auslegung der Klausel, dass der Kunde einen Anspruch auf\nZahlung des Bonus erst dann erhalte, wenn er länger als zwölf Monate Strom\nvon der Beklagten bezogen habe.\n\nII.\n\n8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat, teilt er nicht die Auffassung des Berufungsgerichts,\nwonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch\nauf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein\nJahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel\nfür einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden\nwerden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb\nnach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen (Senatsurteile vom\n17. April 2013 - VIII ZR 225/12, juris Rn. 10, und VIII ZR 246/12, juris Rn. 11).\n\nIII.\n\n9 Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562\nAbs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Da der Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien - wie von Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gefordert - ein volles Jahr bestand, hat der Kläger,\nwie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, Anspruch auf Zahlung des der\nHöhe nach unstreitigen Aktionsbonus. Die Berufung der Beklagten gegen das\nder Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen.\n\nDr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.08.2012 - 9 C 87/12 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2012 - 56 S 67/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-19/viii-zr-7-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-19/viii-zr-7-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:11.869585+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-19/viii-zr-7-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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