{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2013-03-19_VIII_ZR_275_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"VIII ZR 275/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 275/12\nvom\n\n19. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und\nDr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort\nanhängigen Verfahren C-359/11 ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, führt in ihrem\nNetzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durch. Sie\nverlangt von dem Beklagten, den sie seit dem Jahre 1999 leitungsgebunden mit\nErdgas versorgt, eine Restzahlung in Höhe von 1.672,47 € aus den Verbrauchsabrechnungen der Jahre 2008 und 2009, die der Beklagte unter Berufung auf die Unwirksamkeit von Preisanpassungen der Klägerin verweigert. Der\nBeklagte erstrebt widerklagend unter anderem die Feststellung, dass der Gasversorgungsvertrag der Parteien über den 31. Dezember 1999 hinaus nicht zu\neinem höheren als dem bis dahin geltend gemachten Arbeitspreis fortbesteht,\ndie jeweiligen Forderungen aus den Endabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2009 unwirksam sind und ihm aus dem Vertragsverhältnis mit der\nKlägerin für den Gasverbrauch aus dem Zeitraum der Versorgung zwischen\ndem 1. März 2003 und dem 31. Dezember 2009 Rückzahlungsansprüche zu-\n\nstehen. Hilfsweise macht der Beklagte mit der Widerklage die Unbilligkeit der\nseit dem 1. Januar 2000 erfolgten Preisbestimmungen der Klägerin gemäß\n§ 315 Abs. 3 BGB geltend.\n\n2 Für die Belieferung von Tarifkunden standen nach den Versorgungsbedingungen der Klägerin bis einschließlich 2006 vier Tarifgruppen zur Verfügung\n(Kleinverbrauchstarif, Heizgastarif 1, Heizgastarif 2 und Vollversorgung). Seit\ndem Jahr 2007 bietet die Klägerin einen Basistarif, einen Heizgastarif und einen\nVollversorgungstarif an. Die Belieferung des Beklagten erfolgte durchgehend\nnach dem Tarif \"Vollversorgung\". Die Klägerin rechnete ihre Leistungen gegenüber dem Beklagten mit jährlichen Verbrauchsabrechnungen ab und nahm\nwährend der Zeit des Gasbezugs mehrere Preisanpassungen vor. Bis auf die\nRechnungen vom 26. Juni 2008 und vom 1. Juli 2009 sind die Rechnungen\nvollständig bezahlt. Aus der erstgenannten Rechnung ist ein Betrag von\n800,81 € offen, aus der zweitgenannten ein solcher von 871,66 €. Aus der\nSumme dieser Beträge ergibt sich die Klageforderung.\n\n3 Mit Schreiben vom 20. April 2006 hatte der Beklagte die Preiserhöhungen als unbillig gerügt und angekündigt, künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zu leisten und Preiserhöhungen nicht zu bezahlen. Er beruft sich darauf, aufgrund der Belieferung\nnach dem Tarif \"Vollversorgung\" Sonderkunde zu sein. Für den Tarifkunden\ngelte der Basistarif, der einen Kleinverbrauchstarif darstelle. Er, der Beklagte,\nwerde hingegen zu günstigeren als den allgemeinen Tarifen beliefert, weil er\neine entsprechende Menge Gas abnehme. Der Tarif \"Vollversorgung\" stehe\nmithin nicht jedermann zur Verfügung und sei daher ein Sondervertrag. Mangels vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts habe die Klägerin die\nPreise nicht einseitig ändern dürfen. Zudem seien sowohl der Einstandspreis\n(wegen eines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlenden Wettbewerbs)\n\nals auch die Preisanpassungen der Klägerin gemäß § 315 Abs. 3 BGB unbillig.\nSchließlich hat der Beklagte die Richtigkeit der Jahresabrechnungen bestritten.\n\n4 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.672,47 € nebst Zinsen und\n261,20 € Inkassokosten gerichteten Klage bis auf einen kleinen Teil der Inkassokosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\n5 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen\nwendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er hat beantragt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11\nauszusetzen. Die Klägerin hat hiergegen keine Einwände erhoben.\n\nII.\n\n6 Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen\nVerfahren C-359/11 auszusetzen.\n\n7 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren\nVIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im\nFolgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß\nArt. 267 AEUV vorgelegt:\n\n\"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der\nRichtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt\nund zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine\nnationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen\nVersorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an\n\ndas erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen\nseinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus\nmitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom\nVertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?\"\n\n8 2. Diese Frage ist bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Einstufung des Beklagten als Tarif- und nicht als Sonderkunde auch\nim vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der Senat kann daher unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine\nabschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens\nan den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung\nder maßgeblichen Rechtsfrage führen. Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C-359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den\nRechtssachen C-8/11 und C-92/11 ausgesetzt hat.\n\n9 Der Senat hält es daher für angemessen, auch das vorliegende Verfahren - wie bereits die Verfahren VIII ZR 236/10, VIII ZR 158/11, VIII ZR 162/11,\nVIII ZR 13/12 und VIII ZR 208/12 - gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405, und\nVIII ZR 158/11, juris; vom 27. Juni 2012 - VIII ZR 162/11, juris; vom 17. Juli\n\n2012 - VIII ZR 13/12, juris; vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 208/12, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nBall Dr. Milger Dr. Hessel\n\nDr. Fetzer Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 11.11.2011 - 4 O 123/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2012 - I-22 U 171/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/viii-zr-275-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/viii-zr-275-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:11.691393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-19/viii-zr-275-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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