{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2013-03-19_VIII_ZA_4_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"VIII ZA 4/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZA 4/13\n\nvom\n\n19. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte\neinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies\nsetzt zunächst voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen\nzu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat\n(st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, GRUR-RR\n2012, 96 Rn. 2 mwN). Der Partei obliegt es insbesondere, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt so rechtzeitig mit den erforderlichen\nInformationen zu versorgen, dass der Rechtsanwalt die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine angemessene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten (vgl.\nBGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1 zum Erfordernis der rechtzeitigen Zahlung eines Kostenvorschusses).\n\n2 2. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht gerecht geworden.\n\n3 a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beklagten zutreffen, wonach eine Reihe der von ihm telefonisch angesprochenen Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof eine Übernahme des Mandats aus verschiedenen\nGründen abgelehnt hätten. Erklärungen dieser Rechtsanwälte, ob und aus welchen Gründen die Übernahme des Mandats von ihnen abgelehnt wurde, hat der\nBeklagte nicht vorgelegt.\n\n4 b) Ungeachtet dessen hatte der Beklagte nach seinen Angaben jedenfalls von einer Reihe weiterer Rechtsanwälte, deren Büros er ebenfalls angerufen hatte, keine Absage erhalten. Er hatte diese Anwälte telefonisch nicht persönlich erreicht und ist, wie er vorbringt, \"nach einiger Zeit des Hinterhertelefonierens davon ausgegangen, dass wohl kein Interesse besteht\". Damit hat der\nBeklagte nicht die erforderlichen und ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um einen dieser Rechtsanwälte mit der Einlegung der Revision zu\nbeauftragen. Nachdem ein persönliches Telefongespräch mit diesen Rechtsanwälten nicht zustande gekommen war, wäre es ihm zuzumuten gewesen,\nden Rechtsanwälten das Mandat unter (rechtzeitiger) Vorlage der für die Prüfung der Mandatsübernahme erforderlichen Unterlagen - insbesondere des anzufechtenden Berufungsurteils - schriftlich anzutragen. Das hat der Beklagte\nversäumt.\n\n5 Auch die am 28. Januar 2013 noch angerufenen Rechtsanwälte O.\nsowie Rechtsanwalt Dr. S. haben die Übernahme des Mandats nicht\ngrundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass dies jetzt\nzeitlich nicht mehr möglich sei. Insoweit hat der Beklagte schon nicht dargelegt,\nwann er diese Rechtsanwälte am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Revi-\n\nsion angerufen hat und ob noch Zeit bestanden hätte, ihnen das Berufungsurteil\nper Fax oder E-Mail zuzuleiten. Es ist damit auch hinsichtlich dieser Rechtsanwälte schon nicht ersichtlich, ob sie die Übernahme des Mandats berechtigterweise abgelehnt haben, weil ihnen die erforderlichen Unterlagen, welche sie zur\nPrüfung der Übernahme des Mandats benötigt hätten, vom Beklagten nicht\nrechtzeitig zur Verfügung gestellt worden waren.\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Milger\nDr. Hessel Dr. Achilles\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2012 - 383 C 3180/11 (43) -\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2012 - 2-11 S 146/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/viii-za-4-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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