{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2013-03-12_VIII_ZR_179_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2013-03-12","aktenzeichen":"VIII ZR 179/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 179/12\nvom\n\n12. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die\nRichterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai\n2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung\nder Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 im Verhältnis zur Beklagten zu 1 hinsichtlich der Klageforderung und im Verhältnis zum\nBeklagten zu 2 hinsichtlich der Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird\nauf 126.626 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin macht mit ihrer Klage - ursprünglich auch gegen den Beklagten zu 2 - den (Netto-)Restkaufpreis von 116.626 € aus einem von den Beklagten in seinem Zustandekommen bestrittenen Kaufvertrag über ein Reise-\n\nmobil geltend. Der Beklagte zu 2 begehrt widerklagend die Rückzahlung eines\nvon ihm aus im Einzelnen streitigen Gründen angezahlten Betrages von\n10.000 €.\n\n2 Ende Februar 2010 unterzeichnete die Beklagte zu 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, eine an die Klägerin gerichtete \"Verbindliche Bestellung\" über ein Reisemobil. Nach dem Bestellformular, das unter\nder Rubrik \"Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen\" den handschriftlichen\nZusatz \"Barzahlung evtl. Leasing\" enthielt, sollte der Käufer an die Bestellung\nhöchstens drei Wochen gebunden und der Kaufvertrag abgeschlossen sein,\nwenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist schriftlich\nbestätigt oder die Lieferung ausführt. Zwischen den Parteien ist unter anderem\nstreitig, ob die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist erfolgt ist. Insoweit\nhat die Klägerin unter Vorlage eines Sendungsprotokolls, das für die Sendung\neinen \"OK\"-Vermerk enthält, geltend gemacht, der Beklagten zu 1, die jeden\nZugang bestritten hat, Anfang März 2010 den Auftrag sowohl durch Telefax als\nauch durch Brief bestätigt zu haben. Außerdem hat die Klägerin unter Antritt\nvon Zeugenbeweis behauptet, die Bestellung bereits am Tage ihrer Aufgabe\nmündlich angenommen zu haben.\n\n3 Die Vorinstanzen haben die gegen beide Beklagte auf Zahlung des\nKaufpreises gerichtete Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten zu\n2 stattgegeben, weil nicht von einem wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrages ausgegangen werden könne. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit\nihrer Nichtzulassungsbeschwerde insoweit, als sie im Verhältnis zur Beklagten\nzu 1 mit ihrer Klageforderung keinen Erfolg gehabt hat und im Verhältnis zum\nBeklagten zu 2 hinsichtlich der Widerklage unterlegen ist.\n\nII.\n\n4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils begründet.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n6 Die Klägerin habe einen Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei\nder Beklagten zu 1 nicht bewiesen. Auch das von ihr vorgelegte Sendeprotokoll\nbelege einen Zugang nicht, da die Beklagten ausreichend substantiiert und\nauch nicht erkennbar unwahr vorgetragen hätten, dass an sie abgesandte Faxe\nmehrfach nicht in den Speicher ihres Geräts gelangt und nicht ausgedruckt\nworden seien. Da dies der Beklagten zu 1 nicht als Zugangsvereitelung anzulasten sei, könne ein Zugang auch nicht fingiert werden.\n\n7 Ebenso wenig habe es einen früheren Vertragsschluss durch mündliche\nAngebotsannahme gegeben. Der dahingehend angetretene Zeugenbeweis sei\nunerheblich, weil die behauptete mündliche Annahme durch den Geschäftsführer der Klägerin angesichts der Urkundenlage unwahrscheinlich und durch den\nunter Beweis gestellten Sachvortrag nicht ausreichend belegt sei. Die Klägerin\nhabe keine Tatsachen vorgetragen, wie die Annahme erfolgt sein solle beziehungsweise woraus sie sich ergeben solle. Die vorgetragenen Tatsachen wie\nAusfüllen des Formulars, Gratulation und gemeinsames Essen seien keine eindeutigen Indizien für die Annahme. Auch die von der Klägerin zum Beleg dafür\nangeführten schriftlichen Unterlagen, dass die Beklagten später von einem\nwirksamen Vertrag ausgegangen seien, seien nicht eindeutig. Insbesondere\nergebe sich daraus nicht, dass die Bestellung mündlich angenommen worden\nsei. Dass die Beteiligten damals von einem wirksamen Vertrag ausgegangen\n\nseien, ändere nichts an der fehlenden Annahme der Bestellung durch die Klägerin.\n\n8 Zwar sei aufgrund des späteren Verhaltens der Beklagten einschließlich\ndes E-Mail-Verkehrs, der Bemühungen um eine Leasingfinanzierung und der\nBezahlung von 10.000 € davon auszugehen, dass die Übernahme des bestellten Reisemobils gewünscht gewesen sei. Sie sei jedoch nicht aufgrund des ursprünglich beabsichtigten Kaufvertrages gewünscht gewesen. Denn bevor es\nzu dessen Annahme durch die Klägerin oder zu einer Bestätigung des Geschäfts durch die Beklagte zu 1 gekommen sei, sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass ein Kauf durch die Beklagte zu 1 nicht möglich sein würde, sondern\neine Übernahme nur auf der Basis eines Leasingvertrags erfolgen könne.\n\n9 2. Der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist stattzugeben, weil\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6 und 7\nZPO). Das Berufungsgericht hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit\nRecht geltend macht - den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen\nGehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt hat, den\nentscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1\nGG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise\nzu erheben (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZR\n124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW\n2012, 382 Rn. 13; jeweils mwN).\n\n10 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig\nund erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem\nRechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in\nder Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist,\n\nwie wahrscheinlich diese Darstellung ist. Die Angabe näherer Einzelheiten ist\nnicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.\nDas Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen\nVorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen\nfür das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten\nund dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende\nPartei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen\ndie beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, aaO Rn. 6 mwN; vom 21. Juli\n2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6). Dies hat das Berufungsgericht\nverkannt.\n\n11 b) Die Klägerin hat - worauf die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend\nhinweist - bereits im ersten Rechtszug unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe unmittelbar nach der Unterschrift des Beklagten zu 2 diesem gegenüber mündlich die Annahme der Bestellung erklärt. Ob\neine solche Erklärung, die ungeachtet der ersichtlich nur zu Beweiszwecken\nvorgesehenen Schriftform zum wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrages\nausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 66/06, NJW 2009, 433\nRn. 27), abgegeben worden ist, ist durch Erhebung des angetretenen Beweises\nzu klären. Dagegen ist die Frage, ob eine solche Annahmeerklärung wahrscheinlich oder - wie das Berufungsgericht meint - angesichts der Urkundenlage\nunwahrscheinlich ist, für die Erheblichkeit und damit die Beweisbedürftigkeit des\nVorbringens der Klägerin ebenso wenig von Belang wie der vom Berufungsgericht vermisste Tatsachenvortrag, wie die Annahme erfolgt sei beziehungsweise\nworaus sie sich ergebe. Denn wie wahrscheinlich die unmittelbar wahrnehmbare Haupttatsache der Annahmeerklärung ist oder ob sie - wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint - letztlich nur auf einer Schlussfolgerung aus\n\nIndizien beruht, für deren Berücksichtigungsfähigkeit es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber schon ausgereicht hätte, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits die ernstliche Möglichkeit des logischen\nRückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bieten (BGH, Beschluss\nvom 16. Juni 2011 - V ZR 22/11, juris Rn. 10), ändert an der Erheblichkeit der\nunter Beweis gestellten Haupttatsache und ihrer Beweisbedürftigkeit nichts.\n\n12 Dementsprechend durfte das Berufungsgericht weder den Vortrag weiterer Einzeltatsachen zu der als Haupttatsache behaupteten Annahmeerklärung\nverlangen noch deren Erheblichkeit aufgrund einer Würdigung weiterer Indizien\nverneinen und dadurch den Beweisantritt zur Haupttatsache aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergehen (BGH, Beschlüsse vom 26. November\n2010 - LwZR 23/09, juris Rn. 12; vom 30. September 2010 - IX ZR 136/08, juris\nRn. 7; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10 f.; jeweils mwN). Es war vielmehr Sache des Berufungsgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und die benannte Zeugin nach allen Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erschienen, so dass die Nichtberücksichtigung des erheblichen Beweisangebots der Klägerin eine ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs\nverletzende unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung darstellt (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, aaO; vom 26. November\n2010 - LwZR 23/09, aaO; vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569\nRn. 8; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847 unter II 2 b).\nDenn ob der angetretene Beweis - wie das Berufungsgericht ersichtlich meint -\nunergiebig ist, weil die neben der Haupttatsache der Vertragsannahme vorgetragenen weiteren Tatsachen dafür keine eindeutigen Indizien bildeten, lässt\nsich im Allgemeinen erst beurteilen, wenn der Beweis zur Haupttatsache und\nerforderlichenfalls zu den weiter vorgetragenen Hilfstatsachen erhoben ist (vgl.\nBAG, Urteil vom 5. November 2003 - 5 AZR 562/02, juris Rn. 31 mwN).\n\n13 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei\nBerücksichtigung des unter Beweis gestellten Vorbringens der Klägerin zur Annahme der Bestellung zu einer anderen Beurteilung des Falles gelangt wäre, ist\ndas Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7\nZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO\nGebrauch.\n\n14 Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit\nhaben, gemäß § 139 ZPO auf einen Vortrag der Beklagten dazu hinzuwirken,\nob bei ihnen ein Empfangsjournal für das eingesetzte Faxgerät vorhanden ist\noder welche Dokumentation sie sonst auf Empfangsseite geführt haben und\nwelche Bedeutung dem beigemessen werden kann (vgl. Senatsurteil vom\n7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, WM 1995, 341 unter II 3 c; OLG Frankfurt\nam Main, IBR 2010, 267). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter zu\nprüfen haben, ob - wie von der Klägerin angeregt - nach den Umständen Anlass\nbesteht, gemäß § 142 Abs. 1 ZPO der Beklagten zu 1 eine Vorlage einer ihr\nTelefaxgerät betreffenden Empfangsdokumentation für den von der Klägerin\nbehaupteten und durch Sendebericht belegten Sendezeitraum aufzugeben (vgl.\n\ndazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 16, 18\nff.; Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25).\n\nBall Dr. Achilles Dr. Schneider\n\nDr. Fetzer Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2011 - 14 O 150/11 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2012 - 13 U 170/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-12/viii-zr-179-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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