{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2013-01-23_VIII_ZR_306_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2013-01-23","aktenzeichen":"VIII ZR 306/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVIII ZR 306/11 Verkündet am:\n23. Januar 2013\nErmel,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen\nDr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hanau vom 30. September 2011 im Kostenpunkt\nund insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr\nals 459,59 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, welches die Klägerin leitungsgebunden mit Erdgas versorgte, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von zuletzt 2.483,12 € nebst\nZinsen aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2009.\n\n2 Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. Juli 1998 einen vorformulierten Erdgasliefervertrag (Sondervertrag). Als Arbeitspreis waren 4,05 Pf/kWh\n(2,07 ct/kWh) netto vereinbart. Der Vertrag enthält eine Preisanpassungsklausel, aufgrund derer die Beklagte wiederholt ihre Preise änderte. Die Klägerin\n\nwidersprach mit Schreiben vom 12. Mai 2009 den Preisanpassungen und kündigte an, künftige Zahlungen nur unter Vorbehalt zu leisten.\n\n3 Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren (Urteil vom 5. Mai 2009 - 11 U 61/07) die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel festgestellt hat, verlangt die Klägerin die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Sie hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten\nArbeitspreis, den Rückforderungsanspruch zuletzt mit 2.483,12 € beziffert.\n\n4 Das Amtsgericht hat der dort zuletzt auf Zahlung von 2.305,31 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 2.483,12 € verurteilt.\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr\nKlageabweisungsbegehren weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als\n459,59 € verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Der Klägerin stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Sie habe im Zeitraum von Januar\n2006 bis März 2009 Zahlungen in Höhe von 2.483,12 € ohne Rechtsgrund ge-\n\nleistet. Ihrem Rückforderungsanspruch könne die Klägerin den ursprünglich\nvereinbarten Arbeitspreis zugrunde legen.\n\n8 Das vertragliche Preisänderungsrecht im Sondervertrag sei - was die\nBeklagte nicht in Abrede stelle - wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV, denn die vertragliche\nPreisanpassungsklausel enthalte eine ausdrückliche und abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung.\n\n9 Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus\neiner stillschweigenden Vereinbarung des erhöhten Preises. Denn der vorbehaltslosen Zahlung des auf der Grundlage einer unwirksamen Preisanpassungsklausel erhöhten Preises komme nicht der Erklärungswert einer stillschweigenden Zustimmung zu dem erhöhten Preis zu.\n\n10 Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung lasse sich nicht\naus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB herleiten.\nEine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht\nfüllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dies sei hier nicht der\nFall. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte nach dem Widerspruch des\nKlägers das Vertragsverhältnis habe beenden können. Denn die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung lägen bei einer Gesamtabwägung\nder Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht vor. Insoweit sei insbesondere\nzu berücksichtigen, dass Rückerstattungsansprüche wegen Verjährungseintritts\nnur für einen überschaubaren Zeitraum geltend gemacht werden könnten, so\ndass die Beklagte für die Zeit davor so gestellt werde, als wären die Preisan-\n\npassungen wirksam gewesen. Zudem trage die Beklagte als Verwenderin das\nRisiko der Unwirksamkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.\n\nII.\n\n11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden\nPunkt nicht stand. Frei von Rechtsfehlern ist zwar die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1\nSatz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis März 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des\nRückforderungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1998 vereinbarten\nAusgangspreis von 4,05 Pf/kWh (2,07 ct/kWh) netto zugrunde gelegt.\n\n12 1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen den\nParteien geschlossenen Vertrag um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag handelt und die in diesem Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel unwirksam ist.\n\n13 2. Mit Recht - und von der Revision ebenfalls unbeanstandet - hat das\nBerufungsgericht auch angenommen, dass weder in der Zahlung der abgerechneten Beträge noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der\nPreiserhöhungen eine konkludente Zustimmung der Klägerin zur Erhöhung der\nGaspreise liegt (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012,\n1865 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR\n93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 22 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW\n2011, 1342 Rn. 40 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180\nRn. 57 ff.).\n\n14 3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat die Klägerin dem\nGrunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von\nJanuar 2006 bis März 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge.\n\n15 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des\nAnspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung\n(§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das\nBerufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, dass es für alle in dem klagegegenständlichen\nZeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden\nZahlungen an einem Rechtsgrund fehlt.\n\n16 a) Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und\nbei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet\nsein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen\nder Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer\nPreisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien\nvon dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen\nim Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2\nEGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke\neingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20,\nund VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25; jeweils mwN).\n\n17 Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, ist\ndiese Lücke im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß\n§§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit\nderjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis\nübersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie diese nicht\ninnerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO\nRn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN).\n\n18 b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dieser Lösung\nnicht das - nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergangene - Urteil\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) vom 14. Juni\n2012 (Rs. C-618/10, NJW 2012, 2257 - Banco Español de Crédito) entgegen.\n\n19 aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie\n93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinbar, die es dem nationalen Gericht gestattet, \"wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag\nzwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den Inhalt dieser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber\ndem Verbraucher auszuschließen\" (EuGH, aaO Rn. 71). Eine Regelung dieses\nInhalts kennt das innerstaatliche deutsche Recht nicht. Nach § 306 Abs. 1, 2\nBGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfall der unwirksamen Klausel im Übrigen bestehen, wobei an die Stelle der unwirksamen Klausel die dispositiven\ngesetzlichen Bestimmungen treten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist dem nationalen Gericht die inhaltliche Abänderung\neiner wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die dazu\nführen würde, der Klausel mit einem (noch) zulässigen Inhalt Geltung zu verschaffen (geltungserhaltende Reduktion), verboten (vgl. grundlegend BGH, Ur-\n\nteile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 116 f.; vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48 unter II 1 a bb).\n\n20 Von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln zu\nunterscheiden ist die ergänzende Vertragsauslegung. Bei ihr geht es nicht darum, einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen,\nnoch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke\nim Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht.\n\n21 bb) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom\n12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318), bestehen gegen eine\nergänzende Vertragsauslegung - wie sie auch in verschiedenen anderen europäischen Rechtsordnungen vorgesehen ist (vgl. Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht\nder Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8) - keine europarechtlichen Bedenken, da in der Richtlinie 93/13/EWG nicht geregelt ist, unter\nwelchen Voraussetzungen der Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortgilt.\nDem ist auch die Literatur einhellig gefolgt (Grabitz/Hilf/Pfeiffer, aaO; Münch-KommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 4; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/\nHensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 4c; Wolf in Wolf/Lindacher/\nPfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Art. 6 RL Rn. 7; vgl. auch Erman/Roloff, BGB,\n13. Aufl., § 306 Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten\nEntscheidung des Gerichtshofs. Denn nach dieser Entscheidung ist mit Art. 6\nder Richtlinie 93/13/EWG nur eine geltungserhaltende Reduktion unvereinbar,\nnicht aber eine ergänzende Vertragsauslegung.\n\n22 Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist es den Gerichten verboten, \"durch\nAbänderung des Inhalts\" der missbräuchlichen Klausel den Vertrag anzupassen\n(EuGH, aaO Rn. 65, 69, 71, 73). Eine solche Abänderung des Inhalts der Klausel entspricht im deutschen Recht einer geltungserhaltenden Reduktion.\n\n23 Zudem betont der Gerichtshof, dass ohne eine strikte Nichtanwendung\nder unwirksamen Klausel Gewerbetreibende versucht sein könnten, diese Klauseln gleichwohl zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag durch die\nGerichte im erforderlichen Umfang angepasst werde. Hierdurch würde das Ziel\nder Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln \"ein Ende zu setzen\",\nunterlaufen (EuGH, aaO Rn. 68 f.). Dies ist auch die Begründung für das Verbot\nder geltungserhaltenden Reduktion im deutschen Recht (vgl. BGH, Urteile vom\n17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, aaO; vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82,\naaO).\n\n24 cc) Um eine solche verbotene Klauselanpassung im Wege der geltungserhaltenden Reduktion handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung indes nicht. Während die Klauselanpassung die\nPreisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzeskonformen Inhalt - aufrechterhalten will, setzt die ergänzende Vertragsauslegung\ndie unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden\nKlausel voraus. Denn nur dann besteht eine dem Regelungsplan der Parteien\nwidersprechende Lücke im Vertrag, die durch Auslegung geschlossen werden\nkann.\n\n25 Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht in Betracht kommt,\nan die Stelle der unwirksamen - den Vertragspartner des Klauselverwenders im\nSinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden - Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung\ngleichen Inhalts zu setzen. Dem entsprechend hat der Senat in den bereits entschiedenen Fällen die wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln\nlückenhaften Verträge nicht um eine Preisanpassungsregelung mit abweichendem - angemessenem - Inhalt ergänzt, sondern unter Zugrundelegung des vollständigen Wegfalls der unangemessenen Preisanpassungsklauseln darauf abgestellt, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden\n\nAbwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart\nhätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (Senatsurteil vom 14. März 2012\n- VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24). Das hierbei gewonnene Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung lässt den Inhalt der unangemessenen Preisanpassungsklauseln und deren Unwirksamkeit unberührt; es ergänzt den Vertragsinhalt vielmehr auf der Rechtsfolgenseite um eine Regelung, die gerade deswegen erforderlich ist, weil das unangemessen ausgestaltete einseitige Preisanpassungsrecht vollständig entfällt und dadurch im Vertragsgefüge eine Lücke\nentsteht, die zu einem nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien\nuntragbaren Ergebnis führen würde.\n\n26 dd) Im Übrigen entspricht die vom Senat vorgenommene ergänzende\nVertragsauslegung der Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG.\n\n27 Ziel der Richtlinie ist es, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen\n(EuGH, aaO Rn. 63). Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien in den\nBlick zu nehmen, um die angestrebte Ausgewogenheit der Interessen der Vertragsparteien zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C-453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 31 f. - Pereničová und Perenič, unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 29. November 2011 - C-453/10, BeckRS 2011, 81770 Rn. 63).\n\n28 (1) Die von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG geforderte materielle\nAusgewogenheit kann in der vorliegenden Konstellation nicht alleine durch den\nWegfall der unwirksamen Bestimmung über das Preisanpassungsrecht auch für\ndie Vergangenheit wiederhergestellt werden. Denn da die Parteien durch die\nVereinbarung der Preisanpassungsklausel nicht von einer dispositiven Norm\n\nabgewichen sind, steht dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiellrechtlicher Regelungen eines Preisanpassungsrechts nicht zur Verfügung. Zu\nden gemäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle einer unwirksamen Vertragsbestimmung\nden Inhalt des Vertrages regelnden \"gesetzlichen Vorschriften\" des insoweit\nmaßgeblichen nationalen deutschen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni\n2012 - Rs. C-618/10, aaO Rn. 72; ferner EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - Rs.\nC-237/02, NJW 2004, 1647 Rn. 21 - Freiburger Kommunalbauten) gehört aber\nauch die ergänzende Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 1. Februar 1984\n- VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75), die ebenfalls eine materielle Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen sicherstellt und es zugleich ermöglicht, grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten\n(vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C-453/10, aaO Rn. 31). Denn die\nergänzende Vertragsauslegung orientiert sich nicht nur an dem hypothetischen\nParteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben\nund führt zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO mwN).\n\n29 (2) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung\ndes Senats (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) findet die ergänzende Vertragsauslegung nicht in jedem Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel\nin einem Energielieferungsvertrag, sondern nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen Anwendung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem\nWegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives\nGesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das\nVertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil\nvom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN). Diese Voraussetzungen hat der Senat in einer Reihe von Fällen verneint, die dadurch\ngekennzeichnet waren, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in\n\nder Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden\nzukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm\nvertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen\n(vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22 mwN).\n\n30 Der Senat nimmt jedoch - unter Berücksichtigung der weiteren Umstände\ndes Einzelfalls (vgl. BVerfG, aaO) - eine nicht mehr hinnehmbare Störung des\nVertragsgefüges dann an, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf\nbasierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die\nUnwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteil vom\n14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23). In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des\nEnergieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer\nfür beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteil vom 14. März\n2012 - VIII ZR 113/11, aaO), so dass nur die ergänzende Vertragsauslegung zu\neiner die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung\nführt und das von der Richtlinie verfolgte Ziel gewährleistet, Ausgewogenheit\nzwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit\ndes Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteile vom\n15. März 2012 - Rs. C-453/10, aaO Rn. 28, 31; vom 14. Juni 2012 - Rs. C-618/10, aaO Rn. 40; jeweils mwN).\n\n31 (3) Ohne die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung\nin derartig gelagerten Fällen könnte sich der Energieversorger - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG,\naaO) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis\nfür ihn eine unzumutbare Härte darstelle, wenn der bei dem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr\n\nkostendeckend ist. Dies hätte gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des\nLiefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit\nnach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre. Hierbei wäre die materielle\nAusgewogenheit der beiderseitigen Leistungen indes nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung.\n\n32 c) In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall\nFolgendes:\n\n33 Die Klägerin kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht\nden im Jahre 1998 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit auch\nnicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin\nden Preiserhöhungen zunächst nicht widersprochen, sondern die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen bis in das Jahr 2009 ohne Beanstandungen\nhingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines\nÜbergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteile vom\n14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32;\nvom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39; Senatsbeschluss vom\n7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jeweils mwN) - in Erwägung zu ziehen. Soweit die Revisionserwiderung meint, dass die Beklagte bereits zuvor\ndurch Widersprüche oder Klagen anderer Kunden Veranlassung gehabt hätte,\nauch den mit der Klägerin geschlossenen (Norm-)Sonderkundenvertrag zu\nkündigen, verkennt sie, dass Anlass zur Kündigung des individuellen Gasliefervertrages für den Versorger erst besteht, wenn er wegen eines Widerspruchs\nim konkreten Vertragsverhältnis Anlass hat, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23; VIII ZR 93/11, aaO\nRn. 28).\n\n34 Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten\nPreis festgehalten werden.\n\n35 Welchen Arbeitspreis die Klägerin ihrem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt daher davon ab, wann ihr die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch der Klägerin noch rechtzeitig vor\nAblauf von drei Jahren erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem\nStandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.\n\nIII.\n\n36 Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision\nangegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nBall Dr. Milger Dr. Hessel\n\nDr. Fetzer Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nAG Gelnhausen, Entscheidung vom 23.12.2010 - 52 C 447/10 -\nLG Hanau, Entscheidung vom 30.09.2011 - 2 S 18/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/viii-zr-306-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/viii-zr-306-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:11.121878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-23/viii-zr-306-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. Zivilsenat","date":"2013-01-23","dockets":["VIII ZR 306/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2013-01-23_VIII_ZR_306_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 306/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-23/viii-zr-306-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hanau vom 30. September 2011 im Kostenpunkt\nund insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr\nals 459,59 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/157","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"157","label":"§ 157 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/306","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"306","label":"§ 306 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":3},{"id":"rl-93-13-ewg/6","law":"rl-93-13-ewg","abbreviation":"RL 93/13/EWG","ref":"6","label":"Art 6 RL 93/13/EWG","mentions":3},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":2},{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:00:11.121878+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}