{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2012-06-27_VIII_ZR_162_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-06-27","aktenzeichen":"VIII ZR 162/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 162/11\n\nvom\n\n27. Juni 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel\nsowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider\n\nbeschlossen:\n\nDas vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu\neiner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in\ndem dort anhängigen Verfahren C-359/11 ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den\nBeklagten seit 1979 leitungsgebunden mit Erdgas. Sie änderte den Arbeitspreis\nfür das von ihr gelieferte Gas inzwischen mehrfach; der Beklagte erhob hiergegen ab Juli 2005 Widerspruch. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung\nrückständiger Entgeltforderungen begehrt. Der Beklagte hat widerklagend unter\nanderem beantragt festzustellen, dass von der Klägerin zwischen Mai 2002 und\nJanuar 2007 vorgenommene Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sind.\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.\nDie Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\n2 Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - den Beklagten\nals Tarifkunden qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der\nKlägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2\nAVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe. Die Preisänderungen bis Dezember 2004 seien nicht mehr auf ihre Billigkeit zu überprü-\n\nfen, da der Beklagte ihnen nicht innerhalb angemessener Zeit widersprochen\nhabe. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen ab Januar 2005\nhat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als billig\nim Sinne des § 315 BGB angesehen.\n\n3 Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Qualifikation des\nVertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im\nTarifkundenverhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4\nAVBGasV beziehungsweise § 5 GasGVV den europarechtlichen Transparenzvorgaben genügen. Letztlich erhebt der Beklagte Einwände gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsprüfung.\n\nII.\n\n4 Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen\nVerfahren C-359/11 auszusetzen.\n\n5 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren\nVIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im\nFolgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß\nArt. 267 AEUV vorgelegt:\n\nIst Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der\nRichtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen,\ndass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr\nAnlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht\n\nwiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich\ndurch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten\ngeänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?\n\n6 2. Diese Frage hält der Senat auch im vorliegenden Fall für entscheidungserheblich.\n\n7 3. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten\nFrage kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3\nAEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde\njedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (vgl. hierzu BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Hieran ändert nichts,\ndass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C-359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den Rechtssachen C-8/11 und C-92/11 ausgesetzt hat.\n\n8 Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162,\n373, 378). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein\ngrundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten\n(BPatG, GRUR 2002, 734). Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO), genügt es, wenn dort über eine\nklärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und\nentschieden wird.\n\n9 4. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren\ngemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl.\nSenatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris, und VIII ZR\n158/11, juris, jeweils mwN).\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Hessel\n\nDr. Achilles Dr. Schneider\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2008 - 34 O (Kart) 170/06 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI-2 U (Kart) 13/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-27/viii-zr-162-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-27/viii-zr-162-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:10.587074+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-27/viii-zr-162-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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