{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2012-06-12_VIII_ZB_80_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-06-12","aktenzeichen":"VIII ZB 80/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 80/11\n\nvom\n\n12. Juni 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der\n9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. Juli 2011 wird\nauf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 748,86 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte wendet sich im\nWege der Widerklage gegen eine (angebliche) Monopolstellung des Klägers auf\nder Insel H. und verlangt Zahlung wegen Mangelhaftigkeit mehrerer\nvom Kläger gelieferter Gegenstände.\n\n2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Mit vom ihm selbst verfasstem, als \"Berufungsschrift\" überschriebenem Schriftsatz vom 14. Juni 2011\n(Dienstag nach Pfingstmontag), der bei dem Berufungsgericht am selben Tag\neingegangen ist, hat der Beklagte beim Landgericht Berufung gegen das Urteil\n\ndes Amtsgerichts eingelegt und diese begründet. Der Schriftsatz enthält unter\nanderem folgende Ausführungen:\n\n\"Als Beklagter […] bitte ich hinsichtlich dieser Berufung um Fristverlängerung,\nbis sich ein Rechtsanwalt zur Akte legitimiert. Und weise des Weiteren auf die\nNotwendigkeit einer anwaltlichen Ausarbeitungszeit für die ausstehende Berufungs-Formulierung hin.\n\nBegründung zur Fristverlängerung: Dem Beklagten ist bekannt, dass vor dem\nLandgericht Anwaltszwang besteht. Es ist ihm in der Berufungsfrist jedoch nicht\ngelungen, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, der den umfänglichen\nFall zu übernehmen bereit wäre. Zur eigentlichen Sache kann insoweit lediglich\neine vorläufige Begründung abgegeben werden. In diesem Sinne ist die nachfolgende Begründung zur Sache zu verstehen: […].\"\n\n3 Nach einem dem Beklagten am nächsten Tag erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf den vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang, auf\ndie Dauer der Berufungsfrist und auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen\nBeauftragung eines Rechtsanwalts hat Rechtsanwältin M. mit Schriftsatz\nvom 27. Juni 2011, eingegangen beim Berufungsgericht am darauffolgenden\nTag, die Vertretung des Beklagten angezeigt, Berufung gegen das Urteil des\nAmtsgerichts eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Berufungsfrist beantragt.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 12. Juli 2011 zurückgewiesen\nund die Berufung nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen durch\nBeschluss vom 22. August 2011 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen den erstgenannten Beschluss wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Verfahren\nVIII ZB 84/11 ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt.\n\nII.\n\n5 1. Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig,\nweil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n6 a) Allerdings gibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses Anlass zu Bedenken, soweit das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Berufung mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe letztlich darauf, dass der Beklagte nach der\nBeendigung des Mandats durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten\nkeinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Von einer unverschuldeten Versäumnis einer Rechtsmittelfrist könne aber lediglich dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Partei, was der Beklagte hier aber\nnicht vorgetragen habe, wegen Mittellosigkeit außerstande sei, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung (und Begründung) eines Rechtsmittels zu beauftragen. Ansonsten falle die Beauftragung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts\nin die Risikosphäre der Partei.\n\n7 b) Nach der vom Berufungsgericht insoweit nicht erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber einer Partei, welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen\nWiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, welche aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und\ndeshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar\n2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, da es an einem\nWiedereinsetzungsgrund fehlt.\n\n8 aa) Dabei sind, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend\nmacht, die eingangs erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang zu sehen, der dadurch gekennzeichnet\nist, dass der Beklagte an das Berufungsgericht nicht mit einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) herangetreten ist. Die Ausführungen\ndes Berufungsgerichts sind daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen, dass das Berufungsgericht einen von der oben\ngenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz\nbilden wollte.\n\n9 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei,\nwelche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung\nbereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar\n2011 - IX ZA 2/11, aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt, so dass es im Ergebnis\nauch unschädlich ist, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt\nnicht befasst hat. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei\ndem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 24. August\n2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3) - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris\nRn. 4; vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO,\n29. Aufl., § 78b Rn. 4; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang,\n\nwelche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats\nnicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO).\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat daher im\nErgebnis zutreffend auch davon abgesehen, eine Umdeutung des wegen des\nAnwaltszwangs unwirksamen Berufungsfristverlängerungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorzunehmen. Denn eine\nUmdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, aaO Rn. 8). Daran fehlt es\nhier.\n\n10 2. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6\nSatz 3 ZPO).\n\n11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBall Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 -\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 12.07.2011 - 9 S 65/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-12/viii-zb-80-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-12/viii-zb-80-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:10.558397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-12/viii-zb-80-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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