{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2011-09-27_VIII_ZR_12_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2011-09-27","aktenzeichen":"VIII ZR 12/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 12/11\n\nvom\n\n27. September 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten\ndurch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a\nSatz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1\nZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.\n\n2 Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11 und VIII ZR 25/11, unter 1 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt). Der vorliegende Fall weist keinen\ndarüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.\n\n3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil\nhält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n4 a) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung\nherleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht\nfüllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen\nnicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge\nvöllig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom\n9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1322 Rn. 38; vom 13. Januar\n2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN).\n\n5 Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagten steht gemäß § 6 der Vertragsbedingungen das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten\njeweils zum Ende des Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den\nbestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil\nvom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN).\n\n6 Der Kläger hat bereits am 28. Dezember 2004 der ersten streitgegenständlichen Preiserhöhung widersprochen und sodann auch gegen alle weiteren Preiserhöhungen Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb\nAnlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages - etwa mit\ndem Ziel der Rückkehr in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um\nauf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die\nRevision demgegenüber anführt, der Kläger habe sich nur gegen die Billigkeit\nder Preiserhöhungen gewandt, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende\nBewertung. Auf die tatsächlichen oder von der Beklagten vermuteten Gründe\nfür den Widerspruch kommt es nicht an.\n\n7 Soweit die Beklagte geltend macht, bei Bestätigung des Berufungsurteils\nhabe sie massenhaft Rückforderungsansprüche zu erwarten, die existenzbedrohende Verluste zur Folge hätten, kann dahinstehen, ob diesem Umstand\nfür die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli\n2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR\n246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn die Beklagte führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.\n\n8 b) Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen\ndes § 306 Abs. 3 BGB nicht vor. Eine Gesamtnichtigkeit nach § 306 Abs. 3\nBGB kommt nur dann in Betracht, wenn durch die unwirksame Klausel eine\nLücke verbleibt, die weder durch dispositives Recht noch durch ergänzende\nVertragsauslegung geschlossen werden kann, und das Festhalten am Vertrag\neine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt (vgl. BGH, Urteile vom\n30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 155 ff.; vom 8. Mai 2007\n- KZR 14/04, NJW 2007, 3568 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall (vgl. oben 2\na).\n\n9 c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht\nhabe rechtsfehlerhaft die von der Beklagten geltend gemachte Entreicherung\ngemäß § 818 Abs. 3 BGB verneint. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen steht § 818 Abs. 3 BGB dem Bereicherungsanspruch des Klägers nicht\nentgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris\nRn. 12). Die Beklagte kann sich vorliegend schon deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen\nFeststellungen des Berufungsgerichts seit seinem Widerspruch vom 28. Dezember 2004, mit dem er sich erstmals gegen die Preiserhöhungen der Beklagten wandte, die weiteren Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung\n\nstellte. Dem hat - entgegen der Ansicht der Revision - die Beklagte nicht widersprochen. Hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen für eine Zurückweisung des Vorbehalts zeigt die Revision nicht auf. Dem insoweit angeführten\nVortrag der Beklagten lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass diese den Kläger auf ihre Rechtsansicht zum Bestand der Forderung hinwies. Dass darin zugleich eine Zurückweisung der nur unter dem Vorbehalt des Bestandes der\nSchuld geleisteten Zahlung liegt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1983\n- VIII ZR 315/81, NJW 1983, 1111 unter II 3; vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87,\nNJW 1989, 161 unter 2 e), ist nicht ersichtlich. In diesem Fall hindert § 820\nAbs. 1 Satz 1 BGB analog die Anwendbarkeit des § 818 Abs. 3 BGB (BGH,\nUrteile vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05, NJW 2006, 286 unter II 3; vom\n8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 e).\n\n10 e) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auch\nnicht als verwirkt angesehen. Die Verwirkung eines Rechts setzt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass zu dem Umstand des\nZeitablaufs (Zeitmoment) besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st.\nRspr., z.B. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253\nRn. 19; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290,\n298). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision insoweit nicht\nauf. Schon aus dem Inhalt des Widerspruchsschreibens ergibt sich vielmehr\ndeutlich, dass der Kläger mit der Preiserhöhung nicht einverstanden war und\ndeshalb künftige Zahlungen nur unter Vorbehalt leistete.\n\n11 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nBall Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Euskirchen, Entscheidung vom 30.03.2010 - 17 C 1059/09 -\nLG Bonn, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 S 124/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-27/viii-zr-12-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-27/viii-zr-12-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:09.332242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-09-27/viii-zr-12-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. Zivilsenat","date":"2011-09-27","dockets":["VIII ZR 12/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2011-09-27_VIII_ZR_12_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.09.2011 – VIII ZR 12/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-09-27/viii-zr-12-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten\ndurch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/306","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"306","label":"§ 306 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/820","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"820","label":"§ 820 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:00:09.332242+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}