{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2011-03-30_VIII_ZR_99_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"VIII ZR 99/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVIII ZR 99/10 Verkündet am:\n30. März 2011\nErmel,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 30. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen\nDr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin schloss am 4./11. Dezember 2006 unter Vermittlung des\nAutohauses T. Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus T. )\nmit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen Pkw VW Touran 2.0 TDI mit\neiner Laufzeit von 54 Monaten. Die von der Klägerin monatlich zu erbringenden\nLeasingraten beliefen sich zunächst auf 498 € brutto (16 % Umsatzsteuer) und\nab 1. Januar 2007 auf 510,88 € (19 % Umsatzsteuer).\n\n2 Am 9. Dezember 2006 traf die Klägerin zudem mit der H.\n, L. , (im Folgenden H. ) eine als \"Werbevertrag\" bezeichnete\nVereinbarung. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich H. als Gegenleistung\nfür die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines monatlichen \"Werbekostenzuschusses\" an die Klägerin. Die näheren Einzelheiten\n\nsind unter §§ 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei die Klägerin als\nWerbepartner bezeichnet wird:\n\n\"§ 5 Höhe des Werbekostenzuschusses\n\n(1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehens-/Leasingrate in Höhe von\n\n€ 498,00 (i.W.: € vierhundertachtundneunzig) [zu zahlen].\n\n(2) Der Werbepartner erhält eine monatliche Pauschale von 498,00 €.\nDieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Nettobetrag von 498,00 €,\nzuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 0 % 0,00 €.\n\nDie 1. Zahlung beginnt am: 01. März 2007\n(3) Angabe der Umsatzsteuernummer: (nur bei Gewerbe)\n\n§ 6 Fälligkeit des Werbekostenzuschusses\n(1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende fällig.\n\n(2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der\nBelastung der Darlehensrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des\nWerbepartners: (…).\n\n(3) Bei der Variante \"Empfehlung für mindestens 3 neue Kunden\" tritt H. in Vorleistung. Die Empfehlung soll in den nächsten 24 Monaten zum Abschluss gebracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erfüllt, wenn auf den jeweiligen\nneuen Kunden das Auto zugelassen ist.\"\n\n3 Vor Abschluss dieser Verträge war die Klägerin von einem anderen Leasingkunden über ein Geschäftsmodell unterrichtet worden, bei dem über das\nAutohaus T. Leasingfahrzeuge zu günstigen Konditionen bereitgestellt würden und die Leasingraten teilweise durch einen mit einem Drittunternehmen\nabzuschließenden Vertrag refinanziert werden könnten.\n\n4 Die Klägerin führte dem Autohaus T. drei neue Kunden zu, die ebenfalls ein Fahrzeug leasten und \"Werbeverträge\" mit der H. abschlossen. Die\nH. erstattete der Klägerin im Zeitraum von März bis einschließlich Oktober\n2007 Monatsraten in Höhe von jeweils 510,88 €. Danach stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 24. Juni und vom 10. Juli 2008 erklärte die Klägerin\ndie Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.\n\n5 Die Klägerin macht die Rückzahlung der erbrachten und bislang unter\nVorbehalt weiter entrichteten Leasingraten sowie einer geleisteten Sonderzahlung von 2.500 € abzüglich gezogener Nutzungen geltend, wobei sie ihre Rückforderung unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile zuletzt auf\n15.586,09 € beziffert hat. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die erklärte Anfechtung wirksam beendet worden sei und\ndass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug\nbefinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete\nBerufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Die Klägerin könne eine Rückabwicklung des Leasingvertrags und die\ndaneben beantragten Feststellungen unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verlangen.\n\n9 Die von ihr ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung sei unwirksam, weil keine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Dabei bedürfe die Frage, ob die Klägerin vom Geschäftsführer des Autohauses T. oder einem Mitarbeiter der\nH. über das von vornherein absehbare Scheitern der Refinanzierung der\nLeasingraten als \"Schneeballsystem\" getäuscht worden sei, keiner abschließenden Klärung. Denn diese Personen seien, soweit ihre Handlungen die Refinanzierung des Leasinggeschäfts durch den abgeschlossenen \"Werbevertrag\"\nbeträfen, nicht als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten,\nsondern als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB tätig geworden. Der Vertreter der H. habe weder im Auftrag der Beklagten gehandelt noch sei er mit\ndem Abschluss des Leasingvertrags befasst gewesen. Auch das Verhalten des\nGeschäftsführers der Lieferantin müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Denn Erklärungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypischer Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer beträfen, seien dem\nLeasinggeber regelmäßig nicht zuzurechnen, weil sie außerhalb des dem Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien. Etwaige\nPflichtverletzungen des Geschäftsführers des Autohauses T. im Zusammenhang mit der Refinanzierung könnten daher nicht der Beklagten angelastet\nwerden. Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen. Denn der seinerzeit entschiedene\nFall weise im Tatsächlichen entscheidende Unterschiede zum Streitfall auf. Davon abgesehen, dass in dem bereits höchstrichterlich entschiedenen Fall Personenidentität zwischen Lieferantin und Sponsoringunternehmen bestanden\nhabe, habe die Beklagte - anders als der Leasinggeber in dem früheren Fall -\n\nbei Abschluss des Leasingvertrags keine Kenntnis davon besessen, dass der\nLeasingnehmer den Vertrag nur wegen der mit dem Zusatzvertrag angestrebten\nKostenneutralität abgeschlossen habe.\n\n10 Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Sittenwidrigkeit des \"Werbevertrags\". Denn der Beklagten sei\neine sich etwa aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts folgende Sittenwidrigkeit nicht zurechenbar. Dies gelte ungeachtet dessen, ob beide Verträge als\neinheitlicher Vertrag im Sinne des § 139 BGB anzusehen seien. Denn eine Zurechnung einer Kenntnis der Sittenwidrigkeit des dem \"Werbevertrag\" zugrunde\nliegenden Finanzierungssystems könne nur nach § 166 BGB erfolgen. Danach\nscheide eine Zurechnung von Kenntnissen der Verantwortlichen der H. von\nvornherein aus, da die Beklagte nicht mit einer Einschaltung der H. habe\nrechnen müssen. Auch eine Zurechnung des Wissens des Autohauses T.\noder dessen Geschäftsführers komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem\n\"Werbevertrag\" um eine außerhalb des übertragenen Pflichtenkreises liegende,\natypische Sondervereinbarung handele.\n\n11 Ansprüche könne die Klägerin auch nicht aus §§ 358, 359 BGB herleiten.\nDabei könne dahin stehen, ob diese Vorschriften gemäß § 500 BGB [aF] auch\nauf Finanzierungsleasingverträge anwendbar seien. Denn eine entsprechende\nAnwendung der Regelungen in §§ 358, 359 BGB komme schon deshalb nicht in\nBetracht, weil diese neben einem Finanzierungsvertrag einen Vertrag voraussetzten, der die Lieferung einer Ware zum Gegenstand habe. Damit sei die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Außerdem fehle es auch hier an den\nVoraussetzungen einer Wissenszurechnung analog § 166 BGB.\n\n12 Schließlich stünden der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche\nnach §§ 280, 278, 311 BGB wegen Verletzung eigener oder der Beklagten zu-\n\nzurechnender Aufklärungs- und Prüfungspflichten zu, aus denen die Klägerin\ndie Rückabwicklung des Leasingvertrags herleiten könnte. Eine Zurechnung\nmöglichen Fehlverhaltens des Autohauses T. oder seines Geschäftsführers\nnach § 278 BGB scheide im Hinblick auf die Einordnung des Werbevertrags als\natypische Sondervereinbarung aus. Auch eigene Prüfungs- oder Hinweispflichten habe die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht verletzt.\n\n13 Soweit die Klägerin neben ihrer Leistungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit des Leasingvertrages und des Annahmeverzugs der Beklagten\nverlange, seien diese Anträge zwar zulässig, blieben in der Sache jedoch aus\nden bereits beim Zahlungsbegehren angeführten Gründen ohne Erfolg.\n\nII.\n\n14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist\ndaher zurückzuweisen.\n\n15 Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf\nRückzahlung der geleisteten Leasingraten und der erbrachten Sonderzahlung\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus §§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2,\n§ 280 Abs. 1, § 278 BGB verneint. Rechtsfehlerfrei hat es auch das auf Feststellung der Unwirksamkeit des Leasingvertrags und des Annahmeverzugs der\nBeklagten gerichtete Begehren der Klägerin abgewiesen. Die Rechtswirksamkeit des Leasingvertrags vom 4./11. Dezember 2006 ist weder durch die gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch\naus sonstigen Gründen entfallen. Auch kann die Klägerin nicht verlangen, gemäß § 249 BGB so gestellt zu werden, als ob der Leasingvertrag nie zustande\ngekommen wäre.\n\n16 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des\nLeasingvertrags nach §§ 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte die\nKlägerin nicht selbst zum Abschluss des \"Werbevertrags\" bewogen oder durch\neigene Erklärungen bei der Klägerin eine unzutreffende Einschätzung über die\nmit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die\nBeklagte auch nicht ein mögliches arglistiges Verhalten des Autohauses T.\nund dessen Geschäftsführers oder der H. nach § 123 BGB zurechnen lassen.\n\n17 a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstreitig vom Zustandekommen eines \"Werbevertrags\" und der in diesem Zusammenhang möglicherweise von der Lieferantin oder deren Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung der Klägerin keine Kenntnis besaß, kann ihr ein\nsolches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus\nT. oder dessen Geschäftsführer hierbei nicht als Dritte im Sinne von § 123\nAbs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der\ntäuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als\ndessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt (Senatsurteile vom\n28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen\nentsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278\nBGB gefordert werden (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR\n160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). Ob sie\nvorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen\nGesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt\nwerden (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter\nII 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO).\n\n18 aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in\nZweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Klägerin als Repräsentanten\neingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zu Refinanzierungszwecken abgeschlossenen \"Werbevertrag\" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht\nerkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von\neinem Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung\ndes vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II\n4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von\nihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom\n20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der\nFall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein\nkausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).\n\n19 (1) So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen\nin den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus T. die\nSoftware für die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonderzahlungen einschließlich der Dateien mit den Antragsformularen überlassen, es\nmit der Aushandlung der Vertragsmodalitäten betraut und es mit einer Inkassovollmacht für Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit\naber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu Se-\n\nnatsurteile vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II\n2 c aa; vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO), nicht dagegen die Aufgabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant\nregelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der\nLeasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar\n1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3).\n\n20 (2) Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts,\ndass die ihr für den Fall des Abschlusses eines \"Werbevertrags\" in Aussicht\ngestellte Erstattung der Leasingraten durch die H. ausschlaggebend dafür\ngewesen sei, sich für ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht\neines Außenstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der H.\npraktizierte Geschäftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten\nin keinem inhaltlichen Zusammenhang stand.\n\n21 Weder das Antragsformular noch die \"Leasingbestätigung\" enthalten einen Hinweis auf den Abschluss eines \"Werbevertrags\" mit H. . Die Revision\nwill der Beklagten das Verhalten des Autohauses schon deswegen uneingeschränkt zurechnen, weil dieses bei der Anbahnung des Leasingvertrags als\nRepräsentant der Beklagten auftrat. Diese Sichtweise berücksichtigt jedoch\nnicht, dass eine Zurechnung des Verhaltens eines Repräsentanten nur innerhalb des ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereichs erfolgen\nkann. Bei dem vom Autohaus T. praktizierten \"Geschäftsmodell\" handelt es\nsich aber nicht um eine in den Pflichtenkreis der Beklagten fallende Aufgabe.\nDie an dem \"Werbevertrag\" nicht als Vertragspartnerin beteiligte Beklagte muss\n\nsich daher das praktizierte \"Geschäftsmodell\" nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses T. zurechnen lassen (vgl. hierzu auch\nSenatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II\n2 a; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 154 f.).\n\n22 bb) Ein mögliches arglistiges Verhalten des Geschäftsführers des Autohauses ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagengeschäft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG (heute § 358 BGB) eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt\nzurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den\nDarlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten kann (BGH, Urteile vom 25. April\n2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29; vom 10. November 2009 - XI ZR\n252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 24; vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, NJW\n2010, 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und \"Werbevertrag\" bilden jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein verbundenes\nGeschäft im Sinne von § 359 Abs. 1, § 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 500\nBGB aF (mit Wirkung zum 11. Juni 2010 aufgehoben durch das Gesetz vom\n29. Juli 2009 zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen\nTeils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über\ndas Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. I S. 2355). Die in § 500 BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher setzt\nnämlich voraus, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass\ndas Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient\nund beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8. Juli\n2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am\n\nVorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H.\n(\"Werbekostenzuschüsse\") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern\nvon dieser gegen \"Empfehlung\" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl.\nauch Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass\ndurch die \"Werbekostenzuschüsse\" der H. die von der Klägerin zu zahlenden\nLeasingraten \"refinanziert\" werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge im Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009\n- VIII ZR 327/08, aaO).\n\n23 cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte müsse sich das\nHandeln des Geschäftsführers des Autohauses T. jedenfalls insoweit zurechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des \"Werbevertrags\" in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorgetäuscht habe. Denn\nauch insoweit ist der Geschäftsführer des Autohauses nicht als Repräsentant\noder Vertrauensperson der Beklagten aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss\neines \"Werbevertrags\" stand - wie bereits unter II 1 a aa ausgeführt - nicht in\neinem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den\ndem Autohaus von der Beklagten übertragenen Aufgaben. Für eine mögliche\nVortäuschung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt nichts anderes. Insbesondere obliegt dem Leasinggeber - entgegen der Auffassung der Revision -\nnicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im\nFalle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventionsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden Vereinbarungen nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB\nwürden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sein\nLieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur\nSubventionierung der Leasingraten anträgt.\n\n24 b) Die Beklagte muss sich schließlich auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten der H. oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten in Erscheinung getreten wären, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren Tätigwerden der Beklagten aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufmännischer Lebenserfahrung habe damit rechnen müssen, dass das Autohaus T. \"Untervermittler\" einschalten werde. Diese Rüge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg,\nweil sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht des Autohauses als Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen zur Anbahnung des \"Werbevertrags\" bedient hat und die H. oder deren Mitarbeiter in die Anbahnung des Leasingvertrags nicht eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des Tätigwerdens\nweiterer Personen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02,\nNJW 2004, 2156 unter II 2 d (5) mwN) stellt sich damit nicht.\n\n25 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,\neine mögliche Nichtigkeit des \"Werbevertrags\" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 mwN)\nführe nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts.\n\n26 a) Zwar können auch selbständige Vereinbarungen unter bestimmten\nUmständen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen mit der Folge, dass die\nNichtigkeit eines der Verträge gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren\nUrkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und\nan ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BGH, Urteile vom\n20. Mai 1966 - V ZR 214/64, WM 1966, 899 unter IV 2; vom 30. April 1976\n- V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 unter II 1; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91,\nNJW 1992, 3237 unter A I 1 b; jeweils mwN). Die Verknüpfung mehrerer Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber voraus, dass sie nach\n\ndem Willen der Vertragsschließenden nicht für sich allein gelten, sondern miteinander \"stehen und fallen\" sollen (so genannter \"Einheitlichkeitswille\"; vgl.\nBGH, Urteile vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 13; vom\n20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom\n19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 98; vom 24. Oktober 2006\n- XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer\nder Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der\nandere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag\nvorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43,\n49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli\n2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer\nrechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für\nsich allein nicht (BGH, Urteile vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom\n9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 unter II 1 b, insoweit in BGHZ\n110, 230 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, aaO). Ob\ngemessen an diesen Grundsätzen ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne\ndes § 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des\nParteiwillens festzustellen (BGH, Urteile vom 30. April 1976 - V ZR 143/74,\naaO; vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 19. Februar 1998\n- III ZR 169/97, aaO; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131\nRn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung\nbegründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen\n(BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 9. Juli 1992\n- IX ZR 209/91, aaO).\n\n27 b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Revision\nnicht davon auszugehen, dass Leasing- und \"Werbevertrag\" jeweils Teil eines\neinheitlichen Rechtsgeschäfts wären mit der Folge, dass eine mögliche Nichtig-\n\nkeit des \"Werbevertrags\" (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gemäß § 139 BGB auch\nzur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts führen würde. Zwar kann eine solche\nrechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der\nVermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts den\nAbschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und\ndem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Daher hat\nder Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB)\nder beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit\nder beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist\n(Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).\n\n28 So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach\nden unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass\nder Klägerin unter Hinweis auf die Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts der\nAbschluss eines \"Werbevertrags\" mit der H. angetragen worden war. Ihr ist\nauch nicht das Wissen des Geschäftsführers des Autohauses T. in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist\nbei der Vermittlung des \"Werbevertrags\" nicht als deren Wissensvertreter tätig\ngeworden. Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer auch insoweit\neine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und\nhierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom\n1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO\nunter II 3). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nicht der Fall.\nMangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines \"Werbevertrags\" konnte und musste sie das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Leasingvertrags nicht dahin verstehen, dass diese beide Verträge zu einem einheitlichen\nRechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte. Das Berufungsgericht hat die-\n\nse Frage zwar offen gelassen. Der Senat kann jedoch die gebotene Auslegung\ndes Vertragsangebots der Klägerin und der Annahmeerklärung der Beklagten\nselbst vornehmen, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen\ngetroffen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107,\n112). Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgeschäfts nicht Inhalt\ndes Leasingvertrags geworden.\n\n29 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin könne gemäß\n§§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB Freistellung von der\nVerpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten und Rückzahlung bereits geleisteter Raten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision\nwar die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des \"Werbevertrags\"\nhatte, nicht verpflichtet, die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich\ndarüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im\nFalle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden\nSubventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden. Denn es ist Sache des ein solches\nNebengeschäft abschließenden Leasingnehmers, dem Leasinggeber gegenüber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im Verbund mit dem\nNebengeschäft abschließen will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt\ndamit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten.\n\n30 4. Hat der Leasingvertrag somit Bestand, ist die auf Rückzahlung erbrachter Leasingraten gerichtete Zahlungsklage unbegründet. Gleiches gilt für\ndas Feststellungsbegehren der Klägerin. Der Antrag der Klägerin, festzustellen,\n\"dass der Leasingvertrag durch die Anfechtung wirksam beendet wurde\", ist\ndahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer\naus §§ 142, 123 BGB folgenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts be-\n\nschränkt, sondern die Klägerin letztlich bestätigt wissen will, dass sie keinen\nleasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist\nso auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist\nund der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht\n(vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010,\n275 Rn. 9 mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zwar die Reichweite des Feststellungsantrags nicht erörtert,\nwohl aber eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat. Dieses\nBegehren ist aber - ebenso wie der auf Feststellung des Annahmeverzugs der\nBeklagten gerichtete Antrag - unbegründet, weil der Leasingvertrag weder\ndurch die Anfechtungserklärung der Klägerin noch aus sonstigen Gründen in\nseiner Wirksamkeit berührt wurde und die Beklagte auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Rückabwicklung des Vertrags verpflichtet ist.\n\nBall Dr. Milger Dr. Hessel\n\nDr. Fetzer Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.06.2009 - 4 O 2732/08 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2010 - 7 U 90/09 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/viii-zr-99-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 500","ref_norm":"500","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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