{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2010-11-16","aktenzeichen":"VIII ZR 228/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 228/08\n\nvom\n\n16. November 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin\nDr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli\n2008 aufgehoben, soweit die Klage betreffend den Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b HGB in Höhe von 213.485,03 €\nabgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird\nauf 213.485,03 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Parteien streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur\nnoch über die vom Kläger begehrte Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs\ngemäß § 89b HGB.\n\n2 Die Beklagte ist Handelsvertreterin für Werkzeugmaschinen. Am\n15. März/9. Juli 1999 schlossen die Parteien einen Unterhandelsvertretervertrag\nab, nach welchem dem Kläger das Vertretungsgebiet Südwürttemberg/\nSüdbaden, das vorher von anderen Personen bearbeitet worden war, zugewie-\n\nsen wurde. Der Kläger sollte von sämtlichen direkten und indirekten Verkaufsgeschäften in seinem Verkaufsgebiet 50 % der von der Beklagten verdienten\nProvisionen erhalten. Am 1. Oktober 1999 nahm der Kläger seine Tätigkeit auf.\n\n3 Nachdem es im Februar 2004 zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag am\n14. Mai 2004 zum 31. Dezember 2004.\n\n4 Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich unter anderem im Wege der\nStufenklage die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Oktober\n1999 bis zum 31. Dezember 2004 über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte sowie deren Ausführung und anschließende Zahlung eines sich daraus ergebenden Handelsvertreterausgleichs begehrt. Nach Erteilung des Buchauszugs\ndurch die Beklagte hat der Kläger seinen Ausgleichsanspruch zuletzt auf\n213.485,03 € beziffert.\n\n5 Der Kläger hat seiner Berechnung das Jahr 2003 als Basisjahr zu Grunde gelegt, da er seine Provisionseinnahmen im Jahr 2004 angesichts der besonderen Umstände des Falles für nicht repräsentativ hält. Er hat vorgetragen,\ndass er sämtliche Kunden, mit denen während seiner Tätigkeit in seinem Vertretungsgebiet Geschäfte getätigt worden seien, der Beklagten als (Unter-)\nVertreter vermittelt habe. Bei 43 im Einzelnen benannten Kunden handele es\nsich um Neukunden, die er geworben habe; diese seien auch alle als Stammkunden einzustufen. Zum Beweis hierfür hat der Kläger für jeden der 43 Kunden\neinen Zeugen benannt. In der vorliegenden Branche, in der die Abschreibungsdauer sowie die Lebensdauer einer Maschine (als Investitionsgut) acht Jahre\nbetrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch während\nder Betriebszeit bei Problemen mit der Beklagten auseinandersetzen müssten.\nDiesen Vortrag hat der Kläger unter Sachverständigenbeweis gestellt.\n\n6 Das Landgericht hat den Vortrag des Klägers zum Vorliegen von Neukunden nach entsprechendem Hinweis zwar für nicht nachvollziehbar gehalten,\nda der Kläger den Vertreterbezirk nicht als sogenannter \"Mann der ersten Stunde\" übernommen habe, den Ausgleichsanspruch des Klägers aber nach § 287\nZPO auf 90.000 € geschätzt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide\nParteien Berufung eingelegt.\n\n7 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und\nauf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil betreffend den geltend gemachten Handelsvertreterausgleich abgeändert, die Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB setze voraus,\ndass der Handelsvertreter neue Kunden geworben habe und die Geschäftsbeziehung des Unternehmers zu diesen Kunden im Zeitpunkt der Beendigung des\nHandelsvertretervertrages fortbestehe. Eine vom Unternehmer nutzbare fortdauernde Geschäftsbeziehung gebe es allerdings nur mit Stammkunden, das\nheißt Kunden, von denen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Nachbestellungen zu erwarten seien, nicht jedoch mit Laufkunden.\n\n9 Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorliegend nicht hinreichend dargelegt, welche Stammkunden er gewonnen habe und welche erheblichen Vorteile die Beklagte daraus ziehen könne. Er habe lediglich vorgetragen, sämtliche - im Einzelnen bezeichnete - Kunden seien entweder Neukunden (43 Fälle) oder intensivierte Altkunden (8 Fälle) gewesen, und ersteres\nunter Zeugenbeweis gestellt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, da der Kläger\nnicht als sogenannter \"Mann der ersten Stunde\" eingesetzt worden sei, sondern\ndas ihm überlassene Gebiet auch vorher schon zum Tätigkeitsfeld der Beklag-\n\nten gehört habe. Die Beklagte habe den Vortrag des Klägers bestritten und insbesondere eine - nachträglich erstellte - Altkundenliste vorgelegt. Ferner habe\ndie Beklagte bei einigen der genannten 43 Kunden einen kausalen Werbebeitrag des Klägers oder die Stammkundeneigenschaft in Abrede gestellt. Angesichts dieses substantiierten Vortrags der Beklagten hätte der Kläger näher darlegen müssen, wie, wann und auf welche Art und Weise er die einzelnen Kunden geworben habe. Die Berufung des Klägers darauf, dass er hierzu keine\nschriftlichen Unterlagen mehr besitze, könne keine Darlegungs- und Beweiserleichterung für ihn bewirken. Mangels ausreichenden Sachvortrags sei der angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben gewesen, denn es habe sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt. Unabhängig von der Kundenwerbung als solcher hätte vom Kläger ferner dargelegt und bewiesen werden müssen, welche der neuen Kunden als Stammkunden anzusehen seien.\n\n10 Das Landgericht habe den Ausgleichsanspruch auch nicht nach § 287\nZPO schätzen dürfen, sondern hätte eine Beweislastentscheidung zu Lasten\ndes Klägers treffen müssen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung hätten\nnicht vorgelegen; diese stelle sich daher als Spekulation dar.\n\n11 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n12 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist\nauch begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses die Klage betreffend den Handelsvertreteraus-\n\ngleich abgewiesen hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das\nBerufungsgericht.\n\n13 Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt,\ndass es dem vom Kläger für seine Behauptung, er habe in seinem Bezirk für die\nBeklagte 43 neue Stammkunden geworben, rechtzeitig angetretenen Beweis\ndurch Vernehmung von Zeugen und erforderlichenfalls durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist, weil es den Vortrag des\nKlägers zu Unrecht für unsubstantiiert gehalten hat. Wegen der verfassungsrechtlichen Relevanz dieses Verfahrensfehlers ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO).\n\n14 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet\n(BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR\n223/07, juris Rn. 5; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07, TranspR 2009, 410\nRn. 23; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, juris Rn. 10). Das\nist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs missachtet, wonach ein Beweisantritt für erhebliche, nicht\nwillkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachen nur dann unberücksichtigt\nbleiben darf, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse bringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BVerfG, aaO; BGH,\nBeschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a;\nvom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010\n- VIII ZR 212/07, aaO). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung\n\nder Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie - wie\nhier - offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR\n223/07, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO).\n\n15 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann\nschlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung\nmit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte\nRecht als in der Person des Klägers entstanden scheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Das bedeutet aber nicht, dass\nderjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, aaO; vom\n12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 4. Juli\n2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286 unter II 1; Senatsbeschluss vom 11. Mai\n2010 - VIII ZR 212/07, aaO Rn. 11).\n\n16 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überlegungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche\nStammkunden er geworben habe und welche erheblichen Vorteile der Beklagten aus Lieferbeziehungen zu diesen entstünden. Entgegen der Ansicht des\nBerufungsgerichts musste der Kläger nicht näher ausführen, wie, wann und auf\nwelche Art und Weise er die einzelnen Kunden geworben hat. Ebenso bedurfte\nes keines detaillierteren als des gehaltenen Vortrags zur Stammkundeneigenschaft.\n\n17 aa) Der Kläger hat vorgetragen, er habe als (Unter-)Handelsvertreter 43\nim Einzelnen benannte Kunden neu geworben. Alle Neukunden seien als\nStammkunden einzustufen. In der hier vorliegenden Branche, in der die Abschreibungsdauer sowie die Lebensdauer einer Maschine (als Investitionsgut)\nacht Jahre betrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch\nwährend der Betriebszeit bei auftretenden Problemen mit der Beklagten auseinandersetzen müssten.\n\n18 bb) Dieser Vortrag zu den neu geworbenen Stammkunden ist schlüssig,\ndenn aus ihm ergeben sich Anspruchsvoraussetzungen nach § 89b Abs. 1\nHGB. Dass der Kläger nur bezüglich 18 der 43 behaupteten Neukunden ein\noder mehrere dem Erstgeschäft nachfolgende Folgegeschäfte benannt hat,\nsteht der Schlüssigkeit seines Vortrags im Hinblick auf die Stammkundeneigenschaft aller Neukunden nicht entgegen. Zwar begründet bei - wie vorliegend -\nlanglebigen Wirtschaftsgütern mit einem längeren Nachbestellungsintervall bereits ein Zweitkauf die Stammkundeneigenschaft (vgl. Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 1 a; MünchKommHGB/von\nHoyningen-Huene, 2. Aufl., § 89b Rn. 67 zum Kauf von Autos und Gabelstaplern). Ein solcher Zweitkauf während der Dauer des Handelsvertretervertrages\nist jedoch nicht zwingende Voraussetzung der Qualifikation eines Kunden als\nStammkunden. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist anerkannt, dass auch\nKunden, die bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erst \"Einmal-Kunden\" waren, als Stammkunden behandelt werden können, wenn und soweit\nunter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten aufgrund einer\nSchätzprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende\nWiederholungskäufe zu erwarten sind (sog. potentielle Stammkunden, vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, BGHZ 135, 14, 19 mwN). Der\nKläger hat dazu vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass\nbei den hier gegebenen Investitionsgütern schon aufgrund ihres Preises ein\n\nGeschäftsabschluss nur zustande komme, wenn der Kunde Vertrauen aufgebaut habe. Ferner hat er auf die Besonderheit hingewiesen, dass sich die Kunden bei Zwischenfällen mit den bereits gelieferten Maschinen in deren achtjähriger Laufzeit mit der Beklagten auseinandersetzen müssten, was ebenfalls eine\nKundenbindung fördern könne.\n\n19 cc) Die vom Berufungsgericht geforderte weitere Angabe von Details zu\nder Werbetätigkeit des Klägers ist nicht erforderlich. Dass die Beklagte bezüglich 20 der 43 Kunden eine Werbung durch den Kläger und bezüglich 18 der 43\nKunden die Neukundeneigenschaft bestritten hat, führte nicht dazu, dass der\nTatsachenvortrag des Klägers, er habe sämtliche genannten Kunden als\nStammkunden neu geworben, unklar wurde. Die Frage, ob die Darstellung des\nKlägers angesichts der von der Beklagten als Anlage 22 vorgelegte Altkundenliste wahrscheinlich ist, spielt für die Substantiierungsanforderungen keine Rolle. Es ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der\nZuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom\n2. April 2007 - II ZR 325/05, NJW-RR 2007, 1483 Rn. 23; Beschluss vom\n12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010\n- VIII ZR 212/07, aaO). Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht geforderte\nnähere Darlegung, welche der neuen Kunden Stammkunden seien. Abgesehen\ndavon, dass der Vortrag des Klägers zu Folgegeschäften von 18 der 43 Kunden\nohne weiteres zur Begründung von deren Stammkundeneigenschaft ausreicht,\nlag auch bezüglich der potentiellen Stammkunden hinreichender Vortrag vor,\ndem im Wege der Beweisaufnahme erforderlichenfalls durch Erhebung des angetretenen Sachverständigenbeweises zur Kundenbindung nachzugehen gewesen wäre.\n\n20 2. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Das Berufungsurteil beruht auf dieser Grundrechtsverletzung. Denn es ist - was für die Annahme eines\nBeruhens bei Verfahrensfehlern ausreicht (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR\n198/94, NJW 1995, 1841, unter II 2; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545\nRn. 14) - nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es den vom Kläger angebotenen Beweis\nfür die Werbung von 43 neuen Stammkunden erhoben hätte.\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Milger\n\nDr. Achilles Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nLG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2008 - 10 O 203/05 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 16/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-16/viii-zr-228-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-16/viii-zr-228-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:08.899008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-16/viii-zr-228-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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